NEWSLETTER NR. 16 - 2024

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FRISTAUFSCHUB FÜR ZWEIJÄHRIGEN VORAB-VERGLEICH

Sehr geehrte Kunden,


mit Art. 1 Gesetzesdekret 167/2024 (Amtsblatt Nr. 267 vom 14.11.2024) wurde eine neue Frist für den zweijährigen Vorab-Vergleich festgesetzt. 


Steuerpflichtige, die der Anwendung der ISA unterliegen und die ihre Steuererklärung bis zum 31. Oktober 2024 fristgerecht eingereicht und dem vom Finanzamt vorgeschlagenen zweijährigen Vorab-Vergleich nicht zugestimmt haben, können ihre Steuererklärung nun mit einer nachträglichen Zustimmung zum Vergleich bis zum 12. Dezember 2024 ergänzen. Die Ergänzungserklärung hat gemäß den in Artikel 2, Absatz 8 der im DPR Nr. 322 vom 22. Juli 1998 festgelegten Vorschriften zu erfolgen. 


Der Vorab-Vergleich ist nicht zulässig, wenn in der vorgenannten Ergänzungserklärung ein niedrigeres steuerpflichtiges Einkommen oder jedenfalls eine niedrigere Steuerschuld oder ein höheres Steuerguthaben als in der bis zum 31. Oktober 2024 eingereichten Steuererklärung ausgewiesen wird.

 

Die Zustimmung zum zweijährigen Vorab-Vergleich mittels Ergänzungserklärung gilt als bis zum 31. Oktober 2024 erfolgt. Steuerpflichtige, welche das Pauschalsystem „regime forfettario“ anwenden, sind von diesem Aufschub ausgeschlossen.
 

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