NEWSLETTER NR. 3 - 2022

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DIREKTE STEUERN

VERFALL DER WERTANPASSUNG

Die Einbringung eines Betriebszweiges unter Anwendung der Regelung der Steuerneutralität gemäß Artikel 176 EStG, einschließlich vorher wertangepasster Vermögenswerte, stellt keinen Verfall der Wertanpassung dar. Die nachfolgende Abtretung der nach der Einbringung erhaltenen Anteile stellt jedoch eine Art indirekte Abtretung der freigestellten Vermögenswerte mit entsprechendem Verfall und Anwendung der Nachversteuerungsregelung (recapture) dar (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 893 vom 31. Dezember 2021).

 

BETEILIGUNGSANKAUF UND NACHFOLGENDE VERSCHMELZUNG

Die Abtretung einer Beteiligung an einer Gesellschaft, die einzig eine vermietete Immobilie hält, sowie deren nachfolgende Verschmelzung durch Aufnahme derselben Gesellschaft stellt eine steuerumgehende Transaktion dar. Dies deshalb, weil auf diese Art und Weise die steuerlichen Regelungen zur Abtretung der Immobilie umgangen würden (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 892 vom 31. Dezember 2021).

 

MEGA-ABSCHREIBUNG

Ein Vertrag über den Ankauf von Maschinen kann zusätzliche Verpflichtungen zulasten des Lieferanten nach der Lieferung vorsehen. Dazu gehören beispielsweise:

  • eine erste technische Abnahme im Werk des Lieferanten,
  • die Schulung und Ausbildung des Personals zur Nutzung der Maschine,
  • eine zweite technische Abnahme im Werk des Käufers.

In diesem Falle liegt ein komplexer Vertrag vor. Der Lieferant verpflichtet sich dabei dazu, die Maschinen an den Käufer zu verkaufen und weitere und relevante Tätigkeiten zu dessen Gunsten durchzuführen. Zur Bestimmung des Zeitpunkts der "Tätigung" der Investition - der für die Mega-Abschreibung zur Einstufung des Vermögenswertes in das zutreffende Zeitfenster ausschlaggebend ist – ist daher die "Übergabe" der Maschinen im Sinne von Artikel 109 EStG nicht ausreichend. Die Ausführung weiterer Tätigkeiten ist dafür ebenso notwendig (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 895 vom 31. Dezember 2021).

 

BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN (CFC)

Das italienische Finanzamt liefert Klarstellungen zu den Regelungen für beherrschte ausländische Gesellschaften (CFC – controlled foreign companies) infolge der in der Richtlinie zur Vermeidung von Steuervermeidungspraktiken enthaltenen Änderungen (italienisches Finanzamt, Rundschreiben Nr. 18 vom 27. Dezember 2021).

 

UNTÄTIGE GESELLSCHAFTEN: KOEFFIZIENTEN

Windkrafthersteller müssen bei der Prüfung der Einstufung als untätige Gesellschaften den Koeffizienten von 6 Prozent (wie die Betreiber von Photovoltaikanlagen) anwenden (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 819 vom 16. Dezember 2021).

 

TRUST

Wenn der Treuhänder seine Befugnisse nicht ohne die Zustimmung der Begünstigten ausüben darf, liegt kein Trust vor. Dieser Umstand ist auch dann indirekt gegeben, wenn (i) für die Handlungen des Treuhänders die Meinung oder die Zustimmung des Treuhand-Aufsehers erforderlich ist, der de facto nicht von den Begünstigten unabhängig ist, (ii) der Trust nach Ablauf der "Sperrfrist" von den "Begünstigten" vorzeitig aufgelöst werden kann (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 796 vom 1. Dezember 2021).

 

OBERGRENZE FÜR STAATSBEIHILFEN

Aufgrund der Erhöhung der Obergrenze von 800.000 Euro auf 1.800.000 Euro des Gesamtnennwertes für Staatsbeihilfen (und aller im Sinne von Abschnitt 3.1 des "Befristeten Rahmens" gewährten Unterstützungsmaßnahmen) ist die folgende Unterscheidung geboten:

  • wurde die Staatsbeihilfe vor dem 28. Januar 2021 gewährt, darf der Wert der Staatsbeihilfen in diesem Falle 800.000 Euro nicht überschreiten;
  • wurde die Staatsbeihilfe ab dem 28. Januar 2021 gewährt, darf der Wert der Staatsbeihilfen in diesem Falle 1.800.000 Euro nicht überschreiten (NB: die Obergrenze wurde ab dem 18. November 2021 auf 2.300.000 Euro angehoben).

Der Tag der Gewährung wird folgendermaßen festgelegt: unter Bezugnahme auf (i) den Tag der Genehmigung der Beihilfeanträge, sollte die Gewährung der Staatsbeihilfen an diesen Antrag und an dessen Genehmigung gebunden sein, (ii) den Tag der Einreichung der Einkommenssteuererklärung oder der Tag der Genehmigung der Verrechnung für Steuerguthaben, (iii) den Tag des Inkrafttretens der Referenzbestimmungen in allen anderen Fällen (darunter die Annullierung der Raten der Gemeindeimmobiliensteuer) (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 797 vom 1. Dezember 2021).

 

NICHT-FINANZHOLDINGGESELLSCHAFT

Aus subjektiver Sicht gehören auch Gesellschaften in Liquidation zu den Nicht-Finanzholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 162-bis EStG, sofern diese die darin vorgesehenen Bedingungen erfüllen.

Aus objektiver Sicht werden bei der Prüfung, ob die Beteiligungen die Summe der Aktiva überschreiten (verifica della prevalenza), die Bilanzwerte aus dem cash-pooling Konto nicht berücksichtigt (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 834 vom 17. Dezember 2021).

 

BETEILIGUNGSABTRETUNGEN MIT EARN-OUT-KLAUSEL

Das italienische Finanzamt stellt klar, wie die Erklärung für eine zutreffende Darstellung der Einkünfte aus Beteiligungsabtretungen mit Earn-out-Klausel abzufassen ist (italienisches Finanzamt, Beschluss Nr. 74 vom 20. Dezember 2021).

 

BREXIT: QUELLENSTEUERN AUF MITTEL- BIS LANGFRISTIGE FINANZIERUNGEN

Die Zinsen auf mittel- bis langfristige Finanzierungen, die einem italienischen Unternehmen von einer im Vereinigten Königreich niedergelassenen Bank gewährt werden, fallen nicht mehr unter die Regelung zum Quellensteuerausschluss im Sinne von Artikel 26 Absatz 5-bis DPR 600/1973 (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 839 vom 21. Dezember 2021).

 

STEUERBEFREIUNG VON BETEILIGUNGEN

Das italienische Finanzamt liefert Klarstellungen zur Anwendung auf partizipative Finanzinstrumente der Regelung zur Steuerbefreiung von Beteiligungen. Im Besonderen gilt die Voraussetzung des Ansatzes im Finanzanlagevermögen als erfüllt, selbst wenn die Wertpapiere im ersten Jahresabschluss während des Haltezeitraums zur Gänze abgeschrieben wurden (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 831 vom 17. Dezember 2021).

Wird der Vertrag über die Abtretung der Beteiligung von Rechts wegen aufgelöst, ist es so, als ob dieser nie bestanden hätte. Der Haltezeitraum wird in dem Falle daher nicht durch die später aufgelöste Abtretung unterbrochen (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 824 vom 17. Dezember 2021).

 

INDUSTRIE 4.0 STEUERGUTHABEN

Das Steuerguthaben für Investitionen in neue Anlagegüter gemäß Gesetz 178/2020 steht auch bei Nutzung der Anlagegüter durch eigenes Personal auf ausländischen Baustellen zu, <<sofern dieser förderungsfähige Vermögenswert aus organisatorischer, wirtschaftlicher und verwaltungsmäßiger Sicht zur italienischen Produktionsstruktur gehört und im Rahmen der von derselben normalerweise ausgeübten Tätigkeit eingesetzt wird>>.

Die Förderung steht auch bei Verleihung von Anlagegütern an Kunden zu, die dieselben im Ausland nutzen möchten, <<sofern die Nutzung des Anlagegutes im Ausland im Vergleich zur Nutzung in Italien unter zeitlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht überwiegt>> (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 829 vom 17. Dezember 2021).

Die "verspätete" Einbindung des Vermögenswertes in das betriebliche System bewirkt nicht den Wegfall der Förderung, sondern eine Verschiebung nach vorne des Tages, an dem der Anspruch auf die erhöhte Förderung beginnt, samt entsprechender Verschiebung auch des letzten Tages des Anspruches. Allerdings muss die verspätete Einbindung auf objektive Bedingungen - und nicht auf ein willkürliches und zweckgerichtetes Verhalten des Steuerpflichtigen - zurückzuführen sein, die vom Unternehmen dokumentiert und nachgewiesen werden müssen (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 71 vom 3. Februar 2022).

 

NICHTANWENDUNG DER OBERGRENZEN FÜR DEN VERLUSTVORTRAG IM VERSCHMELZUNGSFALLE

Das italienische Finanzamt bewertet die Nichtanwendung der Obergrenzen für den Verlustvortrag und den Vortrag von Zinsaufwendungen bei einer fremdkapitalfinanzierten Übernehme (MLBO) mit umgekehrter Verschmelzung, wobei das Nichterreichen der Umsatzerlöse auf die negativen Folgen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist, positiv (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 828 vom 17. Dezember 2021).

 

SCHADENERSATZ INFOLGE EINES SCHIEDSSPRUCHES

Der Schadenersatz muss in dem Geschäftsjahr erhoben werden, in dem dieser infolge eines Schiedsspruches zuerkannt wird, selbst wenn die Verfügung noch nicht rechtskräftig ist, zumal diese angefochten wurde. Darüber hinaus zählt die Schadenersatzzahlung in diesem Veranlagungszeitraum zur Gänze zur Einkommensbemessungsgrundlage; allfällige Umstände, wodurch die effektive Vereinnahmung eingeschränkt wird, müssen aufgrund der Bestimmungen in Artikel 10 Absatz 5 EStG (TUIR) zu Forderungsausfällen geprüft werden (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 823 vom 17. Dezember 2021).

 

OBERGRENZEN FÜR DEN STEUERABZUG VON ZINSAUFWENDUNGEN

Die Regelung gemäß Artikel 96 EStG, wodurch der Steuerabzug von Zinsaufwendungen eingeschränkt wird, stellt keine spezifische Rechtsnorm zur Bekämpfung der Steuerumgehung dar und unterliegt daher nicht der Nichtanwendung gemäß Artikel 11 Abs. 2 der Charta der Steuerzahler (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 825 vom 17. Dezember 2021).

 

VERRECHNUNGSPREISANPASSUNG

Die Anpassungen der Verrechnungspreise zu Jahresende für nicht ansässige beherrschte Unternehmen (sogenannte “VP-Anpassungen”) unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der Meldepflicht im Sinne der sog. DAC6-Richtlinie (italienisches Finanzamt, Beschluss Nr. 78 vom 31. Dezember 2021).

 

EIGENKAPITALFÖRDERUNG (ACE)

Für die Zwecke der Eigenkapitalförderung (ACE) kommt die Anti-Steuerumgehungsbestimmung gemäß Artikel 10 Ministerialverordnung vom 3. August 2017 nicht zur Anwendung, sofern eine Gesellschaft zu gleichen Teilen von zwei (oder mehreren) Unternehmen verschiedener Unternehmensgruppen beherrscht werden (sog. "gemeinsame Kontrolle") und keiner der Gesellschafter in der Lage ist, maßgeblichen Einfluss auf die betreffende Gesellschaft auszuüben (italienisches Finanzamt, Antwort auf Rechtsberatungsanfrage Nr. 1 vom 25. Januar 2022).

Für die Zwecke der Eigenkapitalförderung (ACE) ist die Aufwertungsrücklage lediglich ab dem Zeitpunkt der "Verwertung" bzw. nach Abschreibung des höheren Wertes der aufgewerteten Vermögenswerte relevant. Dies deshalb, weil die genannte Rücklage - lediglich für handelsrechtliche Zwecke - aufgrund der Verwertung über die handelsrechtliche Abschreibung der höheren bilanzwirksamen Ansätze „freigegeben“ wird (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 889 vom 30. Dezember 2021).

 

PARTIZIPATIVE FINANZINSTRUMENTE

Die Zuführungen aus partizipativen Finanzinstrumenten gemäß Artikel 2346 Abs. 6 ZGB sind für die Zwecke der Eigenkapitalförderung (ACE) nicht relevant (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 888 vom 30. Dezember 2021).

 

STEUERGUTHABEN FÜR FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG

Eine Institution, die gesetzlich mit der Ausführung von Tätigkeiten beauftragt ist, die einer öffentlichen Regulierung unterliegen, die einen Finanzierungsmechanismus vorsieht, der zur Gänze aus der Anlastung einer "Vergütung" an Privathaushalte (Endverbraucher) besteht, gilt für die Zwecke des Steuerguthabens für Forschung und Entwicklung im Sinne des Gesetzes 145/2013 nicht als "Investor" (italienisches Finanzamt, Principio di diritto 17 vom 31. Dezember 2022).

Die in den auf den Veranlagungszeitraum zum 31. Dezember 2019 folgenden Veranlagungszeiträumen getragenen Aufwendungen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die von Nichtansässigen in Auftrag gegeben wurden, sind vom Anwendungsbereich des Steuerguthabens ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn sich diese Kosten auf Tätigkeiten beziehen, die eine Fortsetzung der bereits in vorangegangenen Veranlagungszeiträumen begonnen Projekten darstellen und die betreffenden Kosten den verschiedenen Veranlagungszeiträumen - für die Zwecke der Förderungen – gemäß den Regeln in Artikel 109 EStG zugewiesen werden, ungeachtet des Stichtages des Beginns der Forschungsprojekte (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 874 vom 29. Dezember 2021).

 

VERSCHMELZUNG ZWISCHEN EU-UNTERNEHMEN

Im Falle einer Verschmelzung von zwei Gesellschaften, die beide in einem anderen EU-Land ansässig sind (z.B. Frankreich) kommt die Regelung gemäß Artikel 178 und ff EstG nicht zur Anwendung, zumal die Gesellschaften in demselben Land ansässig sind. Allerdings kann die Regelung der Steuerneutralität gemäß Artikel 172 EStG greifen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: (i) die Transaktion gilt als Verschmelzung im Sinne des italienischen Handelsrechts; (ii) die betreffenden Steuerpflichtigen verfügen über eine Rechtsform, die mit jener vergleichbar ist, die für Gesellschaften italienischen Rechts vorgesehen ist; (iii) die Transaktion wirkt sich in Italien auf die Steuerposition von mindestens einem betroffenen Steuerpflichtigen aus. Diese letztere Voraussetzung gilt dann als erfüllt, wenn beispielsweise eine ausländische Gesellschaft eine Beteiligung an einer italienischen Gesellschaft hält, deren Verwertungserlöse in Italien steuerlich relevant wären (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 873 vom 29. Dezember 2021).

MEHRWERTSTEUER

MEHRWERTSTEUERÄNDERUNGSANZEIGE FÜR NICHT VEREINNAHMTE FORDERUNGEN BEI INSOLVENZVERFAHREN

Für nach dem 26. Mai 2021 eingeleitete Insolvenzverfahren, ist die Ausstellung einer Änderungsanzeige ab dem Tag des Beginns des Insolvenzverfahrens zulässig. Der Abzug der nicht vereinnahmten Steuer ist auch in dem Fall zulässig, in dem der Verkäufer/Leistungserbringer (Gläubiger) keine Forderungen angemeldet hat (italienisches Finanzamt, Rundschreiben Nr. 20 vom 29. Dezember 2021).

Für vor dem 26. Mai 2021 eingeleitete Insolvenzverfahren ist die Ausstellung einer Mehrwertsteueränderungsanzeige zulässig, sobald der Zuteilungsplan rechtskräftig ist. Sind die Voraussetzungen 2021 eingetreten, kann die Mehrwertsteueränderungsanzeige spätestens innerhalb der Frist für die Einreichung der Mehrwertsteuerjahreserklärung für 2021, d.h. bis zum 30. April 2022 ausgestellt werden. Wird die Mehrwertsteueränderungsanzeige im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. April 2022 ausgestellt, ist der Steuerabzug bei der periodischen Mehrwertsteuerabrechnung für den Monat oder das Quartal, in dem die Änderungsanzeige ausgestellt wird oder unmittelbar bei Einreichung der Mehrwertsteuererklärung für das Jahr 2022 durchzuführen (bis zum 30. April 2022 einzureichen) (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 50 vom 25. Januar 2022).

 

ABTRETUNG VON NOTLEIDENDEN FORDERUNGEN

Die Abtretung von notleidenden Forderungen (NPL - non-performing loans) ist eine Leistung mit Finanzierungszweck - den der Käufer dem Verkäufer gegenüber erfüllt -  und die im Sinne von Artikel 10 Ziffer 1 DPR 633/1972 mehrwertsteuerbefreit ist. In diesem Falle führt der Käufer - und nicht der Verkäufer der Forderung - die Transaktion durch, zumal die Forderungsabtretung lediglich dem Zweck der Leistungserbringung mit Finanzierungszweck dient. Die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage ergibt sich daher aus der Differenz zwischen dem "wirtschaftlichen Wert" der Forderungen zum Zeitpunkt der Abtretung und dem an den Abtretenden bezahlten Preis für den Kauf der Forderungen (italienisches Finanzamt, Entscheid Nr. 79 vom 31. Dezember 2021).

 

VERLEGUNG DES RECHTSSITZES NACH ITALIEN

Ausländische Steuerpflichtige, die über eine Betriebsstätte in Italien verfügen und danach ihren Rechtssitz nach Italien verlegen, können die der Betriebsstätte zugewiesene Mehrwertsteuernummer weiterhin verwenden. Analog dazu kann die Betriebsstätte einer italienischen Gesellschaft, die ins Ausland verlagert wird, weiterhin ohne Unterbrechung in Italien mit der bereits ihr gehörenden Steuernummer und der Mehrwertsteuernummer tätig sein (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 800 vom 3. Dezember 2021).

 

MEHRWERTSTEUERABZUG AUF DEN ANKAUF VON LIEGENSCHAFTEN

Bei einem Ankauf von Wohnimmobilien, die abgebrochen und als betrieblich genutzte Einheiten wieder errichtet werden, ist die beim Ankauf abgeführte Mehrwertsteuer nicht abzugsfähig. Ab dem Veranlagungszeitraum, in dem die Immobilieneinheiten in eine der Katasterkategorien für betrieblich genutzte Vermögenswerte eingetragen sind, kann der Steuerabzug im Sinne von Artikel 19-bis2 für die vorher nicht abgezogene Mehrwertsteuer jedoch berichtigt werden (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 844 vom 21. Dezember 2021).

 

VERRECHNUNGSPREISANPASSUNG

Finanzielle Ausgleichszahlungen in Umsetzung der Verrechnungspreisanpassungen sind mehrwertsteuerlich relevant, sofern es sich dabei um Folgendes handelt:

  • das Entgelt einer eigenständigen Abtretung von Vermögenswerten und/oder Dienstleistungen gemäß Artikel 2 und Artikel 3 DPR 633/1972 oder
  • Zugänge zur Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 13 DPR 633/1972 der ursprünglichen Abtretungen von Vermögenswerten, die vom Empfänger der Zahlungen für die Verrechnungspreisanpassungen getätigt wurden (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 884 vom 30. Dezember 2021).

 

ELEKTRONISCHE GELDBÖRSE

Das Aufladen einer elektronischen Geldbörse – dessen Guthaben kann für den Erwerb eines Fahrscheins oder einer Parkerlaubnis verwendet werden, kann die jedoch zum Zeitpunkt des Aufladens noch nicht feststehen – stellt keine mehrwertsteuerrelevante Transaktion dar, sondern lediglich eine Abtretung von Geld, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchst. a) DPR 633/1972 außerhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer liegt. Daher gilt die Abtretung des Fahrscheins oder der Parkerlaubnis an den Kunden für die Zwecke der Mehrwertsteuer dann als durchgeführt, wenn der Kunde den spezifischen Schein erwirbt und diesen über die elektronische Geldbörse bezahlt. Erst zu diesem Zeitpunkt sind in der Tat alle Elemente gegeben, die zur Bestimmung der zutreffenden mehrwertsteuerlichen Behandlung der zugrundeliegenden Transaktion notwendig sind (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 52 vom 25. Januar 2022).

AUFLAGEN

Das italienische Arbeitsinspektorat liefert operative Anweisungen für Arbeitgeber, die der ab dem 21. Dezember 2021 eingeführten Verpflichtung zur Vorabmeldung des Einsatzes von gelegentlichen freiberuflichen Leistungen nachkommen müssen. Das Gesetz sieht eine Verpflichtung zur Vorabmeldung an das gebietszuständige Arbeitsinspektorat seitens der Auftraggeber vor. Bei Missachtung der Meldepflicht kommt eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 500 Euro bis zu 2.500 Euro pro gelegentlichem Freiberufler, der nicht oder verspätet gemeldet wurde, zur Anwendung (Italienisches Arbeitsinspektorat, Schreiben Nr. 29 vom 11. Januar 2022).

STEUERABZÜGE FÜR BAUMASSNAHMEN

SUPERBONUS 110 PROZENT - KONDOMINIEN MIT VERSCHIEDENEN GEBÄUDEN

Auch Kondominien mit verschiedenen Gebäuden können beschränkt auf die Gebäude, bei denen die objektiven Anforderungen im Sinne der geltenden Bestimmungen zu den Hauptmaßnahmen oder den sog. primären Baumaßnahmen erfüllt werden, den Superbonus in Höhe von 110 Prozent in Anspruch nehmen (Die Maßnahmen müssen sich auf mehr als 25 Prozent der wärmeabgebenden Bruttofläche beziehen und zu einer Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes um mindestens zwei Energieklassen führen). Darüber hinaus fallen die Aufwendungen für sog. sekundäre Baumaßnahmen an einzelnen Immobilieneinheiten unter den Steuerabzug, allerdings beschränkt auf diejenigen Miteigentümer des Gebäudes, an dem die Hauptmaßnahme durchgeführt wird (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 23 vom 13. Januar 2022).

 

SUPERBONUS 110 PROZENT - IN VERSCHIEDENEN JAHREN GETRAGENE AUFWENDUNGEN

Bei Aufwendungen für unter den Superbonus in Höhe von 110 Prozent fallende Arbeiten, die in verschiedenen Jahren getragen werden, aber Teil eines einzigen Baufortschritts sind, kann die Option für den Rabatt auf Rechnung oder die Abtretung des Steuerguthabens lediglich in Bezug auf den Anteil der Ausgaben ausgeübt werden, die im Jahr der Ausstellung des Baufortschritts getragen werden, sofern mindestens 30 Prozent der Gesamtarbeiten auf dieselben entfallen. Für die in einem anderen Jahr getragenen Aufwendungen können die Steuerabzüge unmittelbar in der Steuerklärung in Anspruch genommen werden (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 56 vom 31. Januar 2022).

 

SUPERBONUS 110 PROZENT - BAUFORTSCHRITT UND VERSCHIEDENE BAUMASSNAHMEN

Werden an ein und derselben Liegenschaft sowohl statische Sicherungsmaßnahmen als auch energetische Sanierungsmaßnahmen, die beide unter den Superbonus in Höhe von 110 Prozent fallen, vorgenommen, muss der Baufortschritt der Arbeiten zur Ausübung der Optionen gemäß Artikel 121 Gesetzesdekret 34/2020 für jede Maßnahmen einzeln geprüft werden (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 53 vom 27. Januar 2022).

 

110 PROZENT SUPERBONUS - STIFTUNGEN

Stiftungen, deren institutioneller Zweck die Deckung des Wohnbedarfs bedürftiger und notleidender Familien ist, können den Superbonus in Höhe von 110 Prozent in Anspruch nehmen, sofern sie die subjektiven und die objektiven Anforderungen für die Einstufung als Volkswohnbauinstitute (IACP) oder als Institute mit demselben Zweck wie Volkswohnbauinstitute oder die Anforderungen der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen im Bereich des Volkswohnbaus erfüllen.

Eine solche Einstufung erfordert allerdings eine Prüfung nicht-steuerlicher Aspekte, die über den Zuständigkeitsbereich der italienischen Finanzverwaltung hinausgeht (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 807 vom 13. Dezember 2021).

 

SUPERBONUS 110 PROZENT - EIGENTÜMERGEMEINSCHAFT MIT MINDESTENS ZWEI UND NICHT MEHR ALS VIER VERSCHIEDENEN EIGENTÜMERN (CONDOMINIO MINIMO)

Eigentümerschaften mit mindestens zwei und nicht mehra als vier verschiedenen Eigentümern (sog. condominio minimo - sind formalrechtlich nicht gegründet und haben keine Steuernummer) können den Superbonus in Höhe von 110 Prozent in Anspruch nehmen und müssen dabei einen Eigentümer mit der Abwicklung der entsprechenden Auflagen beauftragen.

Unter den Superbonus fallen auch die Ausgaben für die Anbringung von Fenstergittern (Artikel 16-bis Absatz 1 Buchst. f), sofern ein Techniker bestätigt, dass diese Aufwendungen zu den unbedingt erforderlichen Aufwendungen für die Durchführung der Baumaßnahme zählen. Die Begünstigten können hierfür keine Option für die Abtretung des Steuerguthabens und/oder den Rabatt auf Rechnung ausüben, zumal diese Arbeiten nicht ausdrücklich in Artikel 121 Gesetzesdekret 34/2020 vorgesehen sind (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr.  809 vom 14. Dezember 2021).

 

STEUERABZUG FÜR DEN KAUF ERDBEBENSICHERER IMMOBILIENEINHEITEN - KAUF VON IMMOBILIENFONDS

Käufer von Immobilieneinheiten in Gebäuden, die von Immobilieninvestmentfonds abgerissen und wiedererrichtet werden, können den Steuerabzug für den Kauf von erdbebensicheren Immobilieneinheiten (sismabonus acquisti - Artikel 16 (1-septies) Gesetzesdekret 63/2013) nicht in Anspruch nehmen, zumal diese Rechtsnorm ausdrücklich vorsieht, dass die Baumaßnahmen von Steuerpflichtigen durchgeführt werden müssen, die eine <<Bau- oder Renovierungstätigkeit>> ausübt (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 890 vom 30. Dezember 2021).

 

STEUERABZUG FÜR FASSADENERNEUERUNG - TEILERNEUERUNG

Der Steuerabzug für Fassadenerneuerung kann auch für Arbeiten an einem Teil der Gesamtfassade eines Gebäudes einer Eigentümergemeinschaft in Anspruch genommen werden, der lediglich dem Außenumfang einer Immobilieneinheit desselben entspricht, sofern der Begünstigte den Beschluss über die Genehmigung der Arbeiten einholt und diesen aufbewahrt (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 838 vom 21. Dezember 2021).

 

STEUERABZUG FÜR FASSADENERNEUERUNG – HORIZONTALE FLÄCHEN

Aufwendungen für Arbeiten an lichtundurchlässigen waagrechten oder geneigten Gebäudeteilen der Gebäudehülle (z.B. Dachterrassen, Dächer) und an Bodenbelägen zu nicht geheizten Räumen oder ins Freie oder für den Austausch von Verglasungen, Türen und Fenstern, Fenstergittern, Eingangstüren und Toren fallen nicht unter den Steuerabzug für die Fassadenerneuerung (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 816 vom 15. Dezember 2021).

 

STEUERABZUG FÜR FASSADENERNEUERUNG - EINSEHBARKEIT VOM ÖFFENTLICH GENUTZTEN GRUND HER

Aufwendungen für Fassadenerneuerungen an Gebäuden, die vom öffentlichen Eisenbahnnetz aus einsehbar sind, fallen unter den Steuerabzug für Fassadenerneuerung, zumal das Eisenbahnnetz als <<öffentlich genutzter Grund>> zu betrachten ist (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antragstellung auf verbindliche Auskunft Nr. 805 vom 10. Dezember 2021).

 

Mit freundlichen Grüßen

HAGER & PARTNERS

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