NEWSLETTER NR. 01 - 2025

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HAUSHALTSGESETZ 2025

Nachfolgend werden die wichtigsten steuerlichen Neuerungen des Gesetzes Nr. 207 vom 30. Dezember 2024 (Haushaltsgesetz 2025), das im Amtsblatt Nr. 43 vom 31. Dezember 2024 veröffentlicht wurde und seit in 1. Januar 2025 in Kraft ist, zusammengefasst.


EINKOMMENSSTEUERSÄTZE
Die Einkommenssteuersätze ändern sich wie folgt: 

  • 23 % bis 28.000 Euro;
  • 35 % zwischen 28.000 - 50.000 Euro; 
  • 43 % ab 50.000 Euro. 

GERINGERE LOHNNEBENKOSTEN
Angestellten mit einem Gesamteinkommen von bis zu 20.000 Euro wird ein Betrag zuerkannt, der durch Anwendung folgender Prozentsätze auf die Einkünfte aus lohnabhängiger Arbeit des Steuerpflichtigen ermittelt wird: 

  • 7,1 % bei Einkünften aus lohnabhängiger Arbeit von höchstens 8.500 Euro;  
  • 5,3 % bei Einkünften aus lohnabhängiger Arbeit zwischen 8.500 - 15.000 Euro; 
  • 4,8 % bei Einkünften aus lohnabhängiger Arbeit ab 15.000 Euro. 

Der so errechnete Betrag zählt nicht zum Einkommen. Für die Festsetzung des Prozentsatzes gilt das gesamte Jahreseinkommen aus lohnabhängiger Arbeit als Berechnungsgrundlage. 
Arbeitnehmern mit einem Gesamteinkommen von über 20.000 Euro steht ein weiterer Bruttosteuerabzug im Verhältnis zur Beschäftigungszeit zu: 

  • in Höhe von 1.000 Euro - bei einem Gesamteinkommen zwischen 20.000 - 32.000 Euro; 
  • entsprechend dem Produkt aus 1.000 Euro und dem Betrag entsprechend dem Verhältnis von 40.000 Euro (minus dem Gesamteinkommen) und 8.000 Euro - bei einem Gesamteinkommen zwischen 32.000 - 40.000 Euro. 

Steuersubstitute erkennen den Betrag oder den Steuerabzug bei der Gehaltsauszahlung automatisch zu und prüfen beim Steuerausgleich, ob diese zustehen. 
Steuersubstitute verrechnen das durch Auszahlung des vorstehenden Betrages entstandene Guthaben gemäß Art. 17 GvD 241/1997.


EINKOMMENSSTEUERABZÜGE
Vorbehaltlich bestimmter gesetzlicher Grenzen gilt für Steuerpflichtige mit einem Gesamteinkommen von mehr als 75.000 Euro gemäß dem neuen Art. 16-ter EStG ein Höchstbetrag für Ausgaben, die steuerlich in Abzug gebracht werden können. Dieser Höchstbetrag wird anhand eines festen Wertes auf der Grundlage des Gesamteinkommens und eines Koeffizienten in Abhängigkeit von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder festgelegt. 
Ausgenommen von obigem Höchstbetrag gemäß Art. 16-ter EStG sind: 

  • Gesundheitsausgaben; 
  • Investitionen in innovative Start-ups, die gemäß Art. 29 und 29-bis Gesetzesdekret 179/2012 abzugsfähig sind
  • Investitionen in kleine und mittlere innovative Unternehmen, die gemäß Art. 4 Abs. 9 und 9-ter Gesetzesdekret 3/2015 abzugsfähig sind. 

Für die Berechnung des Gesamtbetrages der Aufwendungen und Kosten sind bei Kosten, die über mehrere Jahre abgezogen werden, die auf die einzelnen Jahre entfallenden Kostenraten maßgeblich. 
Von der Berechnung ausgeschlossen werden die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a) und b) und 1ter) abzugsfähigen Zinsen, die für bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommene Kredite oder Darlehen anfallen, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben f) und f-bis) abzugsfähigen Versicherungsprämien für bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossene Versicherungen sowie die gemäß Artikel 16-bis bzw. sonstigen Rechtsvorschriften abzugsfähigen Ausgaben, die bis zum 31. Dezember 2024 anfallen.
Für obigen Höchstbetrag wird das Gesamteinkommen abzüglich des Ertrags der als Hauptwohnung genutzten Liegenschaftseinheit und des Zubehörs berücksichtigt.


EINKOMMENSSTEUERABZUG FÜR UNTERHALTSBERECHTIGTE FAMILIENANGEHÖRIGE
Es gelten Einkommenssteuerabzüge für unterhaltsberechtigte Familienangehörige im Falle von: 

  • Kindern zwischen 21 und 30 Jahren oder älter (sofern mit Beeinträchtigung) - für Kinder unter 21 Jahren gilt das einheitliche Familiengeld; 
  • nicht rechtskräftig getrennten Ehegatten;  
  • im selben Haushalt lebende Verwandte (Eltern oder Großeltern). 

Die Einkommenssteuerabzüge für unterhaltsberechtigte Familienangehörige gelten nicht für Nicht-EU-Bürger in Bezug auf im Ausland lebende Familienangehörige.


WERTMINDERUNGEN, VERLUSTE, ABSCHREIBUNGEN
Die Abzugsfähigkeit der Wertminderungen und Verlusten aus Forderungen von Kredit-/Finanzinstituten und Versicherungsunternehmen von der Körperschafts- und Wertschöpfungssteuer gemäß Art. 16, Abs. 4 und 9 Gesetzesdekret: 

  • in Höhe von 11 % für das Steuerjahr zum 31. Dezember 2025 wird auf das Steuerjahr zum 31. Dezember 2026 sowie auf die drei darauffolgenden Jahre in gleich hohen Raten verschoben. 
  • in Höhe von 4,70 % für das Steuerjahr zum 31. Dezember 2026 wird auf das Steuerjahr zum 31. Dezember 2027 sowie auf die zwei darauffolgenden Jahre in gleich hohen Raten verschoben. 

Die Abzugsfähigkeit von 13 % der Abschreibung des Geschäftswerts und anderer immaterieller Vermögenswerte gemäß Artikel 1, Abs. 1079, Gesetz 185/2018 für das Steuerjahr zum 31. Dezember 2025 und das darauffolgende Steuerjahr wird in gleich hohen Raten auf das Steuerjahr zum 31. Dezember 2026 und die darauffolgenden drei Steuerjahre bzw. auf das Steuerjahr zum 31. Dezember 2027 und die darauffolgenden zwei Steuerjahre verschoben. 
Die Abzugsfähigkeit von 10 % der negativen Einkommensbestandteile von der Körperschafts- und Wertschöpfungssteuer gemäß Artikel 1, Abs. 1079, Gesetz 185/2018 für das Steuerjahr zum 31. Dezember 2025 und das darauffolgende Steuerjahr wird in gleich hohen Raten auf das Steuerjahr zum 31. Dezember 2026 und die darauffolgenden drei Steuerjahre bzw. auf das Steuerjahr zum 31. Dezember 2027 und die darauffolgenden zwei Steuerjahre verschoben. 
Die Verluste gemäß Artikel 84 EStG und die überschüssige Eigenkapitalförderung werden, zur Minderung des Einkommens des Steuerjahres zum 31. Dezember 2025, auf das höhere steuerpflichtige Einkommen desselben Steuerjahrs berechnet, das aufgrund der oben genannten Bestimmungen ermittelt wurde, und zwar in einem Umfang von höchstens 54 % desselben höheren steuerpflichtigen Einkommens. Die Bestimmungen gelten auch für die Ermittlung der Einkünfte der an der nationalen und weltweiten Konzernbesteuerung teilnehmenden Gesellschaften gemäß Artikel 117 ff. ESTG.


Bei der Festsetzung der Vorauszahlungen für den laufenden Steuerzeitraum zum:

  • 31. Dezember 2025 wird jene Steuer für das vorherige Steuerjahr herangezogen, die ohne Anwendung von Artikel 16, Abs. 4 und 9, Gesetzesdekret 83/2015, Artikel 1, Abs. 1079, Gesetz 145/2018, und Artikel 1, Abs. 1067 und 1068, Gesetz 145/2018, festgesetzt worden wäre;
  • 31. Dezember 2026 werden oben genannte Aufschübe nicht berücksichtigt; 
  • 31. Dezember 2027 und den beiden folgenden Steuerjahre werden obige Aufschübe nicht berücksichtigt. 

Für den Betrag, der den höheren Vorauszahlungen für das Steuerjahr zum 31. Dezember 2025 und das darauffolgende Steuerjahr entspricht, finden die Bestimmungen zur Verrechnung des Artikels 17 GvD Nr. 241/1997 keine Anwendung.


KRYPTOBASIERTE VERMÖGENSWERTE
Die ab 1. Januar 2026 realisierten Veräußerungsgewinne und sonstigen Erträge im Zusammenhang mit Krypto-Vermögenswerten im Sinne von Artikel 67 Buchstabe c)-sexies EStG f sind gemäß Artikel 5, 6 und 7 GvD 461/1997 in Höhe von 33 % ersatzsteuerpflichtig. 
Für kryptobasierte Vermögenswerte, die ab 1. Januar 2025 gehalten werden, kann anstelle der Kosten oder des Anschaffungswertes der Normalwert, der zu diesem Zeitpunkt zu 18 % ersatzsteuerpflichtig ist, angesetzt werden.


NEUERMITTLUNG DER STEUERLICHEN KOSTEN VON BETEILIGUNGEN UMGESETZT 
Zur Ermittlung der Veräußerungsgewinne und -verluste auf Beteiligungen im Sinne von Artikel 67 Absatz c und Absatz c-bis EStG, die zum 1. Januar eines jeden Jahres gehalten werden, kann anstelle der Anschaffungskosten oder des Anschaffungswertes der Normalwert zu diesem Stichtag zugrunde gelegt werden, sofern derselbe bis zum 30. November desselben Jahres der Ersatzsteuer unterworfen wird.
Für Wertpapiere, Anteile oder Rechte, die nicht auf reglementierten Märkten oder über multilaterale Handelssysteme gehandelt werden, wird der Normalwert in Höhe des Anteils des Nettovermögens ermittelt, das wiederum aufgrund eines Schätzgutachtens ermittelt wird.
Für Wertpapiere, Anteile oder Rechte, die auf reglementierten Märkten oder über multilaterale Handelssystem gehandelt werden, wird der Normalwert zum 1. Januar unter Bezugnahme auf den Monat Dezember des Vorjahres ermittelt.
Die Ersatzsteuer beläuft sich auf 18 Prozent und ist bis zum 30. November eines jeden Jahres zu entrichten. Die Ersatzsteuer kann in höchstens drei gleich hohen Jahresraten ab 30. November entrichtet werden.
Das Schätzgutachten muss jedenfalls innerhalb der Frist des 30. November eines jeden Jahres erstellt und vereidigt werden.
Die vorstehenden Bestimmungen kommen zur Ermittlung der von nicht ansässigen Gesellschaften, selbst wenn diese nicht über eine Betriebsstätte verfügen, erwirtschafteten Veräußerungsgewinne und -verluste nicht zur Anwendung.


NEUERMITTLUNG DER STEUERLICHEN KOSTEN FÜR GRUNDSTÜCKE
Zur Ermittlung der Veräußerungsgewinne und -verluste auf Immobilien im Sinne von Artikel 67 Absatz a und Absatz b EStG, die zum 1. Januar eines jeden Jahres gehalten werden, kann anstelle der Anschaffungskosten oder des Anschaffungswertes der Normalwert zu diesem Stichtag zugrunde gelegt werden, sofern derselben bis zum 30. November desselben Jahres der Ersatzsteuer unterworfen wird.
Der Grundstückswert wird anhand eines Schätzgutachtens ermittelt.
Die Ersatzsteuer beläuft sich auf 18 Prozent und ist bis zum 30. November des Bezugsjahres zu entrichtet. Die Ersatzsteuer kann ab dem 30. November in maximal drei Raten entrichtet werden. 


STEUERBEGÜNSTIGTE ZUWEISUNG VON WIRTSCHAFTSGÜTERN AN GESELLSCHAFTER
Offene Handelsgesellschaften, einfache Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die bis zum 30. September 2025 Gesellschaftern folgendes zuweisen oder diesen abtreten: 

  • Immobilien, die nicht in Artikel 43 Absatz 2 Satz 1 EStG genannt sind, oder
  • in öffentlichen Registern eingetragene bewegliche Güter, die nicht als Anlagegüter im Rahmen der eigenen Geschäftstätigkeit verwendet werden, können den Unterschiedsbetrag aus: 
  • dem Normalwert der zugewiesenen Güter oder, im Umwandlungsfalle, der Güter, die zum Umwandlungszeitpunkt gehalten werden
  • und den steuerlich anerkannten Kosten

in Höhe von 8 % der Ersatzsteuer unterwerfen (bzw. in Höhe von 10,5 % für Gesellschaften, die in mindestens zwei der drei vorhergehenden Steuerperioden für untätig erachtet werden). 
Rücklagen unter Steueraussetzung, die wegen der Zuweisung von Wirtschaftsgütern an Gesellschafter ausgebucht werden, sowie die Rücklagen von Unternehmen in Umwandlung sind in Höhe von 13 % ersatzsteuerpflichtig. 
Die Ersatzsteuer muss zu 60 % bis zum 30. September 2025 und zu 40% bis zum 30. November 2025 entrichtet werden.
Vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Mai 2025 können sich Einzelunternehmer für den steuerbegünstigten Ausschluss der in Abs. 121 Gesetz 208/2015 genannten und zum 31. Oktober 2024 gehaltenen Vermögenswerte aus dem Gesellschaftsvermögen entscheiden. Die Ersatzsteuer kann bis zum 30. November 2025 bzw. bis zum 30. Juni 2026 gezahlt werden. 


BETRIEBLICH UND PRIVAT GENUTZTE FAHRZEUGE FÜR ANGESTELLTE
Ab dem 1. Januar 2025 werden Lohnneben- bzw. Zusatzleistungen für Arbeitnehmer für die betrieblich und privat genutzten, neu zugelassenen Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Lastkraftwagen, Motorrädern und Kleinkraftfahrräder unter Anwendung des folgenden Prozentsatzes ermittelt:

  • batteriebetriebene Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb: 10%,
  • Plug-in-Hybrid-Elektrofahrzeuge: 20%;
  • sonstige Fahrzeuge: 50%.


LOHNNEBEN- UND ZUSATZLEISTUNGEN (FRINGE BENEFIT) 
Für den Dreijahreszeitraum 2025-2027 wird die steuerfreie Schwelle für Lohnnebenleistungen auf 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro für Arbeitnehmer mit unterhaltsberechtigten Kindern angehoben.
Darüber hinaus wird der objektive Anwendungsbereich der Steuerfreigrenze für Lohnnebenleistungen neben den Wert der überlassenen Vermögenswerte und Dienstleistungen auf die vom Arbeitgeber seinen Angestellten "ausgezahlten oder erstatteten Beträge" ausgedehnt, und zwar für:

  • Haushaltskosten für Wasser, Strom und Erdgas;
  • Ausgaben für die Miete der Hauptwohnung oder für die Zinsen auf Hypothekardarlehen für die Hauptwohnung. 

KOSTENERSTATTUNG AN ARBEITNEHMER
Für die steuerfreie Erstattung von Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Reisen und Beförderung mittels öffentlicher Verkehrsdienste ohne Linienbetrieb muss die Zahlung der Kosten durch Bank- oder Postüberweisung oder durch andere nachvollziehbare Zahlungssysteme erfolgen.
Die oben genannten Ausgaben - sowie die entsprechenden Erstattungen nach Einzelkostenposten - die im Zusammenhang mit Geschäftsreisen von Arbeitnehmern (oder an Selbstständige) getätigt bzw. gezahlt werden, sind vom Arbeitgeber innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen abzugsfähig, wenn die Zahlungen durch Bank- oder Postüberweisung oder durch andere nachvollziehbare Zahlungssysteme erfolgen.


KOSTENERSTATTUNG UNTERKUNFTSSPESEN FÜR NEUEINGESTELLTE ARBEITNEHMER
Für Angestellte: 

  • die 2025 mit neuen unbefristeten Verträgen eingestellt werden, 
  • mit einem Einkommen von bis zu 35.000 Euro im Vorjahr der Einstellung, 
  • die ihren Wohnsitz mehr als 100 Kilometer weit verlegen,

sind die vom Arbeitgeber erstatteten (oder von ihnen gezahlten) Beträge zur Deckung der Miet- und Instandhaltungskosten für von Arbeitnehmern gemieteten Immobilien bis zu einem Betrag von 5.000 Euro pro Jahr steuerfrei.


VEREINBARUNGSGEBUNDENE VERGÜTUNG
Art. 51, Abs. 8-bis EStG wird dahingehend ausgelegt, dass er auch für Einkünfte aus einer im Ausland kontinuierlich und ausschließlich ausgeübten Tätigkeit von Arbeitnehmern gilt, die sich innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten länger als 183 Tage im Ausland aufhalten und einmal wöchentlich nach Italien an ihren Wohnort zurückkehren.


PRODUKTIVITÄTSPRÄMIEN
Auf Beträge, die im Dreijahreszeitraum 2025-27 als Leistungsprämien und Formen der Gewinnbeteiligung gezahlt werden, kann eine Ersatzsteuer von 5 % erhoben werden.


REPRÄSENTATIONSKOSTEN
Repräsentationskosten gemäß Artikel 108 EStG sind abzugsfähig, wenn die Zahlungen durch Bank- oder Postüberweisung oder durch andere nachvollziehbare Zahlungssysteme erfolgen.


EINKOMMENSSTEUERABZUG FÜR ENERGIEEFFIZIENZMASSNAHMEN 
Der Einkommenssteuerabzug für Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Artikel 14 Gesetzesdekret 63/2013 gilt auch für die in den Jahren 2025, 2026 und 2027 anfallenden Ausgaben in Höhe von 36 % der im Jahr 2025 anfallenden Ausgaben und 30% der in den Jahren 2026 und 2027 anfallenden Ausgaben. Die Steuerermäßigung gilt nicht für Ausgaben im Zusammenhang mit dem Austausch von Heizungsanlagen durch Heizkessel, die ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
Der für die Jahre 2025, 2026 und 2027 zustehende Einkommenssteuerabzug wird für das Jahr 2025 auf 50 % und für die Jahre 2026 und 2027 auf 36 % der Ausgaben erhöht, wenn die Ausgaben von den Eigentümern oder Inhabern eines dinglichen Rechts für Eingriffe an der als Hauptwohnung genutzten Immobilieneinheit getätigt werden.


EINKOMMENSSTEUERABZUG FÜR UMBAUARBEITEN UND MÖBELKAUF
Der Steuerabzug für Umbauarbeiten gemäß Artikel 16  Gesetzesdekret 63/2013 steht in Bezug auf die in den Jahren 2025, 2026 und 2027 anfallenden Ausgaben in Höhe von 36 % im Jahr 2025 und 30 % in den Jahren 2026 und 2027 zu, und zwar bis zu einem Gesamtbetrag der Ausgaben von höchstens 96.000 Euro pro Immobilieneinheit. De Steuerbegünstigung gilt nicht für Ausgaben für den Austausch von Heizungsanlagen mit ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln. 
Der Steuerabzug erhöht sich auf 50 % im Jahr 2025 und 36 % in den Jahren 2026 und 2027, wenn die Ausgaben von den Eigentümern oder Inhabern eines dinglichen Nutzungsrechts für Arbeiten an der als Hauptwohnung genutzten Immobilieneinheit getätigt werden.
Die Steuerabzüge der Absätze 1-bis bis 1-septies (Steuerbonus für erdbebensichere Gebäude) gelten auch für Ausgaben, die in den Jahren 2025, 2026 und 2027 anfallen, und zwar in Höhe von 36 % im Jahr 2025 und 30 % in den Jahren 2026 und 2027. Der Steuerabzug erhöht sich auf 50 % bzw. 36 %, wenn die Ausgaben von Eigentümern oder Inhabern eines dinglichen Nutzungsrechts für Arbeiten an der als Hauptwohnung genutzten Immobilieneinheit getätigt wurden. 
Für die in Artikel 119, Absatz 8-bis, erster Satz, Gesetzesdekret 34/2020 („Superbonus“) genannten Baumaßnahmen gilt der 65%ige Abzug für die im Jahr 2025 anfallenden Ausgaben nur für Maßnahmen, für die ab dem 15. Oktober 2024 ersichtlich ist, dass:

  • die beeidigte Meldung über den Baubeginn (CILA) gemäß Absatz 13-ter eingereicht wurde, wenn die Baumaßnahmen sich von denen unterscheiden, die von Miteigentumswohnungen durchgeführt werden; 
  • der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung über die Ausführung der Arbeiten gefasst und die CILA gemäß Absatz 13-ter eingereicht wurde, wenn die Arbeiten von den Eigentümern von Miteigentumswohnungen ausgeführt werden; 
  • ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gestellt wurde, wenn die Arbeiten den Abriss und Wiederaufbau von Gebäuden umfassen.

Für Ausgaben, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2023 getätigt werden, kann der Steuerabzug - nach Wahl des Steuerpflichtigen - in zehn gleich hohe Jahresraten aufgeteilt werden, beginnend mit dem Steuerzeitraum 2023. Das Wahlrecht ist unwiderruflich und wird durch eine Zusatzerklärung zu der für den Steuerzeitraum 2023 eingereichten Steuererklärung ausgeübt, die bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Steuererklärung für den Steuerzeitraum 2024 eingereicht werden muss. Ergibt sich aus der vorgenannten Zusatzerklärung eine höhere Steuerschuld, so ist diese ohne Strafen und Zinsen bis zum Ablauf der Frist für die Zahlung des Restbetrags der Einkommensteuer für das Steuerjahr 2024 zu entrichten.


STEUERGUTHABEN 4.0 
Ab 1. Januar 2025 ist Folgendes vorgesehen: 

  • Abschaffung der Steuervergünstigungen für immaterielle Vermögenswerte 4.0, wie Software und Applikationen (vorbehaltlich bereits erfolgter Annahme der Bestellung und Entrichtung einer Anzahlung von mindestens 20 Prozent der Gesamtkosten); 
  • Einführung einer Ausgabenobergrenze in Höhe von 2,2 Milliarden Euro für alle geförderten Investitionen. 

Die Neuheiten kommen für Investitionen ab dem 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 (bzw. bis zum 30. Juni 2026, sofern die Bestellung vom Verkäufer bis zum 31. Dezember 2025 bestätigt wird und eine Anzahlung von 20 Prozent getätigt wurde) zur Anwendung. 
Für bis zum 31. Dezember 2024 vorgemerkte Investitionen (angenommene Bestellung/Anzahlung von mindestens 20 Prozent) gelten weiterhin die vorherigen Regeln: Die Obergrenze von 2 Milliarden Euro greift nicht und immaterielle Vermögenswerte sind weiterhin förderfähig. 
Für das bis 2025 verlängerte Steuerguthaben (Transizione 5.0) gilt folgendes neue Meldeverfahren beim italienischen Ministerium für Unternehmen und Made in Italy (MIMIT), das zwingend zu durchlaufen ist:
1) Versand der Meldung an das MIMIT:
* Unternehmen müssen dem MIMIT eine elektronische Meldung übermitteln und darin den Betrag der getragenen Aufwendungen sowie das theoretisch aufgelaufene Steuerguthaben erklären. Die Meldung ist nach der Vorlage des Direktionsbeschlusses vom 24. April 2024 (der abgeändert wird) zu erstellen. 
2) Bewertung und Zuweisung der Ressourcen:
* anhand der erhaltenen Meldungen bewertet das MIMIT die Anträge und erstellt eine Liste der Begünstigten samt Betrag des anerkannten Steuerguthabens.
3) Übermittlung an das italienische Finanzamt:
* Das MIMIT versendet danach die Liste der Begünstigten an das italienische Finanzamt. Dieses gestattet sodann die Verrechnung der Steuerguthaben bis zur Ausschöpfung der verfügbaren Ressourcen. 
4) Aussetzung der Anträge:
* Sobald der Gesamtbetrag von 2,2 Milliarden Euro erreicht ist, wird das MIMIT dies auf der eigenen institutionellen Webseite bekanntgeben.


STEUERGUTHABEN 5.0 
Das Steuerguthaben 5.0 wird durch vereinfachte Verfahren, Stärkung des Fördersteuersatzes für Investitionen in Höhe von 2,5 Millionen Euro bis 10 Millionen und die Kumulierbarkeit mit Anreizen, die über EU-Fonds finanziert werden, ausgebaut.
Körperschaftssteuerprämie
Lediglich für 2025 wird der Körperschaftssteuersatz (IRES) bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen von 24 Prozent auf 20 Prozent herabgesetzt

  • Zuweisung zu Rücklagen eines Anteils von nicht weniger als 80 Prozent der Gewinne des Geschäftsjahres zum 31. Dezember 2024;
  • Verwendung eines Betrags von nicht weniger als 30 Prozent der zurückgelegten Gewinne (jedenfalls nicht weniger als 24 Prozent der Gewinne des Geschäftsjahres zum 31.12.2023) für den Ankauf von neuen Anlagegütern (materielle Anlagegüter 4.0 und Anlagegüter 5.0) für Produktionsstätten in Italien;
  • Investitionen von nicht weniger als 20.000 Euro;
  • keine Verringerung der Anzahl der Jahresarbeitseinheiten (JAW) gemessen am Durchschnitt des vorangegangenen Dreijahreszeitraum (2022-2024);
  • Neueinstellungen von lohnabhängig Beschäftigten mit unbefristetem Vertrag, die zu einer Erhöhung der Beschäftigung um mindestens 1 Prozent der durchschnittlich im Besteuerungszeitraum zum 31. Dezember 2024 unbefristet Beschäftigten führt, und in jedem Falle mindestens einem Angestellten mit unbefristetem Vertrag entspricht. 

Gesellschaften und Körperschaften in Liquidation, die im Besteuerungszeitraum nach jenem zum 31. Dezember 2024 (2025) einem Konkursverfahren mit einer Liquidation unterliegen, oder ihr besteuerbares Einkommen (auch teilweise) anhand von Pauschalbesteuerungsregelungen ermitteln, steht die Steuervergünstigung nicht zu.


STEUERVERGÜNSTIGUNG "ERSTWOHNUNG"
Die Veräußerungsfrist der steuerbegünstigten Erstwohnung wird auf zwei Jahre angehoben. 
WEB TAX 
Die Steuer auf digitale Dienstleistungen (sog. Web Tax) gilt für Steuerpflichtige, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben und:

  • Erlöse aus digitalen Diensten in Italien erzielen, und 
  • einzeln oder auf Konzernebene, im Vorjahr Gesamterlöse von mindestens 750 Mio. Euro erzielt haben, unabhängig davon, wo sie erzielt wurden (der „italienische“ Schwellenwert von 5,5 Mio. Euro entfällt somit).

STEUERABZÜGE FÜR NEUEINSTELLUNGEN
Der Steuerabzug von 20 % der Lohnkosten für Neueinstellungen mit unbefristetem Vertrag wird für den Dreijahreszeitraum 2025, 2026 und 2027 verlängert (erhöhter Abzug von bis zu 30 % bei benachteiligten Arbeitnehmern).


REVERSE CHARGE 
Dienstleistungen im Bereich der Auftragsvergabe und der Unterauftragsvergabe:

  • mit überwiegendem Einsatz von Arbeitskräften am Standort des Auftraggebers, 
  • für Gesellschaften, die im Bereich der Beförderung und des Umschlags von Gütern tätig sind, 

unterliegen der Umkehr der Steuerschuld (Reverse-Charge), vorbehaltlich der Genehmigung seitens der EU. 
Zwischenzeitlich, d.h. bis zur Genehmigung durch die EU, kann für die Zahlung der Mehrwertsteuer durch den Auftraggeber optiert werden.


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Mit freundlichen Grüßen
HAGER & PARTNERS
 

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