DIREKTE STEUERN
VERFALL DER WERTANPASSUNG
Die Einbringung eines Betriebszweiges unter Anwendung der Regelung der Steuerneutralität gemäß Artikel 176 EStG, einschließlich vorher wertangepasster Vermögenswerte, stellt keinen Verfall der Wertanpassung dar. Die nachfolgende Abtretung der nach der Einbringung erhaltenen Anteile stellt jedoch eine Art indirekte Abtretung der freigestellten Vermögenswerte mit entsprechendem Verfall und Anwendung der Nachversteuerungsregelung (recapture) dar (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 893 vom 31. Dezember 2021).
BETEILIGUNGSANKAUF UND NACHFOLGENDE VERSCHMELZUNG
Die Abtretung einer Beteiligung an einer Gesellschaft, die einzig eine vermietete Immobilie hält, sowie deren nachfolgende Verschmelzung durch Aufnahme derselben Gesellschaft stellt eine steuerumgehende Transaktion dar. Dies deshalb, weil auf diese Art und Weise die steuerlichen Regelungen zur Abtretung der Immobilie umgangen würden (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 892 vom 31. Dezember 2021).
MEGA-ABSCHREIBUNG
Ein Vertrag über den Ankauf von Maschinen kann zusätzliche Verpflichtungen zulasten des Lieferanten nach der Lieferung vorsehen. Dazu gehören beispielsweise:
- eine erste technische Abnahme im Werk des Lieferanten,
- die Schulung und Ausbildung des Personals zur Nutzung der Maschine,
- eine zweite technische Abnahme im Werk des Käufers.
In diesem Falle liegt ein komplexer Vertrag vor. Der Lieferant verpflichtet sich dabei dazu, die Maschinen an den Käufer zu verkaufen und weitere und relevante Tätigkeiten zu dessen Gunsten durchzuführen. Zur Bestimmung des Zeitpunkts der "Tätigung" der Investition - der für die Mega-Abschreibung zur Einstufung des Vermögenswertes in das zutreffende Zeitfenster ausschlaggebend ist – ist daher die "Übergabe" der Maschinen im Sinne von Artikel 109 EStG nicht ausreichend. Die Ausführung weiterer Tätigkeiten ist dafür ebenso notwendig (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 895 vom 31. Dezember 2021).
BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN (CFC)
Das italienische Finanzamt liefert Klarstellungen zu den Regelungen für beherrschte ausländische Gesellschaften (CFC – controlled foreign companies) infolge der in der Richtlinie zur Vermeidung von Steuervermeidungspraktiken enthaltenen Änderungen (italienisches Finanzamt, Rundschreiben Nr. 18 vom 27. Dezember 2021).
UNTÄTIGE GESELLSCHAFTEN: KOEFFIZIENTEN
Windkrafthersteller müssen bei der Prüfung der Einstufung als untätige Gesellschaften den Koeffizienten von 6 Prozent (wie die Betreiber von Photovoltaikanlagen) anwenden (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 819 vom 16. Dezember 2021).
TRUST
Wenn der Treuhänder seine Befugnisse nicht ohne die Zustimmung der Begünstigten ausüben darf, liegt kein Trust vor. Dieser Umstand ist auch dann indirekt gegeben, wenn (i) für die Handlungen des Treuhänders die Meinung oder die Zustimmung des Treuhand-Aufsehers erforderlich ist, der de facto nicht von den Begünstigten unabhängig ist, (ii) der Trust nach Ablauf der "Sperrfrist" von den "Begünstigten" vorzeitig aufgelöst werden kann (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 796 vom 1. Dezember 2021).
OBERGRENZE FÜR STAATSBEIHILFEN
Aufgrund der Erhöhung der Obergrenze von 800.000 Euro auf 1.800.000 Euro des Gesamtnennwertes für Staatsbeihilfen (und aller im Sinne von Abschnitt 3.1 des "Befristeten Rahmens" gewährten Unterstützungsmaßnahmen) ist die folgende Unterscheidung geboten:
- wurde die Staatsbeihilfe vor dem 28. Januar 2021 gewährt, darf der Wert der Staatsbeihilfen in diesem Falle 800.000 Euro nicht überschreiten;
- wurde die Staatsbeihilfe ab dem 28. Januar 2021 gewährt, darf der Wert der Staatsbeihilfen in diesem Falle 1.800.000 Euro nicht überschreiten (NB: die Obergrenze wurde ab dem 18. November 2021 auf 2.300.000 Euro angehoben).
Der Tag der Gewährung wird folgendermaßen festgelegt: unter Bezugnahme auf (i) den Tag der Genehmigung der Beihilfeanträge, sollte die Gewährung der Staatsbeihilfen an diesen Antrag und an dessen Genehmigung gebunden sein, (ii) den Tag der Einreichung der Einkommenssteuererklärung oder der Tag der Genehmigung der Verrechnung für Steuerguthaben, (iii) den Tag des Inkrafttretens der Referenzbestimmungen in allen anderen Fällen (darunter die Annullierung der Raten der Gemeindeimmobiliensteuer) (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 797 vom 1. Dezember 2021).
NICHT-FINANZHOLDINGGESELLSCHAFT
Aus subjektiver Sicht gehören auch Gesellschaften in Liquidation zu den Nicht-Finanzholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 162-bis EStG, sofern diese die darin vorgesehenen Bedingungen erfüllen.
Aus objektiver Sicht werden bei der Prüfung, ob die Beteiligungen die Summe der Aktiva überschreiten (verifica della prevalenza), die Bilanzwerte aus dem cash-pooling Konto nicht berücksichtigt (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 834 vom 17. Dezember 2021).
BETEILIGUNGSABTRETUNGEN MIT EARN-OUT-KLAUSEL
Das italienische Finanzamt stellt klar, wie die Erklärung für eine zutreffende Darstellung der Einkünfte aus Beteiligungsabtretungen mit Earn-out-Klausel abzufassen ist (italienisches Finanzamt, Beschluss Nr. 74 vom 20. Dezember 2021).
BREXIT: QUELLENSTEUERN AUF MITTEL- BIS LANGFRISTIGE FINANZIERUNGEN
Die Zinsen auf mittel- bis langfristige Finanzierungen, die einem italienischen Unternehmen von einer im Vereinigten Königreich niedergelassenen Bank gewährt werden, fallen nicht mehr unter die Regelung zum Quellensteuerausschluss im Sinne von Artikel 26 Absatz 5-bis DPR 600/1973 (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 839 vom 21. Dezember 2021).
STEUERBEFREIUNG VON BETEILIGUNGEN
Das italienische Finanzamt liefert Klarstellungen zur Anwendung auf partizipative Finanzinstrumente der Regelung zur Steuerbefreiung von Beteiligungen. Im Besonderen gilt die Voraussetzung des Ansatzes im Finanzanlagevermögen als erfüllt, selbst wenn die Wertpapiere im ersten Jahresabschluss während des Haltezeitraums zur Gänze abgeschrieben wurden (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 831 vom 17. Dezember 2021).
Wird der Vertrag über die Abtretung der Beteiligung von Rechts wegen aufgelöst, ist es so, als ob dieser nie bestanden hätte. Der Haltezeitraum wird in dem Falle daher nicht durch die später aufgelöste Abtretung unterbrochen (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 824 vom 17. Dezember 2021).
INDUSTRIE 4.0 STEUERGUTHABEN
Das Steuerguthaben für Investitionen in neue Anlagegüter gemäß Gesetz 178/2020 steht auch bei Nutzung der Anlagegüter durch eigenes Personal auf ausländischen Baustellen zu, <<sofern dieser förderungsfähige Vermögenswert aus organisatorischer, wirtschaftlicher und verwaltungsmäßiger Sicht zur italienischen Produktionsstruktur gehört und im Rahmen der von derselben normalerweise ausgeübten Tätigkeit eingesetzt wird>>.
Die Förderung steht auch bei Verleihung von Anlagegütern an Kunden zu, die dieselben im Ausland nutzen möchten, <<sofern die Nutzung des Anlagegutes im Ausland im Vergleich zur Nutzung in Italien unter zeitlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht überwiegt>> (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 829 vom 17. Dezember 2021).
Die "verspätete" Einbindung des Vermögenswertes in das betriebliche System bewirkt nicht den Wegfall der Förderung, sondern eine Verschiebung nach vorne des Tages, an dem der Anspruch auf die erhöhte Förderung beginnt, samt entsprechender Verschiebung auch des letzten Tages des Anspruches. Allerdings muss die verspätete Einbindung auf objektive Bedingungen - und nicht auf ein willkürliches und zweckgerichtetes Verhalten des Steuerpflichtigen - zurückzuführen sein, die vom Unternehmen dokumentiert und nachgewiesen werden müssen (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 71 vom 3. Februar 2022).
NICHTANWENDUNG DER OBERGRENZEN FÜR DEN VERLUSTVORTRAG IM VERSCHMELZUNGSFALLE
Das italienische Finanzamt bewertet die Nichtanwendung der Obergrenzen für den Verlustvortrag und den Vortrag von Zinsaufwendungen bei einer fremdkapitalfinanzierten Übernehme (MLBO) mit umgekehrter Verschmelzung, wobei das Nichterreichen der Umsatzerlöse auf die negativen Folgen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist, positiv (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 828 vom 17. Dezember 2021).
SCHADENERSATZ INFOLGE EINES SCHIEDSSPRUCHES
Der Schadenersatz muss in dem Geschäftsjahr erhoben werden, in dem dieser infolge eines Schiedsspruches zuerkannt wird, selbst wenn die Verfügung noch nicht rechtskräftig ist, zumal diese angefochten wurde. Darüber hinaus zählt die Schadenersatzzahlung in diesem Veranlagungszeitraum zur Gänze zur Einkommensbemessungsgrundlage; allfällige Umstände, wodurch die effektive Vereinnahmung eingeschränkt wird, müssen aufgrund der Bestimmungen in Artikel 10 Absatz 5 EStG (TUIR) zu Forderungsausfällen geprüft werden (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 823 vom 17. Dezember 2021).
OBERGRENZEN FÜR DEN STEUERABZUG VON ZINSAUFWENDUNGEN
Die Regelung gemäß Artikel 96 EStG, wodurch der Steuerabzug von Zinsaufwendungen eingeschränkt wird, stellt keine spezifische Rechtsnorm zur Bekämpfung der Steuerumgehung dar und unterliegt daher nicht der Nichtanwendung gemäß Artikel 11 Abs. 2 der Charta der Steuerzahler (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 825 vom 17. Dezember 2021).
VERRECHNUNGSPREISANPASSUNG
Die Anpassungen der Verrechnungspreise zu Jahresende für nicht ansässige beherrschte Unternehmen (sogenannte “VP-Anpassungen”) unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der Meldepflicht im Sinne der sog. DAC6-Richtlinie (italienisches Finanzamt, Beschluss Nr. 78 vom 31. Dezember 2021).
EIGENKAPITALFÖRDERUNG (ACE)
Für die Zwecke der Eigenkapitalförderung (ACE) kommt die Anti-Steuerumgehungsbestimmung gemäß Artikel 10 Ministerialverordnung vom 3. August 2017 nicht zur Anwendung, sofern eine Gesellschaft zu gleichen Teilen von zwei (oder mehreren) Unternehmen verschiedener Unternehmensgruppen beherrscht werden (sog. "gemeinsame Kontrolle") und keiner der Gesellschafter in der Lage ist, maßgeblichen Einfluss auf die betreffende Gesellschaft auszuüben (italienisches Finanzamt, Antwort auf Rechtsberatungsanfrage Nr. 1 vom 25. Januar 2022).
Für die Zwecke der Eigenkapitalförderung (ACE) ist die Aufwertungsrücklage lediglich ab dem Zeitpunkt der "Verwertung" bzw. nach Abschreibung des höheren Wertes der aufgewerteten Vermögenswerte relevant. Dies deshalb, weil die genannte Rücklage - lediglich für handelsrechtliche Zwecke - aufgrund der Verwertung über die handelsrechtliche Abschreibung der höheren bilanzwirksamen Ansätze „freigegeben“ wird (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 889 vom 30. Dezember 2021).
PARTIZIPATIVE FINANZINSTRUMENTE
Die Zuführungen aus partizipativen Finanzinstrumenten gemäß Artikel 2346 Abs. 6 ZGB sind für die Zwecke der Eigenkapitalförderung (ACE) nicht relevant (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 888 vom 30. Dezember 2021).
STEUERGUTHABEN FÜR FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG
Eine Institution, die gesetzlich mit der Ausführung von Tätigkeiten beauftragt ist, die einer öffentlichen Regulierung unterliegen, die einen Finanzierungsmechanismus vorsieht, der zur Gänze aus der Anlastung einer "Vergütung" an Privathaushalte (Endverbraucher) besteht, gilt für die Zwecke des Steuerguthabens für Forschung und Entwicklung im Sinne des Gesetzes 145/2013 nicht als "Investor" (italienisches Finanzamt, Principio di diritto 17 vom 31. Dezember 2022).
Die in den auf den Veranlagungszeitraum zum 31. Dezember 2019 folgenden Veranlagungszeiträumen getragenen Aufwendungen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die von Nichtansässigen in Auftrag gegeben wurden, sind vom Anwendungsbereich des Steuerguthabens ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn sich diese Kosten auf Tätigkeiten beziehen, die eine Fortsetzung der bereits in vorangegangenen Veranlagungszeiträumen begonnen Projekten darstellen und die betreffenden Kosten den verschiedenen Veranlagungszeiträumen - für die Zwecke der Förderungen – gemäß den Regeln in Artikel 109 EStG zugewiesen werden, ungeachtet des Stichtages des Beginns der Forschungsprojekte (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 874 vom 29. Dezember 2021).
VERSCHMELZUNG ZWISCHEN EU-UNTERNEHMEN
Im Falle einer Verschmelzung von zwei Gesellschaften, die beide in einem anderen EU-Land ansässig sind (z.B. Frankreich) kommt die Regelung gemäß Artikel 178 und ff EstG nicht zur Anwendung, zumal die Gesellschaften in demselben Land ansässig sind. Allerdings kann die Regelung der Steuerneutralität gemäß Artikel 172 EStG greifen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: (i) die Transaktion gilt als Verschmelzung im Sinne des italienischen Handelsrechts; (ii) die betreffenden Steuerpflichtigen verfügen über eine Rechtsform, die mit jener vergleichbar ist, die für Gesellschaften italienischen Rechts vorgesehen ist; (iii) die Transaktion wirkt sich in Italien auf die Steuerposition von mindestens einem betroffenen Steuerpflichtigen aus. Diese letztere Voraussetzung gilt dann als erfüllt, wenn beispielsweise eine ausländische Gesellschaft eine Beteiligung an einer italienischen Gesellschaft hält, deren Verwertungserlöse in Italien steuerlich relevant wären (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 873 vom 29. Dezember 2021).