GESETZESDEKRET ZUM HAUSHALTSGESETZ
Folgende steuerliche Maßnahmen sind mit Veröffentlichung des Gesetzesdekrets Nr. 145 vom 18. Oktober 2023 im Amtsblatt Nr. 244 am 18. Oktober 2023 in Kraft getreten.
FRISTVERLÄNGERUNG
Mehrwertsteuerpflichtige, die im Jahr 2022 Erträge oder Vergütungen von höchstens 170.000 Euro erzielt haben, können die 2. Vorauszahlung laut Steuererklärung (ausgenommen Sozialversicherungsbeiträge und INAIL-Versicherungsprämien) für den Veranlagungszeitraum 2023 wie folgt bezahlen:
- bis zum 16. Januar 2024
oder
- in fünf gleichen Monatsraten ab Januar 2024, wobei diese am 16. des jeweiligen Monats fällig sind (nach der ersten Ratenzahlung fallen Zinsen an).
STEUERGUTHABEN FÜR FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG
Die Rückzahlungsfrist des Steuerguthabens für Forschung und Entwicklung seitens Unternehmen wurde auf den 30. Juni 2024 aufgeschoben. Dabei können Steuerguthaben für Forschung und Entwicklung zurückgezahlt werden, die
- ab dem Veranlagungszeitraum nach jenem zum 31. Dezember 2014 und bis zum 31.12.2019 angereift sind und
- zum 22. Oktober 2021 unrechtmäßig verrechnet wurden.
ÜBERGEWINNSTEUER 2024 FÜR ENERGIEUNTERNEHMEN
Für die Festsetzung der Übergewinnsteuer der Energieunternehmen für 2023 (Art. 1 Abs. 115-119 Gesetz 197/2022) wird bei der Bestimmung des Gesamteinkommens im Veranlagungszeitraum vor jenem zum 01. Januar 2023 die verwendete Eigenkapitalrücklagen welche unter Steueraussetzung aufgestockt wurden oder die Eigenkapitalrücklagen zur Deckung abgezogener Überschüsse (gemäß Art. 109 Abs. 4 Buchst. b) EStG im geltenden Wortlaut vor den Änderungen durch Art. 1 Abs. 33 Buchst. q) Gesetz 244/2007) nicht berücksichtigt, im Ausmaß von 30 % der am Ende des Geschäftsjahres vor jenem zum 01.01.2022 ermittelten Rücklagen.
Von der Berechnung des durchschnittlichen Gesamteinkommens in den vier vorangehenden Veranlagungszeiträumen ausgeschlossen sind ebenso
- verwendete Eigenkapitalrücklagen auszuschließen, die in den genannten vier Veranlagungszeiträumen zu den Einkünften zählten,
- und zwar bis zur Höhe des Ausschlusses im Veranlagungszeitraum vor jenem zum 1. Januar 2023.
Die Rechtsvorschrift des Art. 4 Abs. 1 Gesetzesdekret 98/2023, wonach die Übergewinnsteuer bis zum 30. November gezahlt werden konnte, wurde abgeschafft.
Für 2024 ist eine Übergewinnsteuer für jene Unternehmen vorgesehen, die von vorstehenden Bestimmungen Gebrauch machen. Die Übergewinnsteuer fällt dabei in Höhe des dadurch erzielten Vorteils an und ist in zwei gleichen Raten bis zum 30. Mai bzw. 30. Oktober 2024 zu entrichten.
DIREKTE STEUERN
EINBRINGUNG VON BETEILIGUNGEN MIT VERÄUSSERUNGSVERLUST
Die Steuerregelung zur Einbringung einer Beteiligung mit Erwerb der Beherrschung gemäß Art. 177 Abs. 2 und 2-bis EStG gilt auch bei Einbringungen, bei denen ein Veräußerungsverlust erzielt wird bzw. in den Fällen, in denen das Eigenkapital der übernehmenden Gesellschaft infolge der Einbringung in einem geringeren Maße erhöht wird als der Steuerwert der eingebrachten Beteiligungen.
In diesem Fall kann die einbringende Gesellschaft den Veräußerungsverlust aus der negativen Differenz zwischen (i) dem geringeren Wert der infolge der Einbringung erhaltenen Beteiligung (entsprechend der Erhöhung des Eigenkapitals) und (ii) dem Steuerwert der eingebrachten Beteiligung nicht in Abzug bringen (Entscheid des Finanzamtes Nr. 56 vom 16. Oktober 2023).
VERBINDLICHKEITEN EINER AUFGELÖSTEN KAPITALGESELLSCHAFT
Zwischen den Gesellschaftern und der aufgelösten Kapitalgesellschaft besteht keine Gesamtschuldnerschaft, weshalb das Finanzamt vom Gesellschafter keine gegenüber der Gesellschaft bestehenden Verbindlichkeiten einfordern kann (Urteil des Kassationsgerichtshofes Nr. 28817 vom 17. Oktober 2023).
MEHRWERTSTEUER
UNTERLASSENE ABGABE DER MEHRWERTSTEUERERKLÄRUNG
Bei unterlassener Abgabe der Mehrwertsteuererklärung fallen Strafgebühren in fest bemessener Höhe gemäß Art. 5 Abs. 1 GvD 471/1997 an, sofern die Mehrwertsteuer innerhalb von neunzig Tagen ab der für die Abgabe der Mehrwertsteuererklärung vorgesehenen Frist abgeführt wurde. Wurde die Mehrwertsteuer nach dieser Frist abgeführt, fallen proportionale Strafgebühren:
- im Ausmaß von 120 % bis 240 % der Mehrwertsteuerschuld an,
bzw.
- im Ausmaß von 60 % bis 120 % der Mehrwertsteuerschuld an, sofern die Mehrwertsteuererklärung innerhalb der Einreichfrist der Mehrwertsteuererklärung für den folgenden Veranlagungszeitraum und jedenfalls vor jedweder Steuerfestsetzung nachgereicht wird (Antwort des Finanzamtes auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 450 vom 27. Oktober 2023).
DOPPELTE RECHNUNGSÜBERMITTLUNG
Bei fälschlicher doppelter Übermittlung einer XML-Datei an die SDI-Plattform kann der Fehler durch Registrierung der Duplikate und MwSt.-Änderungsanzeige behoben werden (Antwort des Finanzamtes auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 447 vom 13. Oktober 2023).
REGISTERGEBÜHREN
Die in Art. 20 Gesetz 10/1977 vorgesehene Steuerbegünstigung (Registergebühren in fest bemessener Höhe und Befreiung von den Hypothekar- und Katastergebühren) ist nur für Baumaßnahmen anwendbar, die in ebendiesem Gesetz 10/1977 vorgesehen sind (nämlich für „Verlegungen zur städtebaulichen Umgestaltung ohne Spekulationsabsicht, die der Zuweisung bzw. Verteilung der jeweiligen Positionen dienen und nicht Gegenstand eines Tauschhandels sind“).
Die betreffende Steuerbegünstigung gilt hingegen nicht für „Geschäfte, die zwar Teil einer umfassenderen öffentlichen Planung sind, allerdings rein individuelle Interessen verfolgen“ (Antwort des Finanzamtes auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 451 vom 27. Oktober 2023).
ERBSCHAFTS- UND SCHENKUNGSSTEUER
KUMULIERUNG
Für die Erbschaftsbesteuerung gilt das Rechtsinstitut der Erbschaftskumulierung gemäß Art. 8 Abs. 4 der Gesetzessammlung zur Nachfolge als „implizit abgeschafft“, weshalb dies weder zur Festsetzung der Steuersätze noch zur Berechnung der Freibeträge herangezogen werden kann.
Die Kumulierung der Schenkungen findet hingegen weiterhin Anwendung. Schenkungen zwischen 25. Oktober 2001 und 28. November 2006 sind davon allerdings ausgeschlossen, da die Rechtsvorschriften zur Erbschafts- und Schenkungssteuer in diesem Zeitraum nicht in Kraft waren (Rundschreiben des Finanzamtes Nr. 29 vom 19. Oktober 2023).
KATASTERERTRAG
Ein „Windrad“ gilt angesichts der zweckdienlichen Einbindung in den Produktionsprozess als „Bestandteil“ des Windparks und muss demnach bei der Festsetzung des Katasterertrages nicht berücksichtigt werden. Das Finanzamt übernimmt damit die Rechtsprechung, wonach die Struktur „Rotor-Turmdrehkranz-Turm“ von der Katasterschätzung ausgenommen ist, zumal es sich dabei um eine einzige Anlage für den Stromgewinnungsprozess handelt. Davon unbeschadet sind etwaige baulichen und anlagenspezifischen Besonderheiten (Rundschreiben des Finanzamtes Nr. 28 vom 16. Oktober 2023).
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