NEWSLETTER NR. 10 - 2023

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VERLÄNGERUNGSDEKRET

Durch das Dekret zur Verlängerung der Fristen (Gesetzesdekret Nr. 132 vom 29.09.2023 – sog. Decreto proroghe) wurden die folgenden Fristen verlängert:

  • 31.10.2023 für die Zahlung der Abgaben, der Vor- und Fürsorgebeiträge sowie der Pflichtversicherungsprämien mit Fälligkeit zwischen dem 4. und dem 31. Juli 2023, die von den Personen, deren Wohnsitz oder Sitz am 4. Juli 2023 in einer der Gemeinden der Region Lombardei lag, die von den Witterungsereignissen, aufgrund welcher mit Beschluss des Ministerrates vom 28. August 2023 der Notstand ausgerufen wurde, betroffen waren, geschuldet werden;
  • 15.11.2023 für die Neubewertung der Krypto-Werte;
  • 30.11.2023 für die begünstigte Veräußerung an die Gesellschafter und die begünstigte Umwandlung.

Die Frist für die Verrechnung des Steuerguthabens wird hingegen von der ursprünglichen Fälligkeit am 31.12.2023 auf den 16.11.2023 vorverlegt. Dies gilt für die Steuerguthaben in Zusammenhang mit:

  • dem 1. Quartal 2023 (Art. 1 Gesetzesdekret 197/2022),
  • dem 2. Quartal 2023 (Art. 4 Gesetzesdekret 34/2023),

die zu Gunsten der Unternehmen für den Kauf von elektrischer Energie und Gas vorgesehen sind.

 

 

ENERGIEDEKRET

BERICHTIGUNG VERGÜTUNGEN

Im Dekret für Energie (Gesetzesdekret Nr. 131 vom 29.09.2023) wurde vorgesehen, dass jene Steuerpflichtigen, die zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. Juni 2023 eine oder mehrere Verstöße in Zusammenhang mit der Bescheinigung der Tageseinnahmen gemäß Art. 6 GvD 471/1997,

  • Abs. 2-bis (unterlassene oder nicht wahrheitsgetreue Aufzeichnung oder Übermittlung der elektronischen Einnahmen),
  • Abs. 3 (nicht erfolgte Ausstellung von Kassenbelegen oder Transportdokumenten),

begangen haben, die Berichtigung gemäß Art. 13 GvD 472/1987 anwenden können, auch wenn die Verstöße bereits beanstandet wurden (beispielsweise mittels Beanstandungsprotokoll PVC), und zwar spätestens innerhalb 31. Oktober 2023. Vorstehendes mit der Maßgabe, dass:

  • diese am Datum des Abschlusses der Berichtigung (bspw. mittels Urkunde zur Verhängung von Strafgebühren gemäß Art. 16 GvD 472/1997) noch nicht Gegenstand einer Beanstandung waren und dass
  • der genannte Abschluss innerhalb 15. Dezember 2023 erfolgt.

Die berichtigten Verstöße wirken sich nicht auf die Berechnung für die Verhängung der zusätzlichen Strafe gemäß Art. 12, Abs. 2 GvD 471/1997 (Aufhebung der Lizenz oder der Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit für eine Dauer von 3 Tagen bis zu 1 Monat) aus.

ENERGIEINTENSIVE UNTERNEHMEN

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen ab 1. Januar 2024 wurden neu festgelegt: Ferner erfolgt die Berechnung der Vergünstigung nicht mehr gestaffelt in Zusammenhang mit dem Grad der Energieintensität der einzelnen Unternehmen, sondern es wird ein Einheitswert für alle Unternehmen vorgesehen, die bestimmte Bedingungen aufweisen.

 

 

DIREKTE STEUERN

VEREINBARUNGSGEBUNDENE VERGÜTUNG IM FALLE EINER ENTSENDUNG

Die Steuerregelung gemäß Art. 51, Abs. 8-bis ital. Steuergesetz (TUIR) in Zusammenhang mit der vereinbarungsgebundenen Vergütung für die im Ausland geleisteten Tätigkeiten, die wiederkehrend und als einziger Gegenstand des Arbeitsverhältnisses erfolgen, gilt auch weiterhin, wenn die arbeitende Person aufgrund unternehmerischer Erfordernisse und im ausschließlichen Interesse des ausländischen aufnehmenden Unternehmens gelegentliche Außendienste in Italien erbringt (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 428 vom 12.09.2023).

NICHT AUF DIE GESELLSCHAFTER ÜBERTRAGBARE STRAFGEBÜHREN

Im Falle der Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister und dem darauffolgenden Erlöschen selbiger können die Strafgebühren basierend auf dem Grundsatz der umfassenden persönlichen Verantwortung weder auf die Gesellschafter noch auf den Liquidator übertragen werden.

Der genannte Grundsatz wurde von Art. 7 Gesetzesdekret Nr. 269/2003 zusätzlich bekräftigt, wodurch die ausschließliche Beziehbarkeit der verwaltungs- und steuerrechtlichen Strafmaßnahmen auf die juristische Person eingeführt wurde (Urteil des Kassationsgerichtshofes Nr. 24316 vom 9.8.2023).

VERWENDUNG DER AUF DIE ITALIENISCHE UND WELTWEITE ORGANSCHAFT ÜBERTRAGENEN STEUERGUTSCHRIFT

Die Steuergutschrift, die infolge der Verteilung der sog. „unter Steueraussetzung“ befindlichen Aufwertungsrücklagen aufgelaufen ist, kann:

  • in Höhe eines Betrages, der die aus der Konzernsteuererklärung der konsolidierten Gesellschaft resultierende Körperschaftssteuer IRES als An- und Saldozahlung nicht übersteigt, an die konsolidierende Gesellschaft übertragen werden und
  • im Rahmen der von Art. 34 Gesetz 388/2000 angegebenen Obergrenze von Euro 2 Mio. verrechnet werden (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 436 vom 26.9.2023).

FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER UNTERLAGEN FÜR DIE QUELLENSTEUERBEFREIUNG DER „MUTTER-TOCHTER“-DIVIDENDEN

Das Recht der Muttergesellschaft auf die Befreiung von der Anwendung der Quellensteuern auf Dividenden italienischen Ursprungs wird von der verspäteten, nach der Zahlung der Dividenden erfolgten Einreichung der Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nicht beeinträchtigt, sofern zum Zeitpunkt des Dividendenbezugs die Voraussetzungen der „Mutter-Tochter“-Richtlinien gemäß Art. 27-bis DPR 600/1973 bestehen (Urteil des Kassationsgerichtshofes Nr. 27646 vom 29.9.2023).

 

 

MEHRWERTSTEUER

STEUERABZUG

Eine nicht ansässige Gesellschaft, die:

  • Güter von einer ebenfalls nicht ansässigen Gesellschaft gekauft hat und
  • die Mehrwertsteuer auf die genannten in Italien mehrwertsteuerrechtlich relevanten Ankäufe abgeführt hat, wobei dies durch Rechnungen mit Ausweis der MwSt. belegt wird,

hat Anrecht auf die Erstattung der Mehrwertsteuer, obgleich die veräußernde, nicht ansässige Gesellschaft erst im Nachhinein einen Mehrwertsteuervertreter in Italien ernannt hat.  Dies kommt daher, dass weder die Direktregistrierung noch die Ernennung eines Steuervertreters bildende Gültigkeit für die Ausübung der Rechte und Pflichten der EU-Mehrwertsteuerregelung haben (Entscheid des Kassationsgerichtshofes Nr. 20738 vom 18.7.2023).

 

 

GESELLSCHAFTSRECHTLICH

EINZAHLUNGEN FÜR EINE ZUKÜNFTIGE KAPITALERHÖHUNG KÖNNEN ERSTATTET WERDEN, WENN KEINE KAPITALERHÖHUNG VOLLZOGEN WIRD

Der Kassationsgerichtshof beschäftigt sich erneut mit dem Thema der Einzahlungen für eine zukünftige Kapitalerhöhung und erinnert daran, dass diese Geldgaben seitens der Gesellschafter zu Gunsten der Gesellschaft nicht definitiv in das Gesellschaftsvermögen übergehen, zumal diese an einen spezifischen Zweck gebunden sind. Fällt diese Bindung demnach weg (d.h. wird die Kapitalerhöhung nicht vollzogen), hat der Gesellschafter Anspruch auf Erstattung seiner Einzahlung, zumal der Grund, der die Vermögenszuweisung an die Gesellschaft rechtfertigt, weggefallen ist.

In der genannten Verfügung wird zudem klargestellt, dass bei Geldgaben, die als Einzahlungen für eine zukünftige Kapitalerhöhung getätigt werden, klar und unmissverständlich angegeben werden muss, dass es dem Willen der Parteien entspricht, dass diese an eine Kapitalerhöhung gebunden sind. Eine solche Einstufung kann durch Angabe einer Frist für den Beschluss zur Kapitalerhöhung, Verhalten der Parteien, allfällige Anmerkungen in den Rechnungsunterlagen oder im Anhang zum Jahresabschluss, allfällige Satzungsklauseln sowie konkrete Umstände erfolgen, woraus die gemeinsame Absicht der Parteien und die betroffenen Interessen ersichtlich sind. Diese Einstufung kann sich jedoch nicht auf eine reine Bezeichnung in der Buchhaltung stützen (Entscheid des Kassationsgerichtshofes Nr. 24093/2023).

WIRTSCHAFTLICH BEDINGTE ENTLASSUNG, AUSDEHNUNG DER NACHRÜCKPFLICHT

Der Kassationsgerichtshof eine neue und weiter gefasste Auslegung der sogenannten Nachrückpflicht, die für Unternehmen bei Entlassungen aus nicht gerechtfertigten objektiven (wirtschaftlichen) Gründen vorgesehen ist, vorgelegt und dehnt den Umfang dieser Nachrückpflicht auch auf zukünftige, zum Zeitpunkt der Androhung des Rücktritts absehbare Umstände aus. Darüber hinaus hat der Kassationsgerichtshof unterstrichen, dass die Beweislast zur nicht möglichen Erfüllung der Nachrückpflicht beim Arbeitgeber liegt. Zumal es sich hierbei um eine Rechtsinstrument handelt, dass bisher noch in keinem italienischen oder gemeinschaftlichen Rechtsakt formalisiert wurde, dürfte dieser Stellungnahme des Kassationsgerichtshofes in den Streitfällen eine besondere Bedeutung zukommen (Urteil des Kassationsgerichtshofes Nr. 12132/2023).

 

 

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Mit freundlichen Grüßen

HAGER & PARTNERS

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