NEWSLETTER NR. 09 - 2024

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„BEGÜNSTIGUNGSDEKRET“ (sog. decreto agevolazioni): ÄNDERUNGEN IM RAHMEN DER UMWANDLUNG IN EIN GESETZ

Das sog. „Begünstigungsdekret“ (Gesetzesdekret Nr. 39/2024) wurde mit Änderungen umgewandelt in Gesetz 67/2024, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Italien Nr. 123 vom 28.05.2024.

STEUERABZÜGE FÜR BAUMASSNAHMEN
Im Zuge der Umwandlung in ein Gesetz wurden zusätzliche Beschränkungen in Zusammenhang mit den Abtretungen und der Nutzung der Steuerabzüge für Baumaßnahmen eingeführt.
Insbesondere werden die Absetzbeträge der 2024 getragenen Kosten in Zusammenhang mit dem „Superbonus“, dem Bonus für die Überwindung architektonischer Barrieren, dem „Sismabonus“ (Steuerbonus für erdbebensichere Gebäude) und dem „Sismabonus acquisti“ (Bonus für den Erwerb von erdbebensicheren Gebäuden) auf 10 Jahresanteile aufgeteilt (während die Absetzbeträge für Forderungen aus der Abtretung oder Rabatt auf Rechnung weiterhin jeweils bei 4 bzw. 5 Jahren liegen).
Ab 2025 können die Banken, die Finanzintermediäre und die Versicherungsunternehmen die Steuerguthaben in Zusammenhang mit Steuerabzügen für Baumaßnahmen nicht mehr mit den Sozialabgaben und den INAIL-Prämien verrechnen. Für Steuerguthaben, die zu einem Entgelt erworben wurden, das unter 75% der entsprechenden Abzüge liegt, werden die ab 2025 nutzbaren Anteile in 

Zusammenhang mit dem „Superbonus“, dem Bonus für die Überwindung architektonischer Barrieren, dem „Sismabonus“ (einschließlich „Sismabonus acquisti“) auf 6 Jahre aufgeteilt.
Die Möglichkeit, die verbleibenden, in der Einkommenssteuererklärung noch nicht genutzten Abzugsteile zu übertragen, wird abgeschafft. 
Je nach Region wurden spezifische Bestimmungen für die Abtretung oder den Rabatt auf Rechnung in Zusammenhang mit den „Superbonus“-Arbeiten an erdbebengeschädigten Liegenschaften eingeführt.
Es wird darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Juli 2024 bei Bestehen von staatlichen Steuerschulden oder vom italienischen Finanzamt erlassenen Rechtsakten:

  • für Beträge, die insgesamt 10.000 Euro übersteigen und für die der 30. Tag der Zahlungsfrist bereits abgelaufen und keine Aussetzung verfügt oder die Verwirkung der Ratenzahlung erfolgt ist: Verrechnung gemäß Art. 17 GvD 241/1997 der auf der elektronischen Plattform bestehenden Steuergutschriften im Sinne von Art. 121 Gesetzesdekret 34/2020 ist bis zum Betrag der eingetragenen Beträge ausgesetzt. 
  • für Beträge, die insgesamt 100.000 Euro übersteigen und deren Zahlungsfristen abgelaufen sind und für die keine Aussetzungen oder Ratenzahlung verfügt wurde ist die Verrechnung gemäß Art. 17 GvD 241/1997 ausgeschlossen, mit Ausnahme der Gutschriften im Sinne der Buchstaben e), f) und g) des genannten Dekrets.

RÜCKZAHLUNG VON F&E-GUTSCHRIFTEN

Die Fälligkeit für die Rückzahlung der verrechneten F&E-Gutschriften, die ab der Steuerperiode nach der am 31. Dezember 2014 laufenden und bis zur am 31. Dezember 2019 laufenden Steuerperiode angereift sind, wurde auf den 31. Oktober 2024 verschoben.

Jene Steuerpflichtigen, die den Antrag auf Zulassung zum Rückzahlungsverfahren der F&E-Gutschriften bereits eingereicht und die Zahlung der ersten oder der einzigen Rate noch nicht vorgenommen haben, können den Antrag innerhalb 30. September 2024 vollständig zurückziehen.

PLAN ZUR WENDE (TRANSIZIONE) 5.0 

Zu den regelmäßigen Mitteilungen, welche die Unternehmen bezüglich des Fortschritts des Projekts an GSE übermitteln müssen, wird eine weitere Mitteilung hinzugefügt, um die Ausführung der vom Verkäufer angenommenen Aufträge mit einer Anzahlung von mindestens 20% der Anschaffungskosten nachzuweisen, die innerhalb von dreißig Tagen nach der Vormerkung der Steuergutschrift zu übermitteln ist, da der Steuervorteil sonst verfällt. 

Der letzte Tag für den Abschluss der Investition, die Anrecht auf die Steuergutschrift gewährt, ist der 31. Dezember 2025. 

 

DIREKTE STEUERN

KURZZEITMIETEN

Das italienische Finanzamt liefert Klarstellungen zu den steuerlichen Neuigkeiten in Bezug auf die Kurzzeitmieten (Italienisches Finanzamt, Rundschreiben Nr. 10 vom 10.05.2024).

ÜBERGANGSREGELUNG GVD 461/1997 
 
Die Übergangsregelung der Reform der Finanzerträge im Sinne von Art. 14, Abs. 9 GvD 461/1997 sah vor, dass für die nicht auf reglementierten Märkten gehandelten, zum 28.01.1991 gehaltenen Beteiligungen anstelle des Anschaffungswertes der effektive Unternehmenswert an diesem Datum, der aus einem entsprechenden, von einem befähigten Sachverständigen beglaubigten Schätzungsgutachten hervorgeht, herangezogen wird. Zu diesem Zweck mussten der Schätzwert und die Daten des Sachverständigen in der Einkommenssteuererklärung der beteiligten Gesellschaft des am 1. Juli 1998 laufenden Jahres angegeben werden. 
Fehlen diese Angaben in der Einkommenssteuererklärung der Gesellschaft können die Gesellschafter den auf der Grundlage der Schätzung bestimmten Wert nicht als steuerliche Kosten der Beteiligung verwenden (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 101 vom 10.05.2024).

AUSLÄNDISCHE FONDS

Ein Rentenfonds kanadischen Rechts (White-List-Land):

-    mit denselben wesentlichen Voraussetzungen und demselben Investitionszweck wie ein italienischer Rentenfonds,
-    verwaltet von einer überwachten Gesellschaft, 
-    der in einen italienischen Immobilienfonds investiert und zwar mittels einer in Kanada ansässigen Zweckgesellschaft, deren Kapital vollständig von der Gesellschaft im Auftrag des Rentenfonds gehalten wird,
wendet die Regelung zur Steuerbefreiung im Sinne von Art. 7, Abs. 3 Gesetzesdekret 351/2001 auf die aus dem italienischen Rentenfonds ausgeschütteten Erträge an (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 104 vom 20.05.2024).

STEUERGUTSCHRIFT FÜR INVESTITIONEN 4.0
Die Steuergutschrift für Investitionen in Anlagegüter 4.0 steht im Falle des Kauf eines Guts, das vom Käufer bereits auf der Grundlage eines Leihvertrages genutzt wurde, nicht zu, da die Anforderung der Neuheit nicht gegeben ist (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 109 vom 21.05.2024).

SCHENKUNG VON AKTIEN EINER NICHT IN ITALIEN ANSÄSSIGEN GESELLSCHAFT
Die in Italien ansässige natürliche Person, der Aktien einer nicht in Italien ansässigen Gesellschaft geschenkt wurden, übernimmt als Wert derselben den Anschaffungswert der Aktien der schenkungsgebenden Partei, erhöht um alle damit verbundenen Kosten (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 114 vom 23.05.2024).

ERSATZBESTEUERUNG VON MIETEINKÜNFTEN
Der Eigentümer/Vermieter kann auch dann für die Ersatzbesteuerung (cedolare secca) optieren, wenn der Mieter den Mietvertrag für Wohnzwecke in Zusammenhang mit der Ausübung seiner Tätigkeit abschließt, da sich der Ausschluss im Sinne von Art. 3, Abs. 6 GvD 23/2011 ausschließlich auf die Vermietung von Liegenschaftseinheiten zu Wohnzwecken bezieht, die vom Eigentümer/Vermieter in Zusammenhang mit der Ausübung einer unternehmerischen, künstlerischen und freiberuflichen Tätigkeit durchgeführt wird (Urteil des Kassationsgerichtshofes Nr. 12395 vom 07.05.2024).

 

MEHRWERTSTEUER

NICHT EXISTENTE GESCHÄFTSVORGÄNGE
Um auszuschließen, dass der Käufer in den Mehrwertsteuerbetrug verwickelt ist, der in der vorgelagerten Produktions- oder Vertriebskette begangen wurde, und um zu beweisen, dass der Käufer die von einem umsichtigen Unternehmer geforderte Sorgfalt an den Tag legte, kann das Finanzamt nicht erwarten, dass der Käufer komplexe und eingehende Kontrollen vornimmt, wie sie nur das Finanzamt selbst durchführen kann (Urteil des Kassationsgerichtshofes Nr. 14102 vom 21.05.2024).
 

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