NEWSLETTER NR. 06 - 2023

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DIREKTE STEUERN

STEUERGUTSCHRIFT FÜR ANLAGEGÜTER

Die Steuergutschrift für neue Anlagegüter gilt nicht für Güter, die von einem im Rahmen einer Konzession und zu einem Tarif tätigen Unternehmen in den Bereichen Energie, Wasser, Transportwesen, Infrastruktur, Post, Telekommunikation, Abwassersammlung und -reinigung sowie Abfallsammlung und -entsorgung unentgeltlich übertragbar sind, wenn:

(i) die Vornahme von Investitionen die Erfüllung der gegenüber dem öffentlichen Konzessionsgeber übernommenen Verpflichtungen darstellt;

(ii) Vorrichtungen vorgesehen sind (z.B. Anpassung der Vergütung der erbrachten Leistung unabhängig von deren Bezeichnung und/oder Beitrag des Konzessionsgebers), welche das wirtschaftliche Risiko der Investition in neue Anlagegüter aufheben (Italienisches Finanzamt, Principio di diritto Nr. 7 vom 11. April 2023).

 

MOBILITÄTSGUTSCHEINE FÜR DIE ANGESTELLTEN

Die Mobilitätsgutscheine, die von einer Gemeinde an die Angestellten, welche die Strecke von Zuhause bis zu ihrem Arbeitsplatz mit dem Fahrrad zurücklegen und Mitarbeiter von öffentlichen und privaten Unternehmen sind, die an der von derselben Gemeinde gestarteten Initiative zur Förderung der nachhaltigen Mobilität teilnehmen, gelten nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Ursprung und die Rechtfertigung des Beitrags-Gutscheins liegen nämlich nicht im Rahmen des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, das zwischen dem/der Angestellten (Begünstigten) und dem Unternehmen (Arbeitgeber) besteht, sondern in der Förderung umweltverträglichen Handelns durch die Gemeindeverwaltung (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 274 vom 4. April 2023).

 

PATENTBOX

Im Falle einer Betriebseinbringung geht mit der Verlegung der „Patent Box“-Option von der einbringenden Gesellschaft an die empfangende Gesellschaft auch die penalty protection für die gesamte Restdauer der Begünstigung auf letztere über (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 276 vom 4. April 2023).

 

ACE

Die innovative ACE gemäß Artikel 19 Gesetzesdekret 73/2021 gilt mit Beschränkung auf den Steuerzeitraum zum 31. Dezember 2020 folgenden Steuerzeitraum, somit also ausschließlich für den Steuerzeitraum 2021.

Im Falle einer im Jahr 2020 gegründeten Gesellschaft mit dem Steuerzeitraum 1. November 2020 - 31. Dezember 2021 gilt die Begünstigung für den Steuerzeitraum 2022. Daher muss die Gesellschaft zur Nutzung der innovativen ACE im Vordruck REDDITI SC 2023:

  • unter Verwendung der Aufstellung des Vordruckes REDDITI SC 2022 (als Berechnungshilfe) die entsprechende Summe bestimmen;
  • die so berechnete Begünstigung für ihren nicht in Steuerguthaben „umgewandelten“ Anteil in Spalte 9 der Zeile RS113 des Vordrucks REDDITI SC 2023 angeben;
  • in Spalte 8 der entsprechenden Zeile RS113 die eigene Steuernummer angeben, damit das Italienische Finanzamt in der Lage ist den Tatbestand zu bestimmen (Italienisches Finanzamt, FAQ 30. März 2023).

 

QUELLENSTEUERBEFREIUNG VON ERTRÄGEN AUS IMMOBILIENFONDS

Die Quellensteuerbefreiung gemäß Artikel 7, Absatz 3 Gesetzesdekret 351/2001 kommt auch bei indirekter Beteiligung in einem Immobilienfonds durch einen anderen Investmentfonds zur Anwendung (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 285 vom 6. April 2023).

 

VERÄUSSERUNGSGEWINN

Der Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung von Beteiligungen aus Stock-Option-Plänen wird unter Berücksichtigung der im Ausland besteuerten Kosten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ermittelt (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 289 vom 11. April 2023).

 

ÜBERTRAGUNG DER ZINSAUFWENDUNGEN AUF DIE ITALIENISCHE UND WELTWEITE ORGANSCHAFT

Die Überschüsse von Zinsaufwendungen, die trotz des Bestehens von verfügbarem EBIT anderer konsolidierter Gesellschaften nicht von der konsolidierten Gesellschaft auf die italienische und weltweite Organschaft übertragen wurden, dürfen in den folgenden Geschäftsjahren nicht übertragen werden, sondern bleiben individuell von derselben konsolidierten Gesellschaft vortragbar. Sollte die unterlassene Übertragung auf einen Fehler zurückzuführen sein kann eine Zusatzerklärung eingereicht werden (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 291 vom 11. April 2023).

 

GRENZÜBERSCHREITENDE VERSCHMELZUNG

Die Übertragung einer vollständigen Beteiligung (100%) an einer italienischen Gesellschaft fällt infolge der Verschmelzung von zwei Nicht-EU-Gesellschaften unter die Regelung der Steuerneutralität gemäß Artikel 172 des italienischen Steuergesetzes (TUIR), vorausgesetzt:

  • die Transaktion gilt als Verschmelzung im Sinne der italienischen handelsrechtlichen Bestimmungen;
  • die betreffenden Steuerpflichtigen weisen eine Rechtsform auf, die gesetzmäßig für Gesellschaften italienischen Rechts vorgesehen ist;
  • die Transaktion wirkt sich in Italien auf die Steuerposition von mindestens einem betroffenen Steuerpflichtigen aus (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 294 vom 14. April 2023).

 

„VERSPÄTETE“ ZAHLUNGSANWEISUNG MIT NULLSALDO

Die verspätete Einreichung der Zahlungsanweisung mit Nullsaldo gleicht die anfängliche Unterlassung unter der Bedingung aus, dass das zur Verrechnung aufgewendete Guthaben (das vor der zu tilgenden Schuld entstanden ist) zu jenem Zeitpunkt noch vorhanden und nutzbar ist. Ist dies nicht der Fall kann die unterlassene Zahlung dennoch gemäß den üblichen Bestimmungen - jedoch unter Anwendung der entsprechenden Sanktionen - nachgeholt werden (Italienisches Finanzamt, Antwort auf verbindliche Auskunft Nr. 297 vom 18. April 2023).

 

SANKTIONEN BEI UNTERLASSENER STEUERERKLÄRUNG

Im Falle unterlassener Einreichung der Steuererklärung, auf die jedenfalls vor dem Erhalt des Steuerbescheids die freiwillige Zahlung der Steuern folgt, wird die anteilige Sanktion auf den gesamten Betrag der aufgrund der unterlassenen Erklärung geschuldeten Steuern angewendet und nicht nur auf den Restbetrag der vom Steuerpflichtigen zu zahlenden Steuern. Das Strafausmaß muss allerdings dem Ausmaß des Handelns angemessen sein (Verfassungsgerichtshof, Urteil Nr. 46 vom 17. März 2023).

 

STREITBEILEGUNG

Die begünstigte Beilegung von Steuerstreitigkeiten wird unter der Bedingung angewendet, dass das italienische Finanzamt die Empfängerpartei des Rekurses oder anderweitig dem entsprechenden Verfahren beigetreten ist, entweder freiwillig oder weil sie im Jahr 2022 belangt wurde (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 306 vom 24. April 2023).

 

STEUERFESTSETZUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DES NORMALWERTS

Bei Geschäftsvorgängen zwischen Gesellschaften derselben Gruppe ist die Abweichung des Mietzinses vom „Normalwert“ gemäß Artikel 9 des Italienischen Steuergesetzes (TUIR) lediglich als Indiz für die offensichtliche und makroskopische Unwirtschaftlichkeit des Geschäftsvorgangs von Bedeutung, um die Steuerfestsetzung mit dem entsprechenden Gegenbeweis zu Lasten des Steuerpflichtigen zu rechtfertigen. Diese Steuerfestsetzung verstößt nicht gegen die Bestimmung betreffend die authentische Interpretation gemäß Artikel 5, Absatz 2 GvD Nr. 147/2015, welche dazu dient, die Anwendung von Artikel 110 des Italienischen Steuergesetzes (TUIR) in Bezug auf das interne „transfer pricing“ auszuschließen, nicht aber den gerichtlich logischen Umfang von Artikel 9 TUIR einzuschränken (Kassationsgericht, Steuersektion, Nr. 10422 vom 19. April 2023).

 

AUSLANDSVERKLEIDUNG („ESTEROVESTIZIONE“)

Um in Bezug auf die „Auslandsverkleidung“ festzustellen, ob eine ausländische Gesellschaft der Kontrolle einer italienischen Gesellschaft unterliegt, verlangt die Überprüfung des Vorliegens eines Falles gemäß Artikel 2359, Absatz 1, Nr. 1 Italienisches ZGB, dass sichergestellt wird, dass der Großteil der Anteile an der ausländischen Gesellschaft allein von der italienischen Gesellschaft gehalten wird (unabhängig von einer etwaigen Inhaberschaft anderer Anteile vonseiten der Gesellschafter der italienischen Gesellschaft), dem entgegenstehend die Bestimmung gemäß Artikel 2359, Absatz 2 Italienisches ZGB, nachdem in diesem Zusammenhang Stimmrechte, die für Dritte zustehen, nicht gezählt werden (Kassationsgericht, Steuersektion, Nr. 9400 vom 5. April 2023).

 

MEHRWERTSTEUER

CALL- OFF STOCK

Zur Anwendung der „Call-Off-Stock“-Regelung ist es unabdingbar, dass die Übertragung der Güter „durch den Lieferanten oder einen Dritten in seinem Namen“ erfolgt. Weiters muss der Lieferant das Eigentum an den in den anderen EU-Mitgliedsstaat versendeten oder transportierten Gütern halten, bis die benannte Empfängergesellschaft deren Inhaberschaft erwerben kann.

Die Begünstigung ist auf die innergemeinschaftliche Transaktion zwischen dem Verkäufer/Lieferanten und dem Käufer/der benannten Gesellschaft beschränkt; im Falle eines Dreiecksgeschäfts muss daher die folgende Abtretung vonseiten des Käufers/der benannten Gesellschaft an Dritte als separater und eigenständiger Geschäftsvorgang im Vergleich zur vorhergehenden Abtretung im Rahmen der „Call-Off-Stock“-Regelung (vgl. Artikel 17bis, Absatz 2, Buchst. a), Mehrwertsteuerrichtlinie; Artikel 41bis, Absatz 1, Buchst. a), Gesetzesdekret Nr. 331/1993) angesehen werden (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 271 vom 3. April 2023).

 

DREIECKSABTRETUNGEN ZUM EXPORT

Im Falle einer Dreiecksabtretung zwischen:

  1. einem ersten italienischen Verkäufer;
  2. einem italienischen Initiator;
  3. einem Endabnehmer außerhalb der EU;

wobei der italienische Initiator direkt mit in seinem Namen und auf eigene Rechnung beauftragten Frächtern für den Transport und den Versand der Güter in das Nicht-EU-Land sorgt (wobei er alle Risiken für etwaige Schäden und/oder Verluste von Gütern übernimmt, die im Laufe des Transports bis zur Übergabe im Zielland außerhalb der EU auftreten können), gilt die folgende Mehrwertsteuerregelung:

  • Abtretung von A an B, unterliegt der Mehrwertsteuer in Italien;
  • Abtretung von B an C, nicht mehrwertsteuerpflichtig (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 283 vom 3. April 2023).

 

MEHRWERTSTEUERSATZ AUF ÖFFENTLICHE BAUWERKE

Die Neuerrichtung einer Fußgängerunterführung für Skigebiete zur Verbindung der Parkplätze mit dem Zugangspunkt der Skigebiete mit Zugang zur Station der Aufstiegsanlagen ohne dabei die Straße überqueren zu müssen, scheint nicht unter die Erschließungsarbeiten, welche den auf 10% reduzierten MwSt.-Satz gemäß den Nummern 127­quinquies) und 127­septies) der Tabelle A, Teil III, Anhang des D.P.R. Nr. 633/1972 in Anspruch nehmen, zu fallen (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 292 vom 11. April 2023).

 

RÜCKRUF UND ERSETZUNG VON DEFEKTEN ANLAGEN

Für Mehrwertsteuerzwecke sind die Rückruf- bzw. Ersetzungstransaktionen von defekten Anlagen weder innerhalb noch außerhalb des Garantiezeitraums relevant, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • die Handlung muss unter Berücksichtigung bestimmter gesetzlicher Verpflichtungen zu Lasten des Herstellers erfolgen, der auch außerhalb des Garantiezeitraums dazu verpflichtet ist, das defekte Produkt mit einem identischen, ungefährlichen und zur Verwendung geeigneten Produkt zu ersetzen;
  • im ursprünglichen Verkaufspreis müssen die Kosten und Gebühren für den Ersatz beinhaltet sein (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 304 vom 24. April 2023).

 

ERNENNUNG EINER MEHRWERTSTEUERPFLICHTIGEN PERSON

Falls die vom Zwischenabnehmer ausgestellte Rechnung nicht die Angabe „Umkehr der Steuerschuld“ enthält, wird der Endabnehmer im Rahmen eines Mehrwertsteuer-Dreiecksgeschäfts nicht rechtmäßig als Steuerschuldner benannt. Diese Unterlassung kann im Nachhinein nicht berichtigt werden indem in einer hinzugefügten Angabe präzisiert wird, dass sich die Rechnung auf ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft bezieht und die Steuerschuld auf den Empfänger der Abtretung übertragen wurde (EuGH, 8. Dezember 2022, Fall c-247/21).

 

VERKAUFSANNAHME

In Bezug auf die Annahme von mehrwertsteuerpflichtigen Käufen und Verkäufen können die der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Unternehmenssitze aus der Eintragung im Handelsregister oder der Erklärung gemäß Artikel 35 D.P.R. Nr. 633/1972 und dem D.P.R. Nr. 441/1997 sowie aus anderen Unterlagen, welche Informationen zur Bestimmung der Waren für andere Zieldestinationen enthalten, hervorgehen, sofern sie in einem der verwendeten Register vermerkt sind (Kassationsgericht, Steuersektion, Nr. 6325 vom 2. März 2023).

 

MEHRWERTSTEUERSATZ AUF GEBÄUDE VON ALLGEMEINEM INTERESSE

Der Verkauf von Immobilien, die als Schulgebäude, Kasernen, Krankenhäuser, Pflege- oder Altersheime, Kurgebäude (sog. „colonie climatiche“), Internate, Schulheime, Kindergärten, Waisenhäuser und Ähnliches genutzt werden, unterliegt dem Mehrwertsteuersatz von 10% gemäß Nr. 127-quinquies der Tabelle A, Teil III, Anhang des Mehrwertsteuerdekrets, das auch die Gebäude gemäß Artikel 1 Gesetz Nr. 659/1961, darunter jene gemäß Artikel 2, Absatz 2 R.D.L. Nr. 1094/1939, für die nicht die Zweckbestimmung Wohnen sondern die Bestimmung von Allgemeinem Interesse sozialer Natur unabhängig von der katastermäßigen Eintragung verzeichnet ist, umfasst (Kassationsgericht, Steuersektion, Nr. 9337 vom 5. April 2023).

 

REGISTERGEBÜHREN

ÖFFENTLICHE VORLAGE

Die Hinterlegung von Dokumenten zu Nachweiszwecken in einem Streitverfahren stellt keine „öffentliche Vorlage“ (sog. „caso d'uso“) gemäß Artikel 6 D.P.R. Nr. 131/1986 dar.

 

Mit freundlichen Grüßen

HAGER & PARTNERS

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