NEWSLETTER NR. 03 - 2025

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NEUE REGELUNG ZUR PFLICHTVERSICHERUNG GEGEN NATURKATASTROPHEN IN ITALIEN

Am 27. Februar 2025 wurde im Amtsblatt das Ministerialdekret Nr. 18 vom 30. Januar 2025 veröffentlicht, mit dem die Durchführungsmodalitäten für die verpflichtenden Katastrophenversicherungen geregelt werden, die Unternehmen bis spätestens 31. März abschließen müssen. Die Verpflichtung wurde ursprünglich durch Artikel 1, Absätze 101 bis 111, des Gesetzes Nr. 213/2023 eingeführt. Die Frist für die Anpassung wurde zunächst auf den 31. März 2024 festgelegt und anschließend durch das „Decreto Milleproroghe“ (Gesetzesdekret Nr. 202/2024) auf den 31. März 2025 verlängert.

WER IST BETROFFEN?

Versicherungspflichtig sind alle Unternehmen mit Sitz in Italien sowie ausländische Unternehmen mit einer Niederlassung in Italien, sofern sie im Handelsregister eingetragen sind. Die Verpflichtung betrifft Gesellschaften und Unternehmen. Landwirtschaftliche Betriebe sind von dieser Pflicht ausgeschlossen.

WELCHE VERMÖGENSWERTE SIND ZU VERSICHERN?

Die Versicherungspflicht erstreckt sich auf die Anlagegüter gemäß Artikel 2424, erster Absatz, Abschnitt Aktiva, Position B-II, Nummern 1), 2) und 3) des

italienischen Zivilgesetzbuches, darunter: 

  • Grundstücke; 
  • Gebäude und bauliche Anlagen (einschließlich Wohnimmobilien); 
  • Anlagen und Maschinen; 
  • Industrie- und Handelsausrüstungen. 

Gemäß Art. 1, Abs. 1, lit. b) des Ministerialdekrets besteht die Versicherungspflicht auch für Vermögenswerte, die der Unternehmer gemietet oder geleast hat. 

Es gilt dabei jedoch zu beachten, dass Vermögenswerte, die bereits durch eine gleichartige Versicherungspolice durch einen Dritten (z. B. Eigentümer) versichert wurden, nicht erneut versichert werden müssen.

Von der verpflichtenden Versicherung ausgeschlossen sind: 

  • Lagerbestände; 
  • Möbel, Fahrzeuge und Büroausstattungen.

VERSICHERUNGSLÖSUNGEN UND MARKTAUSWIRKUNGEN

Unternehmen können die Versicherung direkt abschließen oder auf Konsortial- und/oder Mitversicherungsmodelle zurückgreifen. Die Regelung priorisiert die Versicherung von Anlagegütern, während Lagerbestände bewusst ausgeschlossen wurden, um die Kosten für Unternehmen nicht unverhältnismäßig zu erhöhen. Handelsunternehmen können jedoch eine freiwillige Erweiterung der Versicherungspolizze auf Lagerbestände mit dem jeweiligen Versicherer verhandeln.

KRITISCHE ASPEKTE UND UNSICHERHEITEN

Trotz der neuen Regelung bleiben einige Unsicherheiten bestehen. Beispielsweise ist unklar, wie die Versicherungspflicht durchgesetzt wird und welche Sanktionen bei Nichteinhaltung drohen.

Die neue Regelung stellt einen wichtigen Schritt zum Schutz von Unternehmen vor Naturkatastrophen dar. Unternehmen sollten ihre Policen sorgfältig überprüfen und gegebenenfalls individuelle Anpassungen vornehmen, um einen optimalen Versicherungsschutz zu gewährleisten.

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                                                                       Mit freundlichen Grüßen

                                                                        HAGER & PARTNERS

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