DIREKTE STEUERN
NICHTABSETZBARKEIT VON ZINSAUFWENDUNGEN BEI FREIWILLIGER BERICHTIGUNG
Zinsaufwendungen für die freiwillige Sonderberichtigung gemäß Artikel 1 Abs. 174-178 Gesetz 197/2022 sind im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht abzugsfähig. Nach Auffassung des italienischen Finanzamts handelt es sich hierbei um "Verzugszinsen" - zumal diese aufgrund der Nichterfüllung der Steuerpflichtigen bei verspäteter Entrichtung der Steuern anfallen - und sind dementsprechend zusätzlich zur Steuer geschuldet. Daher fallen diese unter dieselbe steuerliche Nichtabsetzbarkeit (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 56 vom 3. März 2025).
JURISTISCHE VEREINNAHMUNG
Bei Verzicht auf Dividendenausschüttung seitens der Gesellschafter - insofern diese natürliche Personen sind, die keine unternehmerische Tätigkeit ausüben - entspricht der steuerliche Wert der Dividende deren Nennwert. Somit entsteht für die Zwecke der Körperschaftssteuer (IRES) gemäß Artikel 88 Abs. 4-bis EStG (TUIR) kein steuerpflichtiger außerordentlicher Ertrag.
Dementsprechend gelten Dividenden als "juristisch vereinnahmt" und in Höhe von 26 Prozent quellensteuerpflichtig (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 59 vom 3. März 2025).
INDUSTRIE 4.0 STEUERGUTHABEN
Es kann vorkommen, dass Nebenkosten für die Zwecke des Steuerguthabens "Industrie 4.0" gemäß Artikel 1 Abs. 1051-1063 Gesetz 178/2020 unterschätzt wurden und sich die für die Investition entrichtete Anzahlung daher für die Zwecke der Voranmeldung auf weniger als 20 Prozent beläuft.
In diesem Falle:
- gelten die Nebenkosten, selbst wenn sie nicht abschätzbar sind, dennoch aufgrund der geltenden Regelung zur Steuervergünstigung im Jahr ihrer Entstehung als steuerlich förderfähig,
- ist die Investition dennoch aufgrund der geltenden Regelung zur Steuervergünstigung im Jahr der Anmeldung weiterhin steuerlich förderfähig (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 60 vom 3. März 2025).
PLAN ZUR WENDE (TRANSIZIONE) 4.0 UND 5.0
Für die Steuerguthaben Transizione 4.0 und 5.0 gilt Folgendes:
- für Investitionen vom 1. März 2024 bis zum 29. März 2024 sind Unternehmen dazu verpflichtet, lediglich die Meldung über die abgeschlossene Investition zu übermitteln;
- für Investitionen ab dem 30. März 2024 (Inkrafttreten des Gesetzesdekrets 39/2024) sind Unternehmen dazu verpflichtet, folgende Unterlagen zu übermitteln (dafür ist das auf der Internetseite des GSE verfügbare Formular zu verwenden):
- Vorabmeldung des Gesamtbetrags derselben und voraussichtliche Nutzung des Steuerguthabens;
- Schlussmeldung nach Abschluss der Investitionen zur Aktualisierung der Angaben in der Vorabmeldung (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 69 vom 7. März 2025).
AGRI-PHOTOVOLTAIKANLAGEN
Das italienische Finanzamt liefert Klarstellungen zur Steuerregelung für die Gewinnung und Abtretung von elektrischer Energie aus fortschrittlichen Agri-Photovoltaikanlagen gemäß Artikel 4 Abs. 423 Gesetz 266/2005 (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 61 vom 4. März 2025).
STEUERLICHE RELEVANZ DER BERICHTIGUNG VON FEHLERN IN DER BUCHHALTUNG
Ertragsbestandteile, die im Rahmen der Berichtigung von Fehlern in der Buchhaltung bilanziert werden, sind für die Zwecke der Körperschaftssteuer (IRES) und für die regionale Wertschöpfungssteuer (IRAP) auch dann steuerlich relevant, wenn ein Klassifizierungsfehler berichtigt wird, der zu einer fehlerhaften zeitlichen Zuordnung von Ertragsbestandteilen geführt hat (beispielsweise wenn in der Gewinn- und Verlustrechnung die Gesamtkosten einer Anlage und nicht lediglich der Abschreibungsanteil erfasst werden).
Um diese Regelung anwenden zu können, muss der Jahresabschluss, in dem der Fehler berichtigt wird, einer Abschlussprüfung unterzogen werden. Dies ist jedoch für den Jahresabschluss, der den Fehler enthält, nicht zwingend notwendig (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 63 vom 4. März 2025).
MEHRWERTSTEUER
MEHRWERTSTEUERERSTATTUNG FÜR ARBEITEN AN GÜTERN DRITTER
Artikel 30 Abs. 2.c DPR 633/1972 sieht vor, dass Steuerpflichtige die Erstattung der abzugsfähigen überschüssigen Mehrwertsteuer für den Ankauf oder die Einfuhr von abschreibungsfähigen Vermögensgegenstände beantragen können, sofern diese mehr als 2.582,28 Euro beträgt.
Unter abschreibungsfähigen Vermögensgegenständen dabei "Investitionsgüter" gemäß der EU-Richtlinie zu verstehen, und nicht jene, die für die Zwecke der italienischen Einkommenssteuern als solche definiert werden.
Insoweit die gesetzlich vorgesehenen Anforderungen dafür erfüllt sind, haben Unternehmen oder Selbständige daher Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer auch für Arbeiten zur Verbesserung, Umgestaltung oder Erweiterung der Vermögensgegenstände, die im Rahmen eines Leasing- oder Leihvertrags - für einen entsprechend langen Zeitraum - gehalten werden. In jedem Falle muss es sich dabei um Vermögensgegenstände handeln, die mittel- bis langfristig zur Ausübung des Unternehmens eingesetzt werden, sodass diese als "Investitionen" und nicht als Betriebsaufwendungen eingestuft werden können (Italienisches Finanzamt, Entscheid 20 vom 26. März 2025).
GEWINNBETEILIGUNGSVERTRÄGE
Unter Wirtschaftstreibenden im Rahmen von Gewinnbeteiligungsverträgen gemäß Artikel 2554 ZGB ausgetauschte Summen stellen Geldabtretungen dar und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, sondern sind als Geschäfte "außerhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer" gemäß Artikel 2 Abs. 3.a DPR 633/1972 einzustufen (Italienisches Finanzamt, Principio di diritto n. 3 vom 19. März 2025).
FEHLERHAFTER MEHRWERTSTEUERSATZ
Wendet ein Lieferant einen höheren Mehrwertsteuersatz als den geschuldeten an (beispielsweise 22 Prozent statt 10 Prozent), hat der Käufer nicht Anspruch auf Abzug der gesamten weiterbelasteten Steuer (22 Prozent), sondern lediglich der effektiv geschuldeten Steuer (10 Prozent). Der Lieferant, der die höhere, nicht geschuldete Steuer abgeführt hat, kann bei der Finanzverwaltung einen Erstattungsantrag für die über die geschuldete hinausgehende Steuer (12 Prozent) stellen (Kassationsgerichtshof, Urteil 4101 vom 17. Februar 2025).
Der Käufer kann hingegen eine Erstattung vom Lieferanten einfordern. Erst wenn sich eine zivilrechtliche Klage auf Erstattung gegen den Lieferanten als nicht durchsetzbar oder übermäßig schwierig erweist (z.B. bei Insolvenz des Lieferanten), ist der Käufer dazu berechtigt, die Erstattung direkt von der Finanzverwaltung zu fordern (Kassationsgerichtshof, Urteil 3873 vom 15. Februar 2025).
ERSTATTUNGSGARANTIE
Eine berichtigende Steuererklärung zur Änderung der gewählten Garantieform für die Erstattung (z.B. Nachweis der Voraussetzungen eines "vorbildlichen Steuerzahlers" anstelle der Bürgschaft) kann eingereicht werden, solange das Finanzamt die Antragsbearbeitung nicht abgeschlossen und die Zahlungsanweisung nicht bestätigt hat. Nach Abschluss der Bearbeitung und Auszahlung des Erstattungsbetrags darf keine berichtigende Erklärung zur Änderung der gewählten Garantieform mehr eingereicht werden (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 83 vom 28. März 2025).
IMMOBILIENBERATUNG
Leistungen in Verbindung mit dem Verkauf einer in Italien gelegenen Immobilie:
- seitens einer Immobilienagentur für technische Beratung bei Verkauf,
- seitens eines Wirtschaftsprüfers für die außergerichtliche Rechtsberatung bei Löschung einer auf der Immobilie lastenden Hypothek,
stellen in Italien mehrwertsteuerpflichtige “Leistungen für Immobilien” gemäß Artikel 7-quater Abs. 1.a DPR 633/1972 dar (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 65 vom 4. März 2025).
VORVERTRAG
Das italienische Finanzamt hat Klarstellungen zu den gesetzlichen Änderungen im Bereich der Register-, Hypothekar- und Katastergebühren, die durch GvD 139/2024 zur Umsetzung des Ermächtigungsgesetzes eingeführt wurden, geliefert. Dazu gehören auch jene, die sich auf den Vorvertrag beziehen.
Dazu wird bestätigt, dass bei Abschluss des Vorvertrags neben den auf die Bestätigungsanzahlung oder die Anzahlung (sofern vorgesehen) geschuldeten Gebühren in proportionaler Höhe die Gebühr in fest bemessener Höhe eingehoben wird. Die beim Abschluss des Vorvertrags abgeführte Gebühr wird dann auf die bei Registrierung des definitiven Vertrags geschuldete Hauptgebühr angerechnet.
Aufgrund der gesetzlichen Änderungen greift bei der für die Bestätigungsanzahlung oder die Anzahlung geschuldete Gebühr in proportionaler Höhe die Unterscheidung von jeweils 0,5 Prozent (Bestätigungsanzahlung) und 3 Prozent (Anzahlung) nicht mehr, sondern wird für beide vereinheitlicht (jeweils 0,5 Prozent).
Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die auf den Vorvertrag angewandte proportionale Gebühr auf Bestätigungsanzahlungen/Anzahlungen die auf den definitiven Vertrag angewandte in jedem Falle nicht überschreiten darf. “Dadurch soll eine spätere Erstattung der bei Abschluss des Vorvertrags entrichteten Gebühren vermieden werden. Dies gilt insbesondere bei Verträgen über mehrwertsteuerpflichtige Geschäfte" (Italienisches Finanzamt, Rundschreiben 2 vom 14. März 2025).
REDUZIERUNG DES STEUERSATZES IN DER PROVINZ BOZEN
Für Steuerpflichtige, die (auf Landesebene abgeschlossene) Kollektivverträge der ersten oder der zweiten Ebene anwenden (sowohl Gebietsabkommen - sofern diese ab dem 1. Januar 2022 abgeschlossen wurden - als auch Betriebsabkommen, die von den wichtigsten Gewerkschaftsorganisationen des Landes oder von Interessenvertretern der Belegschaften (RSU) oder Betriebsräten (RSA) abgeschlossen und gemäß Gesetz hinterlegt wurden), die noch nicht abgelaufen sind und mindestens ein zusätzliches territoriales oder betriebliches Lohnelement enthalten, das ordnungsgemäß nach dem jeweiligen Abkommen ausbezahlten wird, reduziert sich der Steuersatz für die regionale Wertschöpfungssteuer (IRAP) in der Provinz Bozen ab dem Veranlagungszeitraum zum 31. Dezember 2024 um 1,22 Prozentpunkte.
Die Senkung gilt auch für Steuerpflichtige, die vor dem 29.10.2024 eingeführte Leistungsprämien gemäß den jeweiligen branchenspezifischen Gebietsabkommen (Landesgesetz der Autonomen Provinz Bozen 11/2024) auszahlen.
AUFSCHUB
Für den Abschluss von Katastrophenversicherungen zur Absicherung gegen Schäden am Betriebsvermögen gilt ein Aufschub (Gesetzesdekret 39/2025) der Frist gemäß Artikel 1 Abs. 101 Gesetz 213/2023:
- bis zum 1. Oktober 2025 für mittlere Unternehmen gemäß Definition in der delegierten Richtlinie (EU) 2023/2775 der Kommission vom 17.10.2023;
- bis zum 1. Oktober 2025 für Klein- und Mikrounternehmen gemäß Definition in der delegierten Richtlinie (EU) 2023/2775;
Bestätigt wurde die Frist vom 31. März 2025 hingegen für Großunternehmen, gemäß Definition der delegierten Richtlinie (EU) 2023/2775.
Im Hinblick auf den Abschluss von Katastrophenversicherungen hat das MIMIT (Italienisches Ministerium für Unternehmen und Made in Italy) (FAQs vom 1. April 2025) klargestellt, dass die Verpflichtung für folgende Unternehmen gilt:
- Unternehmen mit Rechtssitz in Italien sowie Unternehmen im Rechtssitz im Ausland und einer Betriebsstätte in Italien, die zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind (mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Unternehmen gemäß Artikel 2135 ZGB),
- für Vermögenswerte, die im Rahmen der Unternehmenstätigkeit eingesetzt werden und unter Posten B-II Ziffer 1), 2) und 3) der Aktiva gemäß Artikel 2424 ZGB fallen, selbst wenn das Unternehmen nicht Eigentümer derselben ist.
Von der Verpflichtung ausgenommen sind hingegen:
- Vermögenswerte, für die bereits ein vergleichbarer Versicherungsschutz besteht, selbst wenn dieser von anderen Personen als dem Unternehmer, der dieselben nutzt, abgeschlossen wurde;
- im Bau befindliche Immobilien, die unter dem Posten B-II Ziffer 5) erfasst sind;
- Immobilien, bei denen ein Bauvergehen vorliegt oder die ohne die vorgesehenen Bewilligungen errichtet wurden bzw. nach deren Errichtung ein Bauvergehen festgestellt wurde;
- Unternehmen, die keine Vermögenswerte - in welcher Form auch immer - halten, die unter dem Posten B-II Ziffer 1), 2) und 3) erfasst sind;
- Fahrzeuge, die im öffentlichen Fahrzeugregister (PRA) eingetragen sind (Italienisches Ministerium für Unternehmen und Made in Italy, FAQs vom 1. April 2025).
SCHADENERSATZ FÜR ENTGANGENEN GEWINN BEI VORZEITIGER RÜCKGABE DER IMMOBILIE AUFGRUND VERTRAGSVERLETZUNG DURCH DEN MIETER
Die Vereinigten Senate des Kassationsgerichtshofes haben sich in ihrem jüngsten Urteil Nr. 4892 vom 25. Februar 2025 zur Schadenersatzfähigkeit des Gewinnentgangs nach Auflösung eines Mietvertrags (Wohnimmobilie) wegen Vertragsverletzung durch den Mieter geäußert, wobei das Mietobjekt vor dem vertraglich vorgesehenen Ablaufdatum des Mietvertrags freigegeben wurde.
Hierzu gab es zwei konträre höchstrichterliche Auffassungen.
Nach der ersten und weniger verbreiteten Auffassung, die im vorliegenden Falle von den erst- und zweitinstanzlichen Richtern vertreten wurde, schließt die materielle Rückgabe der gemieteten Immobilie vor dem vertraglich vorgesehenen Ablaufdatum des Vertrags einen beim Vermieter verbleibenden Schaden (insbesondere wegen ausbleibender Mietzinszahlungen bis zum Vertragsablauf) aus, zumal durch die Rückgabe der Immobilie und daher der erneuten materiellen Nutzungsmöglichkeit derselben das Vermögen des Vermieters angemessen wiederhergestellt würde.
Nach der zweiten und weiter verbreiteten Auffassung der Rechtsprechung ist - wie von den Vereinigten Senaten bestätigt wurde - hingegen davon auszugehen, dass die zwischenzeitlich eingetretene Freigabe der Immobilie den Schaden des Vermieters nicht wettmacht, der durch die entgangenen Mietzahlungen, die demselben bis zum Ablauf des Vertrags zugestanden hätten, entstanden ist. Dies deshalb, weil die Rückgabe der Immobilie allein nicht ausreicht, um das Interesse des Vermieters an einer indirekten Nutzung der Immobilie zufriedenzustellen (die nach dieser Auslegung darin besteht, dass der Vermieter das vereinbarte Entgelt für die Überlassung des Mietobjekts an andere erhält), solange dieselbe nicht erneut vermietet wird.
Die Vereinigten Senate haben ausgehend von diesen Erwägungen und mit den notwendigen Präzisierungen beschlossen, der zweiten und weiter verbreiteten Auslegung zu folgen und sprechen demzufolge dem Vermieter das Recht auf Schadenersatz wegen Gewinnentgangs gemäß Artikel 1223 ZGB zu. Dieser Gewinnentgang besteht darin, dass die vereinbarten Mietzahlungen aufgrund der Vertragsauflösung wegen Vertragsverletzung bis zum Vertragsablauf oder bis zur Gewinnung eines neuen Mieters nicht vereinnahmt werden. Der Schadenersatzanspruch fällt demnach durch die Rückgabe des Mietobjekts vor dem vertraglich vorgesehenen Ablaufdatum des Vertrags nicht weg.
Darüber hinaus hat das italienische Höchstgericht hinsichtlich des Schadens präzisiert, dass der Vermieter dennoch nachweisen muss, dass er sich nach der erneuten Verfügbarkeit der Immobilie umgehend um eine neue Vermietung an Dritte gekümmert hat. Daher gilt, dass nicht „automatisch“ davon auszugehen ist, dass der Schaden des Vermieters der Summe der nicht vereinnahmten Mietzahlungen entspricht.
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Mit freundlichen Grüßen
HAGER & PARTNERS