NEWSLETTER NR. 02 - 2025

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BETRIEBSSTÄTTE UND FESTE GESCHÄFTSEINRICHTUNG IM DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN ITALIEN-USA

Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Italien und den USA ist das Bestehen einer "festen Geschäftseinrichtung im Land (B) eine Voraussetzung dafür, dass Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit einer im Land (A) ansässigen natürlichen Person im anderen Land (B) steuerpflichtig sind.

Laut dem italienischen Höchstgericht ist der Begriff der "festen Geschäftseinrichtung" nicht zur Gänze deckungsgleich mit dem Begriff Betriebsstätte. Das Bestehen einer solchen ist hingegen Voraussetzung dafür, dass Betriebseinkünfte im anderen Land (das nicht das Wohnsitzland ist) steuerpflichtig sind. Insbesondere handelt es sich bei der "festen Geschäftseinrichtung" - nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung - um einen weniger stringenten Begriff als bei der "Betriebsstätte", zumal die freiberufliche Leistung auch völlig "losgelöst" von einem Standort, einer Räumlichkeit oder einer physischen Einrichtung erbracht werden kann: Dies gilt beispielsweise für Bergbauingenieure, die Beratungsleistungen zu Anlagen an verschiedenen Standorten im anderen Land erbringen, und deren einzige feste Einrichtung eine E-Mail-Adresse oder eine Telefonnummer ist. Dennoch üben diese ihre Tätigkeit über einen längeren Zeitraum im anderen Vertragsstaat aus und halten sich dort auf. Dasselbe gilt für Chirurgen, die für mehrere Gesundheitseinrichtungen tätig sind und ebenso nicht über eine feste Geschäftseinrichtung in dem anderen Land, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben, verfügen, die sich jedoch dort aufhalten, um ihre Tätigkeit auszuüben.

Der Begriff der "festen Geschäftseinrichtung" lässt sich daher nicht an einer festen Einrichtung an einem Standort festmachen, sondern bezieht sich auf eine im anderen Vertragsstaat physisch ausgeübte Tätigkeit, wodurch laufend und nicht nur gelegentlich Einkünfte generiert werden, und die einen ständigen Aufenthalt der Steuerpflichtigen im Ausland bedingen (Kassationsgerichtshof, Urteil 2286 vom 31. Januar 2025).

 

ERHÖHUNG DER KOSTEN DER BESCHÄFTIGUNGSSTEIGERUNG

Das italienische Finanzamt liefert Klarstellungen zur Erhöhung der absetzbaren Aufwendungen, die bei einer Beschäftigungssteigerung im Sinne des Gesetzes 207/2024 (Haushaltsgesetz 2025) zuerkannt wird (Italienisches Finanzamt, Rundschreiben 1 vom 20. Januar 2025).

 

ZAHLUNGEN BEI EINVERNEHMLICHER VERTRAGSAUFLÖSUNG

Lösen ein Dienstleister und ein Auftraggeber den zwischen ihnen bestehenden Vertrag auf, unterliegen die dem (privaten) Auftraggeber erstatteten Vorschüsse nicht der Besteuerung; die auf diese Summen aufgelaufenen Zinsen - berechnet anhand der Inflationsrate gemäß ISTAT - stellen allerdings sonstige Einkünfte im Sinne von Artikel 67 Abs. 1 Buchst. l) EStG (TUIR) dar, zumal diese aufgrund der Übernahme einer Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, zu unterlassen oder zu gestatten, geschuldet sind (Italienisches Finanzamt, Antwort auf verbindliche Auskunft 4 vom 13. Januar 2025).

 

MIETEINNAHMEN

Erträge zählen im Sinne von Artikel 109 Abs. 1 EStG in jenem Jahr, in dem sie anfallen, zum Einkommen: Bei Mieteinnahmen muss dieses Jahr, ungeachtet der tatsächlichen Zahlung der Mieten, unter Bezugnahme auf den Stichtag, an dem die Mietzahlungen anfallen, ermittelt werden. Bis zur allfälligen Vertragsauflösung können Mieten daher nicht unter die positiven Bestandteile, deren Bestehen oder deren Höhe nicht sicher bestimmt werden kann, fallen (Kassationsgerichtshof, Urteil 2286 vom 31. Januar 2025).

 

STEUERREGELUNGEN FÜR DIE “RÜCKKEHR VON AKADEMIKERN” UND FÜR “AUSLANDSRÜCKKEHRER” KUMULIERBAR

Die Steuervergünstigung gemäß Artikel 44 Gesetzesdekret 78/2010 ("Anreize für die Rückkehr nach Italien von im Ausland ansässigen Forschenden") für aus Forschungstätigkeit in Italien erzielte Einkünfte kann mit der Steuervergünstigung gemäß Artikel 5 GVD 209/2023 für in Italien erwirtschaftete Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ("Steuervergünstigung für Auslandsrückkehrer") kumuliert werden (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 16 vom 28. Januar 2025).

 

DIVIDEND WASHING

Die Technik des "Dividendenwaschens", die gemäß Artikel 109 Abs. 3-bis und Abs. 3-ter EStG bekämpft werden soll, gestaltet sich folgendermaßen:

  • A tritt die Beteiligungen der Gesellschaft X, "einschließlich der Dividenden", an B ab und erzielt dabei durch Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelung zur teilweisen Steuerfreistellung gemäß Artikel 87 EStG einen Veräußerungsgewinn:
  • die Gesellschaft X zahlt die im Sinne von Artikel 89 EStG (teilweise) von der Besteuerung ausgenommen Dividenden an B;
  • B verkauft die Beteiligungen an der Gesellschaft X, wobei hier die Voraussetzungen im Sinne von Artikel 87 EStG (d. h. fehlende Haltedauer) nicht erfüllt werden, und realisiert daher einen steuerlich absetzbaren Veräußerungsverlust.

Bei Vorliegen eines solchen Sachverhalts sieht der Gesetzgeber vor, dass der Veräußerungsverlust bis zur Höhe des nicht steuerbaren Betrags der Dividenden, oder der Anzahlungen auf die Dividendenausschüttungen, die in den letzten sechsunddreißig Monaten erfolgt sind, nicht absetzbar ist (Italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 8 vom 21. Januar 2025).

 

MEHRWERTSTEUER

VERSCHMELZUNG MUTTERGESELLSCHAFT: AUSWIRKUNGEN AUF DIE BETRIEBSSTÄTTE

Nach einer Verschmelzung durch Aufnahme, bei der die aufgenommene Gesellschaft wegfällt (Muttergesellschaft mit Betriebsstätte in Italien), ist es nicht möglich, die Tätigkeit in Italien mit der Mehrwertsteuernummer derselben fortzuführen.

Allerdings können alle mit der Betriebsstätte der aufgenommenen Muttergesellschaft verbundenen Vermögenswerte und Rechte durch Begründung einer neuen Betriebsstätte seitens der übernehmenden Gesellschaft steuerneutral übertragen werden (Italienisches Finanzamt, Principio di diritto n. 1 vom 16. Januar 2025).

 

UPDATE DER TECHNISCHEN SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE ELEKTRONISCHE RECHNUNGSSTELLUNG (v.1.9)

Das italienische Finanzamt hat die neue Version der technischen Spezifikationen für die elektronische Rechnungsstellung (Version 1.9) herausgegeben. Die Änderungen an derselben berücksichtigen die jüngsten gesetzlichen Neuerungen.

Die wichtigsten Updates betreffen ab 1. April 2025 insbesondere:

  • die Einführung des Kodex “Dokumentenart” “TD29” für die Meldung einer unterlassenen oder falschen Rechnungsstellung;
  • die Einführung des Kodex “Steuerregelung” “RF20” zur Bestimmung der neuen grenzüberschreitenden Regelung zur Mehrwertsteuerbefreiung (Titel V-ter DPR 633/72);
  • die Abschaffung der Obergrenze von 400 Euro für vereinfachte elektronische Rechnungen (Artikel 21-bis DPR 633/72 und Ministerialverordnung vom 10. Mai 2019), sofern Verkäufer oder Leistungserbringer einer Pauschalbesteuerungsregelung oder der grenzüberschreitenden Regelung zur Mehrwertsteuerbefreiung beigetreten sind;
  • Update der Beschreibung der Dokumentenart TD20 “Eigenrechnung zur Richtigstellung und Ergänzung von Rechnungen (gemäß Artikel 6 Abs. 9-bis GVD 471/97 oder Artikel 46 Abs. 5 Gesetzesdekret 331/93)” (Italienisches Finanzamt, technische Spezifikationen vom 31. Januar 2025).

 

90 TAGE FÜR DIE ANKUNFT AM ZIELORT DER GEGENSTÄNDE EINER INNERGEMEINSCHAFTLICHEN LIEFERUNG MIT BEFÖRDERUNG ODER VERSAND DURCH DEN ERWERBER

Befördert oder versendet der Erwerber, oder eine Drittperson in dessen Auftrag, im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung im Sinne von Artikel 41 Abs. 1 Buchst. a Gesetzesdekret 331/1993, Gegenstände in ein anderes Mitgliedsland, greift eine Strafgebühr in Höhe von 50% der Mehrwertsteuer, sofern die Gegenstände nicht innerhalb von 90 Tagen ab Übergabe in diesem Land ankommen.

Die Strafe gilt nicht, wenn die Rechnung innerhalb der darauffolgenden 30 Tage richtiggestellt und die Mehrwertsteuer abgeführt wird.

Für innergemeinschaftliche Lieferungen, bei denen die Beförderung oder der Versand an den Zielort unmittelbar vom inländischen Lieferanten oder von einer Drittperson in dessen Auftrag abgewickelt wird, ist keine Frist vorgesehen. In einem solchen Falle müssen Abtretende lediglich nachweisen, dass die Gegenstände an den Zielort befördert worden sind.

 

VORVERTRAG UND ERNENNUNG EINER DRITTPERSON

Für die Zwecke der Mehrwertsteuer gilt Folgendes:

  • Erfolgt die Zahlung des Preises oder eines Teils desselben in Erfüllung eines Kaufvorvertrags für eine Immobilie, handelt es sich dabei um ein steuerpflichtiges Geschäft im Sinne von Artikel 6 Abs. 4 DPR 633/1972. Daraus ergibt sich für den versprechenden Verkäufer die Verpflichtung, die entsprechende Rechnung an den Geschäftspartner, der die Zahlung getätigt hat, auszustellen und darin die geschuldete Mehrwertsteuer auszuweisen.
  • Ein Anspruch auf Mehrwertsteuerabzug entsteht dann, wenn die Mehrwertsteuer fällig wird. Mehrwertsteuerpflichtige, die einen notariellen Vertrag als ernannte Drittpersonen im Sinne von Artikel 1402 ZGB abschließen, können daher den Vorsteuerabzug des versprechenden Käufers nicht geltend machen (selbst wenn dieser nicht mehrwertsteuerpflichtig ist und daher die Mehrwertsteuer nicht in Abzug gebracht hat) (Kassationsgerichtshof, Urteil 1123 vom 16. Januar 2025).

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Mit freundlichen Grüßen

HAGER & PARTNERS

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