DIREKTE STEUERN
PATENTBOX
Das italienische Finanzamt liefert Klarstellungen zu den Steuervergünstigungen für Unternehmen, die wirtschaftliche Nutzungsrechte an spezifischen immateriellen Vermögenswerten im Sinne von Artikel 6 Gesetzesdekret 146/2021 halten, und die nach entsprechender Optionsausübung zur Anwendung kommen. Diese sehen einen höheren steuerlichen Absetzbetrag für Aufwendungen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Zusammenhang mit förderfähigen immateriellen Vermögenswerten vor (italienisches Finanzamt, Rundschreiben 5 vom 24. Februar 2022).
Für die Zwecke der Patentbox ist ein Eintritt in die Position des Rechtsvorgängers lediglich bei zivilrechtlichen und steuerrechtlich neutralen (Verschmelzungen, Spaltungen usw.) oder auch bei nur steuerrechtlich neutralen Nachfolgen (Betriebseinbringungen) möglich. Bei Betriebsabtretungen kann der Rechtsnachfolger daher nicht automatisch in die vom Rechtsvorgänger ausgeübte Option eintreten (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 194 vom 7. Februar 2022).
STEUERGUTHABEN FÜR ENERGIEINTENSIVE UNTERNEHMEN
Das italienische Finanzamt liefert Klarstellungen zur Berechnung der Kostensteigerungen für neu gegründete Unternehmen, die Strom für den Eigenverbrauch gewinnen (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 193 vom 6. Februar 2022).
SALE-LEASE-BACK
Bei einem Sale-Lease-Back mit einem eigentumsübertragenden Zweck ist der allfällige Veräußerungsgewinn aus der Abtretung von Vermögenswerten unter den transitorischen Passiva zu verbuchen und entsprechend der Laufzeit des Finanzierungsleasingvertrags schrittweise erfolgswirksam zu erfassen. Derselbe Rechnungslegungsgrundsatz kommt für den Endleasingnehmer auch in folgenden Fällen zur Anwendung:
- der Leasingnehmer (Erstverkäufer) verkauft den Vermögenswert an sein beherrschendes Unternehmen;
- das beherrschende Unternehmen verkauft den Vermögenswert sodann an die Leasinggesellschaft;
- die Leasinggesellschaft vermietet den Vermögenswert im Rahmen eines Finanzierungsleasinggeschäfts an den Endleasingnehmer (Erstverkäufer) (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 198 vom 7. Februar 2022).
ÜBERTRAGUNG VON MEHRWERTSTEUERGUTHABEN AUF DIE ITALIENISCHE UND WELTWEITE ORGANSCHAFT
Das von der konsolidierten Gesellschaft auf die italienische und die weltweite Organschaft übertragene Mehrwertsteuerguthaben für das Steuerjahr X darf ausschließlich zur Verrechnung der Körperschaftssteuerschuld (IRES), die aus der Einkommenssteuererklärung der italienischen und weltweiten Organschaft für das Steuerjahr X ergibt, als Schlusszahlung für dasselbe Steuerjahr X und als Vorauszahlung für das Steuerjahr X+1 verwendet werden (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 220 vom 22. Februar 2022).
INDUKTIVE STEUERFESTSETZUNG
Bei einer induktiven Steuerfestsetzung, die aufgrund von ungerechtfertigten Behebungen von Bankkonten auf der rechtlichen Annahme von nicht verbuchten Erträgen basiert, ist das steuerbare Einkommen der Steuerzahler neu zu ermitteln und ein prozentualer Pauschalabsetzbetrag für die Aufwendungen im Zusammenhang mit den festgesetzten Erträgen zu gewähren (Kassationsgerichtshof, Urteil 5586 vom 23. Februar 2023).
STEUERBEFREIUNG VON BETEILIGUNGEN
Die Voraussetzung der gewerblichen Tätigkeit ist im Falle einer beteiligten Gesellschaft, die sich auf die Verwendung von Finanzmitteln beschränkt und eigenes Kapital zu produktiven Zwecken einsetzt, wie beispielsweise beim Kauf eines Grundstücks und Errichtung einer Immobilie für die Zwecke der Anwendung der Regelung zur Steuerbefreiung von Beteiligungen nicht erfüllt (Kassationsgerichtshof, Entscheid 4825 vom 16. März 2023).
BEGÜNSTIGTE SANIERUNG FORMALER VERSTÖSSE
Gemäß Art. 1 Abs. 166-173 Gesetz 197/2022 (Haushaltsgesetz 2023) können sog. formale Verstöße begünstigt behoben werden.
Nachfolgend sollen die wichtigsten Aspekte aufgezeigt werden.
Die bis zum 31. Oktober 2022 begangenen Verstöße können demnach behoben werden, sofern sie sich nicht auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage oder die Feststellung und Abführung von:
- Einkommenssteuern und entsprechenden Zusatzsteuern
- Mehrwertsteuer
- Regionale Wertschöpfungssteuer (IRAP)
- Ersatzsteuern
- Quellensteuern
- Steuerguthaben
auswirken.
Die Sanierung steht allen Steuerpflichtigen offen, und zwar unabhängig von der ausgeübten Geschäftstätigkeit, vom Buchführungssystem und der Rechtsform.
Die Sanierung erfolgt durch Zahlung eines Betrages in Höhe von Euro 200 mittels F24- Vordrucks je Veranlagungszeitraum, auf welchen sich die Verstöße beziehen.
Die Zahlung erfolgt:
- in zwei gleichen Raten, wobei die erste bis zum 31. März 2023 und die zweite bis zum 31. März 2024 zu zahlen ist; oder
- als Einmalzahlung bis zum 31. März 2023.
Die Sanierung muss bis zum 31.03.2024 erfolgen, und zwar auch wenn ein formaler Verstoß festgestellt oder eine Strafe verhängt oder dies dem Steuerpflichtigen zur Kenntnis gebracht wurde.
MAHNSCHREIBEN FÜR DIE VERSPÄTETE FAKTURIERUNG
Mit der Verordnung des Direktors der Agentur der Einnahmen Nr. 61196 vom 6.3.2023 wurde die Versendung von Mahnschreiben für die verspätete Ausstellung der elektronischen Rechnung und der verspäteten Übermittlung der Tageseinnahmen angekündigt. Hat die vorgenannte Verspätung keine Auswirkungen auf die periodische MwSt.-Abrechnung, kann die Verspätung mit dem Nachlass für Formfehler im Sinne des Artikel 1 Abs. 166 – 173 Gesetz 197/2022 (siehe entsprechenden Abschnitt dieses Newsletters) abgefunden werden. Wirkt sich die verspätete Rechnungslegung hingegen auf die periodische MwSt.-Abrechnung aus, kann die besondere freiwillige Berichtigung gemäß Artikel 1 Abs. 174 – 178 des vorgenannten Gesetzes, die für die Steuerperiode 2021 und für die Vorjahre gilt, angewandt werden.
MEHRWERTSTEUER
SALE-LEASE-BACK
Ein Unternehmen verkauft auf der Grundlage eines Sale-Lease-Back
- einen Vermögenswert, der sich in seinem Eigentum befindet und zur Ausübung seiner Tätigkeit genutzt wird, an eine Leasinggesellschaft;
- die Leasinggesellschaft verleast denselben Vermögenswert sodann an das verkaufende Unternehmen.
In bestimmten Fällen könnte der Vertrag jedoch nicht einen eigentumsübertragenden Zweck, sondern einen Finanzierungszweck erfüllen. Insbesondere bei: (i) Klauseln, die das Recht des Leasingunternehmens über den Vermögensrecht als Eigentümer rechtlich zu verfügen ausschließen oder stark einschränken, (ii) besonders umfassenden und stringenten Rechten des Leasingnehmers, bei denen anzunehmen ist, dass letzterer eine dieselbe Verfügungsgewalt über den Vermögenswert beibehält, als "ob dieser Eigentümer desselben wäre" (italienisches Finanzamt, Entscheid 3 vom 3. Februar 2022 und Antwort auf Antrag auf Auskunft 206 vom 7. Februar 2022).
UMKEHR DER STEUERSCHULDNERSCHAFT (REVERSE-CHARGE-VERFAHREN)
Sollten Mehrwertsteuerpflichtige:
- einen eigentlich mehrwertsteuerfreien Vorgang fälschlicherweise der Mehrwertsteuer unterworfen haben (Umkehr der Steuerschuldnerschaft);
- die als geschuldet registrierte Mehrwertsteuer nicht in Abzug gebracht haben,
können diese innerhalb einer 2-Jahres-Frist ab dem Zahlungsstichtag einen Erstattungsantrag im Sinne von Artikel 30-ter einreichen. Zu diesem Zwecke müssen Antragsteller den Nachweis erbringen, dass sie die Mehrwertsteuer nicht in Abzug gebracht haben und dass die allenfalls unter den Kosten ausgewiesene Mehrwertsteuer nachversteuert wird (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 203 vom 7. Februar 2022).
VERKAUFSANNAHME
Zur Widerlegung der Annahme von mehrwertsteuerpflichtigen Käufen und Verkäufen kann - neben der Eintragung in das Handelsregister - die Verfügbarkeit weiterer Unternehmenssitze auch durch Unterlagen nachgewiesen werden, wonach die Waren für andere Zielorte bestimmt sind. Die Unterlagen müssen allerdings in einem der verwendeten Register angemerkt sein. Die Vorlage von Rechnungen und Transportdokumenten, in denen dieser andere Ort angegeben ist, reicht hierfür nicht aus (Kassationsgerichtshof, Urteil 6325 vom 2. März 2023).
“VERSPÄTETE” DIREKTIDENTIFIKATION
Wird die Direktidentifikation erst nach Durchführung des Geschäftsvorganges, wofür die Erstattung beantragt wird, vorgenommen, steht dies einem Erstattungsantrag im Sinne von Artikel 38-bis Abs. 2 DPR 633/1972 nicht entgegen, sofern die Direktidentifikation innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt (Kassationsgerichtshof, Urteil 2746 vom 30. Januar 2023).
ERBSCHAFTS- UND SCHENKUNGSSTEUER
STEUERBEFREIUNG BEI ÜBERTTRAGUNG VON UNTERNEHMENSBETEILIGUNGEN
Die Regelung zur Steuerbefreiung im Sinne von Artikel 3 Abs. 4-ter GVD 346/1990 für Übertragungen von Unternehmensbeteiligungen, wodurch die Kontrolle im Sinne von Artikel 2359 ZGB gewährleistet wird, kommt unter der Voraussetzung zur Anwendung, dass die geschenkte Unternehmensbeteiligung den Schenkungsnehmern die Befugnis einräumt, direkt und unmittelbar Einfluss auf die Unternehmenstätigkeit zu nehmen, die Unternehmensführung und die Entscheidungen zu beeinflussen sowie über die Möglichkeit der Beibehaltung der Kontrolle über die Gesellschaft selbst zu entscheiden. Dem italienischen Finanzamt zur Folge reicht daher die "formale" Kontrolle über die Stimmrechte nicht aus (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 185 vom 3. Februar 2022).
Die Regelung zur Steuerbefreiung im Sinne von Artikel 3 Abs. 4-ter GVD 346/1990 kommt auch bei Übertragungen von Beteiligungen an nicht ansässigen Gesellschaften in Italien zur Anwendung, sofern diese in der EU ansässig sind. Dabei gelten dieselben Voraussetzungen wie für Beteiligungen an in Italien ansässigen Unternehmen, d.h.:
- durch die Schenkung oder Erbschaft wird die rechtliche Kontrolle über das beherrschte Unternehmen durch die Rechtsnachfolger ergänzt oder beibehalten, und dieselben
- verpflichten sich dazu, die Unternehmenskontrolle für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab Übertragung beizubehalten. Zu diesem Zwecke wird gleichzeitig mit der Erbschaftserklärung oder der Schenkungsurkunde eine entsprechende Erklärung abgegeben (Kassationsgerichtshof, Urteil 5674 und 5692 vom 23. Februar 2023).
Die Regelung zur Steuerbefreiung im Sinne von Artikel 3 Abs. 4-ter GVD 346/1990 kommt bei Beteiligungen an Immobiliengesellschaften nicht zur Anwendung, da die Gesellschaft eine tatsächliche unternehmerische Tätigkeit ausüben muss (Kassationsgerichtshof, Urteil 6082 vom 28. Februar 2023).
REGISTERGEBÜHREN
MÜNDLICHER FINANZIERUNGSVERTRAG
Der mündliche Gesellschaftsfinanzierungsertrag ist nicht innerhalb einer bestimmten Frist registrierungspflichtig, sondern lediglich dann, wenn dieser einer weiteren Urkunde zugrunde gelegt wird, und ist gemäß Artikel 22 Abs. 2 EStG nicht steuerpflichtig, sofern
- dieser im Versammlungsprotokoll angeführt wird,
- dieser aber infolge eines Verzichts seitens der Gesellschaft auf Rückzahlung nicht mehr wirksam ist, und der Verzicht in demselben Versammlungsprotokoll ebenso festgehalten wird (Kassationsgerichtshof, Urteil 3839 vom 8. Februar 2023).
ZIVILRECHTLICHE ASPEKTE
STEUERRECHTLICH UND NICHT AUCH ZIVILRECHTLICH GEAHNDETER STEUERBETRUG
Ein zur Umgehung der steuerrechtlichen Bestimmungen abgeschlossener Vertrag ist zivilrechtlich nicht nichtig, sondern unterliegt lediglich in steuerlicher Hinsicht Strafgebühren. Der Kassationsgerichtshof bestätigt dies in Entscheid 3170/2023. Darin wird festgehalten, dass der Grundsatz des Verbots der Steuerumgehung lediglich gegenüber der Steuerbehörde gilt und daher keine Auswirkungen auf die Vertragsgültigkeit in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien hat. Mit anderen Worten: Ein Rechtsmissbrauch im steuerlichen Bereich ist vom Rechtsmissbrauch im zivilrechtlichen Bereich zu unterscheiden: In der Tat bezieht sich die Steuerumgehung im Vertragswesen auf die Beziehungen zwischen den Parteien und findet beim Schutz der Interessen von Drittparteien, die keine Vertragsparteien sind, keine Anwendung. Dabei kommt lediglich die missbräuchliche Nutzung einer mit der Inhaberschaft eines Rechts verbundenen Befugnis und nicht - wie im steuerlichen Bereich - die Wahrung eines spezifischen öffentlichen Interesses der Finanzverwaltung zum Tragen (Kassationsgerichtshof, Entscheid 3170/2023).
ERNENNUNG VON KONTROLLORGANEN IN GmbHs
Nach einigen Änderungen infolge verschiedener Korrekturmaßnahmen im Laufe der letzten beiden Jahre enthält Artikel 379 der Gesetzessammlung zur Unternehmenskrise [GVD 14/2019] die aktuelle Fassung von Artikel 2477 ZGB zur Ernennung der Kontrollorgane. Artikel 2477 ZGB sieht nunmehr niedrigere Größenbegrenzungen vor.
Ein Kontrollorgan oder ein Rechnungsprüfer sind zwingend zu bestellen, sofern die Gesellschaft:
- zur Erstellung des Konzernabschlusses verpflichtet ist;
- eine Gesellschaft kontrolliert, die zur gesetzlichen Rechnungsprüfung verpflichtet ist;
- in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens eine der folgenden Obergrenzen überschritten hat:
- Summe der Aktiva in Höhe von 4 Millionen Euro;
- Erträge aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 4 Millionen Euro;
- durchschnittlich 20 Angestellte im Laufe des Geschäftsjahres.
Die Wirksamkeit dieser Grenzwerte wurde an die Genehmigung des Jahresabschlusses 2021 geknüpft; bis zu diesem Stichtag hätten die Gesellschaften dieser Pflicht zur Bestellung nachkommen sollen.
Der im Zuge der Umwandlung in Gesetz 147/2021 eingeführte Artikel 1-bis Gesetzesdekret 118/2021 hat einen erneuten Aufschub verfügt. Die Bestellung des Kontrollorgans auf der Grundlage der neuen Vorgaben ist nunmehr infolge dieser Änderung bei Genehmigung des Jahresabschlusses 2022 verpflichtend.
Nach Genehmigung des Jahresabschlusses 2022 (de facto im Frühjahr 2023) müssen Gesellschaften deshalb prüfen, ob eine allfällige Bestellung eines Kontrollorgans oder eines Rechnungsprüfers erforderlich ist.
SATZUNGSKLAUSEL ZUR NEUBESTELLUNG DES GESAMTEN VERWALTUNGSRATS (SIMUL STABUNT SIMUL CADENT) - MISSBRÄUCHLICHE ANWENDUNG
Der in einer Satzungsklausel enthaltene Grundsatz simul stabunt simul cadent [sie stehen gemeinsam oder fallen gemeinsam], wonach bei Austritt eines Verwaltungsratsmitglieds der gesamte Verwaltungsrat neu zu bestellen ist, kann missbräuchlich angewandt oder instrumentalisiert werden, sofern der Austritt eines oder mehrerer Verwaltungsräte zum Amtsverlust des gesamten Leitungsorgans führt und einzig oder vorrangig dazu dient, unliebsame Verwaltungsratsmitglieder loszuwerden, ohne dass triftige Gründe hierfür vorliegen, und auf diese Weise die Verpflichtung umgangen wird, die verbleibenden Bezüge (und Schadenersatz im Allgemeinen) auszubezahlen, die diesen bei Ausscheiden aus dem Amt zustehen würden.
Dieser Grundsatz ist im Urteil 8088/2020 des Landesgerichts Mailand - Sondersektion für Unternehmen - enthalten. Darin wurde festgestellt, dass der Austritt zweier Verwaltungsratsmitglieder aus dem Verwaltungsrat erst nach zahllosen Versuchen, die Unternehmensführung - die seit geraumer Zeit von Differenzen zwischen der klagenden Verwaltungsrätin einerseits, und den beiden beklagten Verwaltungsräten andererseits, geprägt war - erneut ins Gleichgewicht zu bringen, erfolgt ist.
In diesem Sinne wies das Gericht die Anträge der Klägerin ab und bestätigte, dass durch den Austritt der beiden Verwaltungsräte keine Instrumentalisierung zur Störung des Gleichgewichts innerhalb des Leitungsorgans stattgefunden habe, sondern dass dieser entsprechend den Satzungsbestimmungen vielmehr zur Beilegung eines nicht wiedergutzumachenden persönlichen Konflikts unter den Verwaltungsratsmitgliedern mit nachteiligen Auswirkungen auf die Unternehmensleitung beigetragen habe.
KEINE WIEDEREINGLIEDERUNGSPFLICHT BEI ENTLASSUNG EINER FÜHRUNGSKRAFT
Bei Entlassung einer Führungskraft aufgrund betrieblicher Umstrukturierungserfordernisse besteht für dieselbe seitens des Arbeitgebers keine Wiedereingliederungspflicht, d.h. keine Pflicht zur Weiterbeschäftigung in anderen und vergleichbaren Positionen innerhalb des Betriebs. Dies hat der Kassationsgerichtshof im Entscheid 2895 vom 31. Januar 2023 festgestellt und dabei unterstrichen, dass eine mögliche Wiederbeschäftigung ausgeschlossen ist, zumal diese nicht mit der Führungsposition vereinbar ist. Diese sieht für den Arbeitgeber eine Regelung zum freien Rücktritt vor. Das Arbeitsverhältnis der Führungskraft unterliegt nicht den einschränkenden Regelungen des individuellen Kündigungsschutzes (Artikel 1 und Artikel 3 Gesetz 604 vom 15. Juli 1966), die wiederum lediglich als Arbeiter, Angestellte und mittlere Führungskräfte eingestufte lohnabhängig Beschäftigte betreffen. Daraus ergibt sich eine unterschiedliche Behandlung von lohnabhängigen Arbeitnehmern und Führungskräften: bei ersteren muss der Arbeitgeber vor deren Entlassung allfällige Möglichkeiten ihres Einsatzes für vergleichbare Aufgabengebiete und daher der betrieblichen Wiedereingliederung prüfen. Bei einer Unternehmenskrise gilt dies hingegen für Führungskräfte nicht, zumal es in diesem Falle ausreichend ist, dass der formell angegebene Rücktrittsgrund und der im Prozess festgestellte wirkliche Grund übereinstimmen (Kassationsgerichtshof, Entscheid 2895 vom 31. Januar 2023).
Mit freundlichen Grüßen
HAGER & PARTNERS