NEWSLETTER NR. 07 - 2024

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NEUE MELDEVORDRUCKE FÜR DIE INANSPRUCHNAHME DER STEUERGUTHABEN FÜR ANLAGEGÜTER UND F&E

Das vom Ministerium für Unternehmen und Made in Italy erlassene Dekret genehmigt die Vordrucke für die Meldung der Daten und anderen Informationen in Zusammenhang mit Steuerguthaben für:
•    Investitionen in Anlagegüter 4.0 (im Sinne von Art. 1, Abs. 1057-bis - 1058-ter Gesetz 178/2020);
•    Investitionen in Forschung und Entwicklung, technologische Innovation, Design und ästhetische Gestaltung (im Sinne von Art. 1, Abs. 200, 201 und 202 Gesetz 160/2019), einschließlich Tätigkeiten im Bereich der technologischen Innovation zur Erfüllung der Ziele in Zusammenhang mit der digitalen Wende 4.0 sowie der ökologischen Wende (im Sinne von Art. 1, Abs. 203, Satz 4, 203-quinquies und 203-sexies Gesetz 178/2020).
Die Verfügung war notwendig, um den Unternehmen die Verrechnung der genannten Steuerguthaben zu ermöglichen, die in Zusammenhang mit den Investitionen der Jahre 2023 und 2024 ausgesetzt worden war (Verfügung des italienischen Finanzamts Nr. 19/E/2024), in Erwartung der ministeriellen Bestimmungen in Bezug auf die neuen Meldepflichten (im Sinne von Art. 6, Abs. 1 Gesetzesdekret 39/2024).

MELDEVORDRUCKE

Das Dekret genehmigt die folgenden Meldevordrucke: 

•    Anlage 1: Vordruck in Bezug auf die Steuerguthaben für Investitionen in neue Anlagegüter: Besteht aus einem Deckblatt für die Angabe der Identifikations-daten des Unternehmens sowie aus zwei Abschnit-ten für die Angabe der Informationen in Zusammen-hang mit den Investitionen in materielle und imma-terielle Güter (Anlage A und Anlage B zu Gesetz 232 aus dem Jahr 2016).
•    Anlage 2: Vordruck in Bezug auf das Steuerguthaben für Investitionen in Forschung und Entwicklung, technologische Innovation, Design und ästhetische Gestaltung: Besteht aus einem Deckblatt für die Angabe der Identifikationsdaten des Unternehmens sowie aus vier Abschnitten für die Angabe der Informationen in Zusammenhang mit den Investitionen in unterschiedliche förderungsfähige Tätigkeiten.

ÜBERMITTLUNG DES VORDRUCKS 

Das Unternehmen übermittelt den Meldevordruck im Voraus, um den Gesamtbetrag der Investitionen mitzuteilen, die es ab dem 30. März 2024 zu tätigen beabsichtigt, sowie deren geplante Aufteilung auf die Jahre des Steuerguthabens.
Der Vordruck wird anschließend bei Fertigstellung der Investitionen übermittelt, um die im Voraus mitgeteilten Informationen zu aktualisieren.
Der Vordruck in Zusammenhang mit den Investitionen, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 29. März 2024 getätigt wurden, wird erst nach Abschluss der Investitionen übermittelt.
Das Dekret legt fest, dass die Übermittlung der Meldevordrucke eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des betreffenden Steuerguthabens darstellt.

Es wird daran erinnert, dass in den am 16. April vom italienischen Finanzamt veröffentlichten FAQs in Zusammenhang mit den Investitionen, die vor 2023 getätigt wurden, festgelegt wurde, dass für die Investitionen innerhalb des Jahres 2022 keinerlei Verpflichtung zur vorherigen Meldung besteht und dass es möglich ist, das entsprechende Guthaben mittels F24-Zahlungsvordruck zu verrechnen, wobei der Steuerkodex „6936“ sowie das Jahr des Beginns der Investition angegeben werden müssen.

VORGEHENSWEISE FÜR DAS AUSFÜLLEN UND VERSENDEN 

Die Meldevordrucke sind in einem bearbeitbaren Format auf der Website des italienischen Netzbetreibers GSE (Gestore dei Servizi Energetici) verfügbar (Download-Link: Vordruck 1 - Vordruck 2).
Nach dem Herunterladen des PDF-Vordrucks wird dieser mit Acrobat Reader geöffnet, wobei die Ausführung von Javascript – sofern notwendig – erlaubt wird. 
Jedes Dokument muss mittels einer qualifizierten elektronischen, gültigen und von einer Certification Authority ausgestellten Unterschrift (vgl. Website AGID https://www.agid.gov.it/piattaforme/firma-elettronica-qualificata/certificati) digital unterzeichnet werden.

Jede Meldung muss einzeln mittels zertifizierter E-Mail (PEC) an die Adresse transizione4@pec.gse.it übermittelt
werden.
Das PDF-Dokument darf keinesfalls ausgedruckt und händisch unterzeichnet werden. Die der zertifizierten E-Mail (PEC) beizufügenden PDF-Dokumente dürfen demnach nicht als Bilder abgespeichert oder eingescannt sein, sondern ausschließlich aus einem ordnungsgemäß ausgefüllten PDF-Dokument bestehen.

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