DIREKTE STEUERN
VERÄUSSERUNGSGEWINNE AUS LIEGENSCHAFTEN MIT INANSPRUCHNAHME DES SUPERBONUS
Werden Liegenschaften, an denen subventionierte Baumaßnahmen gemäß Art. 119 Gesetzesdekret 34/2020 (Superbonus) durchgeführt wurden, innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der Baumaßnahmen entgeltlich veräußert, so ist das Veräußerungsgeschäft gemäß Art. 67 EStG steuerpflichtig.
Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns erfolgt unabhängig von der durchführenden Partei der Baumaßnahmen (Verkäufer oder sonstige Berechtigte, z.B. Kondominium), vom abzugsfähigen Prozentsatz, von der Art und Weise der Inanspruchnahme (Abzug, Rabatt auf Rechnung oder Abtretung des Steuerguthabens) und von der Art der durchgeführten Baumaßnahme.
Die Kosten für die mit dem Superbonus 110 % förderfähigen Baumaßnahmen zählen nicht zu den steuerlichen Kosten der Liegenschaft, die für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns relevant sind, wenn seit der Durchführung der Baumaßnahme weniger als fünf Jahre vergangen sind und die Optionen für den Rabatt auf Rechnung oder die Abtretung des Steuerguthabens ausgeübt wurden. Sind hingegen mehr als 5 Jahre verstrichen, sind die Kosten zu 50% zu berücksichtigen (Rundschreiben des Finanzamtes Nr. 13 vom 13.06.2024).
VERRECHNUNG VON STEUERGUTHABEN
Das italienische Finanzamt erläutert die neuen Regelungen für die Verrechnung von Steuerguthaben.
Da ab 1. Juli 2024 für die Verrechnung von Steuerguthaben jeglicher Art (einschließlich etwaiger INPS- und INAIL-Guthaben) und Höhe ausschließlich die vom Finanzamt zur Verfügung gestellten elektronischen Dienste genutzt werden dürfen, stellt das Finanzamt klar, dass diese Verpflichtung auch in folgenden Fällen gilt:
- bei "teilweiser" Verrechnung von Steuerguthaben mit Steuerverbindlichkeiten, d.h. mit dem Vordruck F24, der keinen "Nullsaldo" aufweisen darf;
- bei "vertikaler" Verrechnung derselben Steuer (z.B. "IRES-Vorauszahlungen mit IRES-Guthaben"), wenn dies auf dem Vordruck F24 ausgewiesen ist.
Das Finanzamt erläutert auch den Ausschluss der "horizontalen" Verrechnung von Steuerguthaben (mit Ausnahme der INPS- und INAIL-Guthaben) bei Steuerlasten von mehr als 100.000 Euro auf der Grundlage des neuen Wortlauts von Artikel 37, Absatz 49-quinquies, des Gesetzesdekrets 223/2006 in der Fassung des Gesetzesdekrets 39/2024.
Diesbezüglich wird klargestellt, dass das Verrechnungsverbot bei einem Betrag der Steuerlasten unter dem Schwellenwert von 100.000 Euro entfällt aufgrund von:
(i) der gerichtlichen oder behördlichen Aussetzung der Steuerlasten;
(ii) der Gewährung eines Ratenzahlungsplans durch die Vollstreckungsbehörde, für den kein Ausschlussgrund vorliegt;
(iii) der (Teil-)Zahlung der geschuldeten Beträge. Steuerpflichtige können eine Streichung oder Verringerung der Steuerlasten unter 100.000 Euro auch dadurch erzielen, dass nur Steuergutschriften für staatliche Steuerschulden verrechnet werden, sofern dies zulässig ist.
Außerdem wird Folgendes klargestellt:
- sind die Steuerlasten höher als 1.500 Euro und höchstens 100.000 Euro, gelten die Bestimmungen des Art. 31 Abs. 1 Gesetzesdekret 78/2010;
- sind die Steuerlasten höher als 100.000 Euro, gelten nur die Bestimmungen des Art. 37 Abs. 49-quinquies Gesetzesdekret 223/2006.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die beiden Verbote unterschiedlich gelten: Gemäß Artikel 37, c. 49-quinquies, des Gesetzesdekrets Nr. 223/2006 ist nicht nur die Verrechnung von Steuergutschriften mit staatlichen Steuerschulden, sondern auch von solchen, die aus Steuervergünstigungen herrühren, untersagt (Rundschreiben des Finanzamtes Nr. 16 vom 28.06.2024).
VERRECHNUNG DES STEUERGUTHABENS FÜR EIGENKAPITALFÖRDERUNG (SUPER ACE)
Beim Steuerguthaben für Eigenkapitalförderung (Super ACE) gemäß Art. 19 Gesetzesdekret 73/2021 handelt es sich um eine Steuerförderung, die nicht unmittelbar
auf die in Art. 1 Abs. 574 Gesetz 147/2013 angeführten Steuern zurückzuführen ist. Die Angabe dieses Guthabens in der Steuererklärung ist daher für die Kontrolltätigkeit zweckdienlich, begründet allerdings keinen Anspruch. Folglich ist bei einer Verrechnung des Steuerguthabens für die Eigenkapitalförderung (Super ACE) kein Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 35, Abs. 1, Buchst. a) GvD Nr. 241/1997 erforderlich (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 139 vom 21.06.2024).
BEITRÄGE DER SCHWEIZER KRANKENKASSE FÜR ALTERS- UND HINTERLASSENENVERSICHERUNG AVS ("1. SÄULE") UND BERUFLICHE ALTERS-, HINTERLASSENEN- UND INVALIDENVORSORGE BVG ("2. SÄULE" - ÜBER DAS FREIZÜGIGKEITSKONTO)
Die Rentenbezüge der AHV ("1. Säule") und der BVG ("2. Säule") einer in Italien ansässigen natürlichen Person werden gemäß Art. 18 und 21 DBA ausschließlich in Italien besteuert. Zudem unterliegen sowohl die von der AHV ausbezahlten monatlichen Renten als auch die Kapitalauszahlungen der BVG der 5%igen Ersatzsteuer gemäß Artikel 76 Absatz 1ter Gesetz Nr. 413/1991 (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 125 vom 03.06.2024).
DEMATERIALISIERUNG UND ARCHIVIERUNG DER SPESENABRECHNUNGEN UND DER BELEGE
Das italienische Finanzamt erläutert die korrekte Verwaltung analoger Dokumente im Hinblick auf ihre Dematerialisierung und anschließende Archivierung und weist erneut darauf hin, dass die Anforderungen an die Unveränderlichkeit, Vollständigkeit und Echtheit dematerialisierter Dokumente erfüllt werden müssen (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 125 vom 03.06.2024).
VON VEREINBARUNGSGEBUNDENER VERGÜTUNG ABZUGSFÄHIGE SOZIALABGABEN
Wurde das Einkommen eines Arbeitnehmers auf der Grundlage der in Artikel 51, Abs. 8-bis EStG genannten vereinbarungsgebundenen Vergütung ermittelt, können die im Ausland eingezahlten Sozialabgaben vom Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen abgezogen werden (Urteil des Kassationsgerichts Nr. 17747 vom 27.06.2024).
SONDER-SOLIDARITÄTSABGABE ("ÜBERGEWINNE" - ENERGIEBRANCHE)
Die in Artikel 37 des Gesetzesdekrets 21/2022 ("Dekret Ukraine-bis") vorgesehene Solidaritätsabgabe ("Übergewinn") wurde für verfassungsmäßig befunden, mit Ausnahme der Einbeziehung von Verbrauchssteuern in die für die Abgabe relevante Bemessungsgrundlage, bei der ein Verstoß gegen den Grundsatz der Angemessenheit der Steuer (Artikel 3 und 53 der Verfassung) festgestellt wurde (Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 111 vom 27.06.2024).
STEUERWOHNSITZ VON IMMOBILIENGESELLSCHAFTEN
Der Steuerwohnsitz einer Immobiliengesellschaft hängt nicht vom Standort der Liegenschaft ab, sondern von dem Ort, an dem "die Verwaltung (einschließlich steuerlicher und finanzieller Verwaltung) und Geschäftsführung erfolgt" (Urteil des Kassationsgerichtshofes Nr. 17289 vom 24.06.2024).
VERÄUSSERUNGSGEWINN AUS IMMOBILIENVERKAUF
Wird eine Immobilie, die dem Verkäufer während des größten Teils des Zeitraums zwischen dem Erwerb und der Veräußerung als Hauptwohnsitz gedient hat, innerhalb von 5 Jahren nach dem Kauf veräußert, so ist die Veräußerung auch dann nicht steuerpflichtig, wenn die Liegenschaft katastermäßig als Büroimmobilie (A/10) eingestuft ist (Urteil des Kassationsgerichtshofes Nr.17528 vom 25.6.2024).