NEWSLETTER NR. 08 - 2023

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DIREKTE STEUERN

WOHNSITZVERLEGUNG

Das italienische Finanzamt erläutert die Besteuerungsweise eines Arbeitnehmers, der im Laufe des Jahres von Italien in die Schweiz zieht (und dabei weiterhin in Italien gemeldet bleibt) insbesondere in Bezug auf die Anwendung der Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens hinsichtlich der Aufteilung des Steuerzeitraums (Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft des Finanzamtes Nr. 370 vom 04. Juli 2023).

 

ZUWEISUNG DES WERTSCHÖPFUNGSSTEUERGUTHABENS BEI SPALTUNG

Das Wertschöpfungssteuerguthaben, das im Jahresabschluss der abgespaltenen Gesellschaft ausgewiesen und somit Teil des Vermögens und der Buchführung der abgespaltenen Gesellschaft ist, stellt eine "subjektive steuerliche Rechtsstellung" dar, die (einzeln oder insgesamt) nicht mit dem gespaltenen Vermögen verbunden ist. Folglich muss diese Rechtsstellung zwischen der abgespaltenen und übernehmenden Gesellschaft im Verhältnis zum jeweiligen Reinvermögen gemäß Art. 173 Abs. 4 ital. EStG aufgeteilt werden (Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft des Finanzamtes Nr. 368 vom 04. Juli 2023).

 

GRENZPENDLER ITALIEN-SCHWEIZ

Das neue Abkommen zu Grenzpendlern zwischen Italien und der Schweiz ist am 17. Juli 2023 in Kraft getreten und

gilt ab 1. Januar 2024 (Abkommen zu Grenzpendlern zwischen Italien und der Schweiz, Gesetz Nr. 83 vom 13. Juni 2023).

 

STEUERBEFREIUNG VON BETEILIGUNGEN

Eine ausländische Gesellschaft, die eine Beteiligung an einer italienischen Gesellschaft veräußert und dabei einen Veräußerungsgewinn erzielt (vgl. Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Italien und Frankreich) unterliegt einer Besteuerung im Ausmaß von 1,20 % des Veräußerungsgewinns, sofern die von der Steuerregelung zur Steuerbefreiung von Beteiligungen gemäß Art. 87 EStG vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden (Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 21261 vom 19. Juli 2023).

 

ABKOMMEN EU - SCHWEIZ

Mit dem am 26. Oktober 2004 zwischen der EU und der Schweiz abgeschlossenen Abkommen wurde die in der Mutter-Tochter-Richtlinie vorgesehene Dividendenbesteuerung auch auf Dividendenausschüttungen von in EU-Staaten ansässigen Tochtergesellschaften an in der Schweiz ansässige Muttergesellschaften ausgedehnt.

In diesem Zusammenhang gelten die Klarstellungen im Beschluss Nr. 93/2007 als überholt, wenn die teilweise Einkommenssteuerbefreiung der schweizerischen Muttergesellschaft dazu führt, dass die im Art. 9 des Abkommens zwischen der EU und der Schweiz vorgesehenen Steuervorteile nicht in Anspruch genommen werden können und folglich eine Quellensteuer auf Dividendenausschüttungen von italienischen Tochtergesellschaften erhoben wird (Beschluss des ital. Finanzamtes Nr. 46 vom 31. Juli 2023).

 

VERSCHMELZUNG ZWISCHEN AUSLANDSUNTERNEHMEN

Die Regelung zur Steuerneutralität gemäß Art. 172 ital. EStG findet auch bei einer Verschmelzung zwischen Auslandsunternehmen Anwendung, für welche die EU-Richtlinie zu Verschmelzungen/Spaltungen nicht greift (in welchem Falle die Bestimmungen der Art. 178-181 EStG Anwendung finden würden), sofern folgende Bedingungen zeitgleich vorliegen:

  • die Transaktion gilt als Verschmelzung im Sinne der italienischen handelsrechtlichen Bestimmungen;
  • die betreffenden Mehrwertsteuerpflichtigen weisen eine Rechtsform auf, die gesetzmäßig für Gesellschaften italienischen Rechts vorgesehen ist;
  • die Transaktion hat steuerliche Auswirkungen für mindestens ein einbezogenes Rechtssubjekt.

In diesem Fall gelten auch die Bestimmungen des Art. 11 Abs. 3 Ministerialdekret vom 01. März 2018, weshalb die Konzernbesteuerung bei einer Verschmelzung bestehen bleibt, sofern die Voraussetzungen gemäß Art. 117 ital. EStG weiterhin gegeben sind (Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft des Finanzamtes Nr. 400 vom 27. Juli 2023).

 

MEHRWERTSTEUER

BETEILIGUNG EINER BETRIEBSSTÄTTE

Die Beteiligung einer italienischen Betriebsstätte an Verkäufen und Einkäufen in Italien gilt für Mehrwertsteuerzwecke auch dann als gegeben, wenn die Betriebsstätte - auch wenn sie nicht direkt an der Verhandlung der Kaufverträge beteiligt ist - Geschäftsvorgänge vornimmt, die Folgendes umfassen:

  • Abwicklung von Kundenbeziehungen (d. h. Bestellmengen, etwaige Qualitätsänderungen an Produkten, die der Muttergesellschaft zur Genehmigung vorzulegen sind);
  • Lagerverwaltung und -aufsicht;
  •  Beziehungen zu Produktionsbetrieben;
  • Organisation von Lieferungen;
  • Beziehungen zu Transportunternehmen, die die Waren von den Drittlagern zu den Kunden befördern;
  • Unterstützung bei der Rechnungsstellung und Buchhaltung;
  • technische Unterstützung;
  • Kundenfeedback und Qualitätskontrolle.

In diesem Fall kann die Betriebsstätte folglich als Steuerschuldner für Verkäufe und Einkäufe in Italien gelten. Deshalb gilt Folgendes:

  • Zollrechnungen müssen bei Einfuhren von Waren die Mehrwertsteuernummer der Betriebsstätte aufweisen;
  • bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren muss die Mehrwertsteuer in Italien von der Betriebsstätte durch Ergänzung der Rechnung des Lieferanten abgeführt werden;
  • bei einem Erwerb von Dienstleistungen von italienischen Mehrwertsteuerpflichtigen stellen letztere der Betriebsstätte eine Rechnung aus und führen die Mehrwertsteuer ab.

Bei Verkäufen stellt die Betriebsstätte eine Rechnung mit Mehrwertsteuer aus, während bei innergemeinschaftlichen Lieferungen eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer gemäß Art. 41 Gesetzesdekret Nr. 331/1993 ausgestellt wird (Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft des Finanzamtes Nr. 374 vom 10. Juli 2023).

Hat eine gebietsfremde Gesellschaft eine Betriebsstätte im EU-Land, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, so wird für die Zwecke des Anspruchs auf Erstattung der Mehrwertsteuer davon ausgegangen, dass diese Betriebsstätte nicht an einer Warenlieferung oder einer Dienstleistung im Sinne von Art. 192-bis Buchst. b) der Richtlinie 112/2006 beteiligt ist, wenn die Finanzmittel der Betriebsstätte lediglich zur administrativen Unterstützung wie Buchführung, Rechnungsstellung und Forderungseintreibung verwendet werden. Wird allerdings eine Rechnung mit der Mehrwertsteuernummer ausgestellt, die der Betriebsstätte im EU-Mitgliedsstaat zugewiesen wurde, so wird bis zum Gegenbeweis davon ausgegangen, dass diese Betriebsstätte an der Warenlieferung oder Dienstleistung in diesem Mitgliedsstaat beteiligt war

(Urteil des Kassationsgerichtshofes Nr. 11608 vom 03. Mai 2023).

 

MEHRWERTSTEUERABZUG FÜR FERIENWOHNUNGEN

Bei einer Beherbergungstätigkeit, die im Sinne der branchenspezifischen Bestimmungen auch über einen Outsourcer durchgeführt wird, gilt Folgendes:

  • die entsprechenden Dienstleistungen sind im Ausmaß von 10 % gemäß Ziffer 120) der Tabelle A, Teil III im Anhang der MwSt.-Verordnung mehrwertsteuerpflichtig; 
  • die Mehrwertsteuer auf den Warenerwerb oder auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit ist abzugsfähig. Selbiges gilt für jene Mehrwertsteuer, die sich auf die im Rahmen der Geschäftstätigkeit genutzten Wohnimmobilien bezieht (Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft des Finanzamtes Nr. 392 vom 24. Juli 2023).

 

MEHRWERTSTEUERSATZ EINER KOMPLEXEN DIENSTLEISTUNG

Bei mehreren mehrwertsteuerpflichtigen Dienstleistungen mit unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen, bei denen allerdings lediglich eine Vergütung als Gesamtsumme angegeben wird, kommt der höchste Mehrwertsteuersatz zur Anwendung. Für die Anwendung unterschiedlicher Mehrwertsteuersätze muss die genaue Vergütung für die jeweiligen Leistungen einzeln ausgewiesen werden (Urteil des Kassationsgerichts Nr. 20909 vom 18. Juli 2023).

 

VERÄUSSERUNG EINER RUINE

Die Veräußerung einer Ruine, die in der Katasterkategorie F/2 gemäß objektiven Gegebenheiten als Nachweis für den Sachzustand als "verfallen" eingestuft wird, unterliegt der Mehrwertsteuer im üblichen Ausmaß (Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 405 vom 31. Juli 2023).

 

VERÄUSSERUNG EINES LIEGENSCHAFTSKOMPLEXES

Die Veräußerung eines Liegenschaftskomplexes bestehend aus mehreren unterschiedlichen Liegenschaften, die sich nicht gegenseitig ergänzen und nicht für die Ausübung einer Geschäftstätigkeit zweckdienlich sind, was für einen Betrieb kennzeichnend ist, ist mehrwertsteuerpflichtig (Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 404 vom 28. Juli 2023).

 

VERÄUSSERUNG EINER GESAMTHEIT VON VERMÖGENSWERTEN

Die Veräußerung einer Gesamtheit von Vermögenswerten mit "work results" ((plans, developed prototypes, design services and drawings'') und "inventories" ohne "Produktionspotenzial", das für die Ausübung der Geschäftstätigkeit zweckdienlich ist, ist keine Betriebsabtretung sondern eine Veräußerung einzelner Vermögenswerte (Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 399 vom 27. Juli 2023).

 

BETRIEBSSTÄTTE

Mehrwertsteuerpflichtige, die ihren Geschäftssitz außerhalb der EU haben und Dienstleistungen in einem EU-Staat in Anspruch nehmen, verfügen über keine Betriebsstätte im Mitgliedsstaat des Leistungserbringers, wenn der Nicht-EU-Mehrwertsteuerpflichtige über eine Struktur mit geeignetem Personal und technischen Mitteln verfügt, die eine Betriebsstätte darstellen kann.  Dies ist auch dann der Fall, wenn der Dienstleistungserbringer in Erfüllung einer ausschließlichen vertraglichen Verpflichtung zugunsten dieses Nicht-EU-Mehrwertsteuerpflichtigen Arbeitsleistungen sowie eine Reihe von Neben- oder Zusatzleistungen erbringt, die zur Geschäftstätigkeit Nicht-EU-Mehrwertsteuerpflichtigen beitragen (EuGH, c-232/22, 29. Juni 2023).

 

SONSTIGE INDIREKTE STEUERN

BEGRÜNDUNG EINES ERBBAURECHTS AUF LANDWIRTSCHAFTLICHEN GRUNDSTÜCKEN

Die Begründung eines Erbbaurechts auf einem landwirtschaftlichen Grundstück (zur Errichtung eines Solarparks) unterliegt den Registergebühren im Ausmaß von 15 % sowie den Hypothekar- und Katastergebühren in fest bemessener Höhe von jeweils Euro 50 (Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 365 vom 03. Juli 2023).

 

STEUERVERGÜNSTIGUNG "ERSTWOHNUNG"

Die Steuervergünstigung für "Erstwohnung" gemäß Art. 1, Vermerk II-bis von Teil I der Gebührenordnung im Anhang zum DPR 131/86 kann auch für den Ankauf von zwei angrenzenden Immobilien auf zwei unterschiedlichen Stockwerken in Anspruch genommen werden, sofern die beiden Immobilieneinheiten innerhalb von 3 Jahren zusammengelegt werden (Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 21721 vom 20. Juli 2023).

 

Mit freundlichen Grüßen

HAGER & PARTNERS

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