NEWSLETTER NR. 06 - 2024

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DEKRET ZU DEN STEUERVERGÜNSTIGUNGEN

Das Gesetzesdekret Nr. 39 vom 29. März 2024 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 75 vom 29.03.2024) hat dringliche steuerrechtliche Maßnahmen eingeführt, die ab dem 30. März 2024 in Kraft sind. 

ABSCHAFFUNG DER OPTIONEN AUF ABTRETUNG DER STEUERGUTSCHRIFT UND DES RABATTS AUF RECHNUNG
Mit einigen Ausnahmen wurden alle Sachverhalte der Ausübung der Option auf Abtretung der Steuergutschrift und des Rabatts auf Rechnung abgeschafft.
Die Option bleibt für die Maßnahmen im Sinne von Art. 119, Abs. 1-ter, 4-ter und 4-quater Gesetzesdekret 34/2020  bestehen, die in Zusammenhang mit Immobilien durchgeführt wurden, die durch die Erdbeben in den Regionen Abruzzen, Marken und Umbrien am 6. April 2009 und ab dem 24. August 2016 beschädigt worden waren (die Abweichung findet im Höchstmaß von 400 Millionen Euro Anwendung für das Jahr 2024, davon 70 Millionen Euro für das Erdbeben am 6. April 2009).
Die Abtretung der Steuergutschrift oder des Rabatts auf Rechnung bleibt außerdem in den folgenden Fällen anwendbar, wenn vor dem 30.03.2024:

  • die beeidigte Baubeginnmeldung (CILA) im Sinne von Art. 119, Abs. 13-ter Gesetzesdekret 34/2020 eingereicht wurde, falls die Maßnahmen im Sinne von Art. 119 begünstigt sind und es sich dabei um andere als die von den Kondominien durchgeführten handelt;
  • der Beschluss der Gesellschafterversammlung, der die Durchführung der Arbeiten genehmigt, angenommen und die beeidigte Baubeginnmeldung (CILA) im Sinne von Art. 119, Abs. 13-ter Gesetzesdekret 34/2020 eingereicht wurde, falls die Maßnahmen im Sinne von Art. 119 begünstigt sind und von den Kondominien durchgeführt werden;
  • der Antrag auf Erwerb der Baubewilligung eingereicht wurde, falls die Maßnahmen im Sinne von Art. 119 Gesetzesdekret 34/2020 begünstigt sind und den Abriss und Wiederaufbau der Gebäude umfassen;
  • der Antrag auf Baubewilligung, sofern notwendig, eingereicht wurde, falls die Maßnahmen von den gemäß Art. 119 Gesetzesdekret 34/2020 begünstigten abweichen;
  • schon mit den Arbeiten begonnen wurde oder – für den Fall, dass noch nicht mit den Arbeiten begonnen wurde – zwischen den Parteien eine verbindliche Vereinbarung für die Lieferung der arbeitsgegenständlichen Güter und Dienstleistungen abgeschlossen und eine Anzahlung auf den Preis entrichtet wurde, falls die Maßnahmen von den gemäß Art. 119 Gesetzesdekret 34/2020 begünstigten abweichen und für diese die Einreichung einer Baubewilligung nicht vorgesehen ist.

Des Weiteren bleibt in Zusammenhang mit den Kosten für die Überwindung architektonischer Barrieren weiterhin die Option bestehen, für die Abtretung der Steuergutschrift zu optieren oder den Rabatt auf Rechnung für die Kosten in Anspruch zu nehmen, die:

  • bis zum 30.03.2024 getragen wurden;
  • nach dem 30.03.2024 angefallen sind, allerdings nur in Zusammenhang mit Maßnahmen, für die im Vorhinein – sofern erforderlich – der Antrag auf Baubewilligung eingereicht wurde und die Arbeiten schon begonnen wurden, oder aber – für den Fall, dass noch nicht mit den Arbeiten begonnen wurde – für die zwischen den Parteien eine verbindliche Vereinbarung für die Lieferung der arbeitsgegenständlichen Güter und Dienstleistungen abgeschlossen und eine Anzahlung auf den Preis entrichtet wurde, falls für diese Maßnahmen die Einreichung einer Baubewilligung nicht vorgesehen ist.

AUSSCHLUSS VON DER NACHTRÄGLICHEN FRISTEINSETZUNG (sog. „remissione in bonis“) 
Die nachträgliche Fristeinsetzung (sog. „remissione in bonis“) wird in Zusammenhang mit der Verpflichtung auf Mitteilung der Optionen auf Abtretung der Steuergutschrift und des Rabatts auf Rechnung an das italienische Finanzamt nicht angewandt, auch nicht in Zusammenhang mit der Abtretung der verbleibenden, nicht in Anspruch genommenen Abzugsraten der für in den vorhergehenden Jahren getragenen Aufwendungen.
Die Ersetzung der Mitteilungen über die Durchführung der Optionen, die zwischen dem 01.04.2024 und dem 04.04.2024 in Zusammenhang mit den im Jahr 2023 getragenen Aufwendungen und den Abtretungen der verbleibenden, nicht in Anspruch genommenen Raten der für in den Jahren 2020 bis 2022 getragenen Aufwendungen verschickt wurden, ist  bis zum 04.04.2024 möglich.

ÜBERMITTLUNG DER DATEN IN ZUSAMMENHANG MIT DEN STEUERABZÜGEN FÜR BAUMASSNAHMEN AN DAS ITALIENISCHE INSTITUT FÜR ALTERNATIVE ENERGIEN (ENEA)
Zum Zweck des Erhalts der Informationen, die notwendig für die Überwachung der Aufwendungen in Zusammenhang mit der Errichtung der förderbaren Maßnahmen sind, müssen jene Subjekte, die Kosten für im Sinne von Art. 119 Gesetzesdekret 34/2020 förderbare Energieeffizienzmaßnahmen tragen, zur Vervollständigung der an ENEA zu übermittelnden Daten für den Abschluss der Arbeiten im Sinne von Art. 16, Abs. 2-bis Gesetzesdekret 63/2013 die folgenden zusätzlichen Informationen in Zusammenhang mit den begünstigten Maßnahmen an ENEA übermitteln:
a) die Katasterdaten der Immobilie, die Gegenstand der Maßnahmen ist;
b) die Summe der im Jahr 2024 bis zum 30.03.2024 getragenen Kosten;
c) die Summe der Kosten, die voraussichtlich nach dem 30.03.2024 in den Jahren 2024 und 2025 getragen werden;
d) die Prozentsätze der in Zusammenhang mit den Aufwendungen gemäß Buchst. b) und c) zustehenden Abzüge.

Des Weiteren müssen jene Subjekte, die Aufwendungen für förderbare Maßnahmen zur Erdbebensicherheit im Sinne von Art. 119 Gesetzesdekret 34/2020 tragen, die folgenden Informationen in Zusammenhang mit den begünstigten Maßnahmen an das „Portale nazionale delle classificazioni sismiche“ (Italienisches Portal für Erdbebenklassifizierungen) übermitteln:

a) die Katasterdaten der Immobilie, die Gegenstand der Maßnahmen ist;
b) die Summe der im Jahr 2024 bis zum 30.03.2024 getragenen Kosten;
c) die Summe der Kosten, die voraussichtlich nach dem 30.03.2024 in den Jahren 2024 und 2025 getragen werden;
d) die Prozentsätze der in Zusammenhang mit den Aufwendungen gemäß Buchst. b) und c) zustehenden Abzüge.
Die Übermittlung der obengenannten Informationen und der entsprechenden Änderungen muss von den Subjekten durchgeführt werden, die:

  • innerhalb 31.12.2023 die beeidigte Baubeginnmeldung im Sinne von Art. 119, Abs. 13-ter Gesetzesdekret 34/2020 bzw. den Antrag auf Erwerb der Baubewilligung, der für den Abriss und den Wiederaufbau der Gebäude vorgesehen ist, eingereicht und die Arbeiten zum selben Datum nicht abgeschlossen haben;
  • die beeidigte Baubeginnmeldung im Sinne von Art. 119, Abs. 13-ter Gesetzesdekret 34/2020 bzw. den Antrag auf Erwerb der Baubewilligung, der für den Abriss und den Wiederaufbau der Gebäude vorgesehen ist, ab dem 01.01.2024 eingereicht haben;

Der Inhalt, die Modalitäten und Fristen der obengenannten Mitteilungen werden im Dekret, das innerhalb von 60 Tagen (29.05.2024) übernommen werden muss, festgesetzt.
Für bereits eingeleitete Maßnahmen wird für die unterlassene Übermittlung der Daten innerhalb der angegebenen Fristen eine Strafgebühr in Höhe von 10.000 Euro fällig. 
Für die Maßnahmen, deren beeidigte Mitteilung über den Baubeginn bzw. Antrag auf Erwerb der Baubewilligung, der für den Abriss und den Wiederaufbau der Gebäude vorgesehen ist, ab dem 30.03.2024 eingereicht werden muss, hat die unterlassene Übermittlung der Daten die Verwirkung der Steuerbegünstigung zur Folge.

NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN DER STEUERABZÜGE FÜR BAUMASSNAHMEN
Bei Bestehen von staatlichen Steuerschulden oder vom italienischen Finanzamt erlassenen Rechtsakten:

  • für Beträge, die insgesamt 10.000 Euro übersteigen und für die der dreißigste Tag der Zahlungsfrist bereits abgelaufen und keine Aussetzung verfügt oder die Verwirkung der Ratenzahlung erfolgt ist: Verrechnung gemäß Art. 17 GvD 241/1997 der auf der elektronischen Plattform bestehenden Steuergutschriften im Sinne von Art. 121 Gesetzesdekret 34/2020 ist bis zum Betrag der eingetragenen Beträge ausgesetzt. 
  • für Beträge, die insgesamt 100.000 Euro übersteigen und deren Zahlungsfristen abgelaufen sind und für die keine Aussetzungen oder Ratenzahlung verfügt wurde ist die Verrechnung gemäß Art. 17 GvD 241/1997 ausgeschlossen, mit Ausnahme der Gutschriften im Sinne der Buchstaben e), f) und g).

ABTRETUNG EIGENKAPITALFÖRDERUNG (ACE)-GUTSCHRIFTEN
Die Möglichkeit der folgenden Abtretung der bereits abgetretenen Eigenkapitalförderung (ACE)-Gutschriften wird abgeschafft.

FREIWILLIGE SONDERBERICHTIGUNG
Die freiwillige Sonderberichtigung gemäß Art. 1, Abs. 174 Gesetz 197/2022 wird auf alle Jahre bis 2022 ausgedehnt. Der 31.05.2024 ist der spätmöglichste Termin für die Zahlung der Beträge in Form einer Einmalzahlung und für die Aufhebung des Verstoßes.


DIREKTE STEUERN

BETRIEBLICHE ZUSATZLEISTUNGEN
Das italienische Finanzamt schafft Klarheit in Bezug auf betriebliche Zusatzleistungen unter besonderer Berücksichtigung der steuerlichen Neuigkeiten, die von Art. 51, Abs. 4 TUIR (ital. EStG), Art. 3, Abs. 3-bis und 3-ter Gesetzesdekret 145/2023 (sog. „Decreto Anticipi“) eingeführt werden (italienisches Finanzamt, Rundschreiben Nr. 5 vom 07.03.2024). 
Die von Art. 51, Abs. 2, Buchst. f) TUIR vorgesehene Steuerbefreiung für <> für die Zwecke gemäß Art. 100, Abs. 1 TUIR, kann unter anderem Dienstleistungen für die nachhaltige Mobilität beinhalten, welche den Angestellten für die Strecke von Zuhause bis zum Arbeitsplatz und zurück angeboten werden, wie beispielsweise: 
(i)    Carsharing in Zusammenhang mit der ausschließlichen Nutzung von E-Fahrzeugen, 
(ii)    E-Ladestationen für Personenkraftwagen und Krafträder; 
(iii)    Bike­sharing, 
(iv)    „Scooter­sharing“ (Motorroller) in Zusammenhang mit der ausschließlichen Nutzung von E-Motorrollern, 
(v)    E-Roller, 
(vi)    Nutzung von Transportmitteln des ÖPNV (Einzeltickets oder Abonnements für Zug, Metro, Bus, Fähre usw.) (italienisches Finanzamt, Antwort auf verbindliche Auskunft 74 vom 21.03.2024).

QUELLENSTEUER AUF PROVISIONEN VON VERSICHERUNGSAGENTEN
Das italienische Finanzamt schafft Klarheit in Bezug auf die Abschaffung der Befreiung von der Quellensteuer der Provisionen, die an Versicherungsagenten und -vermittler bezahlt werden. Die Quellensteuer im Sinne von Art. 25-bis DPR 600/1973 ist nun auf alle Provisionen (egal mit welcher Bezeichnung) anwendbar, die für die Versicherungsvermittlung anfallen – auch wenn diese lediglich eine zusätzliche Tätigkeit neben der Haupttätigkeit darstellt – und die ins Einheitsregister für Intermediäre (RUI) unter Abschnitt e) und f) eingetragene Subjekte im Rahmen von Dienstleistungen, die direkt an die Versicherungsunternehmen geleistet werden, erhalten (italienisches Finanzamt, Rundschreiben Nr. 7 vom 21.03.2024).

BONUS FÜR KAUF VON ERDBEBENSICHEREN IMMOBILIEN
Das italienische Finanzamt schafft Klarheit in Bezug auf den Bonus für den Kauf von erdbebensicheren Immobilien im Sinne von Art. 16-bis Gesetzesdekret 63/2013 für den Fall, dass die strukturellen Maßnahmen am Gebäude, das Gegenstand der Abriss- und Wiederaufbauarbeiten ist, am Tag des Erwerbs der Immobilieneinheit abgeschlossen sind, nicht jedoch die Endbearbeitung (italienisches Finanzamt, Beschluss Nr. 14 vom 08.03.2024).


PRODUKTIVITÄTSPRÄMIEN FÜR ARBEITNEHMER
Die Steuerregelung der Produktivitätsprämien im Sinne von Art. 1, Abs. 182ff. Gesetz 208/2015 findet in Ermangelung von betrieblichen Wachstumszielen keine Anwendung (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 59 vom 05.03.2024).

RICHTIGSTELLUNG VON BUCHUNGSFEHLERN
Die im Jahresabschluss 2022 vorgenommene Richtigstellung von Buchungsfehlern in Zusammenhang mit Leasingraten, die in den Geschäftsjahren 2019, 2020 und 2021 nicht erfasst wurden, sind für Körperschaftssteuer (IRES)- und Wertschöpfungssteuer (IRAP)-Zwecke im Sinne von Art. 8., Abs. 1bis Gesetzesdekret 73/2022 relevant. 
Im Jahr 2022 sind die Leasingraten abzugsfähig für jenen Anteil, der in den Geschäftsjahren 2019, 2020 und 2021 nicht abgesetzt wurde, und zwar ausschließlich im Rahmen des Höchstbetrages, der gemäß Art. 102, Abs. 7 TUIR in jedem einzelnen Geschäftsjahr abzugsfähig gewesen wäre. In anderen Worten: Die Möglichkeit der Absetzbarkeit besteht für den Betrag, der in der einzelnen, vom Buchungsfehler betroffenen Steuerperiode „kristallisiert“ wurde.
Zum Zweck der Festsetzung der Eigenkapitalförderung (ACE)-Grundlage in Zusammenhang mit den Steuerperioden 2019, 2020 und 2021 muss die Zusatzerklärung der einzelnen, von den Buchungsfehlern betroffenen Steuerperioden vorgelegt werden (italienisches Finanzamt. Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 73 vom 21.03.2024).
VERSCHMELZUNG UND GLEICHZEITIGE SPALTUNG - MISSBRAUCH
Die folgenden Vorgänge gelten als missbräuchlich: 

  • Verschmelzung durch Aufnahme von zwei Gesellschaften in eine dritte Gesellschaft (alle zu gleichen Teilen im Besitz der jeweiligen drei Gesellschafter, die demselben Haushalt (sog. nucleo familiare) angehören),
  • gleichzeitige asymmetrische gänzliche Spaltung der aufnehmenden Gesellschaft zu Gunsten von drei neugegründeten begünstigten Gesellschaften, die jeweils zur Gänze von jedem der drei ursprünglichen Gesellschaftern gehalten werden,
  • wo jeder einzelnen aus der Spaltung hervorgehenden Gesellschaft das Liegenschaftsvermögen, das ursprünglich von jeder an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft gehalten wurde, zugeteilt wird (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 89 vom 29.03.2024).


MEHRWERTSTEUER

MASSNAHMEN FÜR DIE UNTERIRDISCHE VERLEGUNG DER TELEFONLEITUNG 
Für den Auftrag zur Ausführung der Arbeiten zur unterirdischen Verlegung des Telefonnetzes kann der reduzierte Mehrwertsteuersatz im Sinne von Nr. 127-septies der Tabelle im Anhang zu DPR 633/1972 angewendet werden, falls diese unter die Erschließungsarbeiten fallen. Zu diesem Zweck müssen sich die Maßnahmen auf die Neuerrichtung des Werks beziehen, so wie im Falle der Umlegung und unterirdischen Verlegung der Telefonleitung, welche die Errichtung von unterirdischen Leitungsrohren vorsieht. Beschränken sich die Maßnahmen jedoch auf die reine Umlegung und unterirdische Verlegung von bereits bestehenden Leitungsrohren kann der reduzierte Steuersatz nicht angewendet werden (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 61 vom 06.03.2024).

RÜCKERSTATTUNG DER NICHT GESCHULDETEN MEHRWERTSTEUER
Der Antrag auf Erstattung der nicht geschuldeten Mehrwertsteuer im Sinne von Art. 30ter DPR 633/1972 kann nur vom Verkäufer/Leistungserbringer innerhalb der Verwirkungsfrist von zwei Jahren ab der Rückgabe der unrechtmäßig angewandten Mehrwertsteuer an den Käufer/Auftraggeber gestellt werden. 
Der Käufer/Auftraggeber (regresspflichtiges Subjekt) hat demnach lediglich die Möglichkeit, die Erstattung der nicht geschuldeten Mehrwertsteuer vom Verkäufer/Leistungserbringer zu beantragen – und zwar auch dann, wenn Letzterer einem Insolvenzerfahren unterworfen wurde (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 66 vom 11.03.2024).

ERBSCHAFTS- UND SCHENKUNGSSTEUER
Die Steuerregelung zur Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer gemäß Art. 3, Abs. 4-ter GvD 346/1990 für die Übertragung von Geschäftsanteilen findet im Falle der Schenkung eines Beteiligungsanteil an einen Erben, der bereits im Besitz einer Kontrollbeteiligung ist, keine Anwendung (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 72 vom 18.03.2024).
 

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