NEWSLETTER NR. 08 - 2024

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DIREKTE STEUERN

DEKRET ZU STEUERVEREINFACHUNGEN
Das italienische Finanzamt erteilt Klarstellungen zum gesetzesvertretenden Dekret 11/2024 über die "Rationalisierung und Vereinfachung der Bestimmungen zu Steuerverpflichtungen" mit besonderem Augenmerk auf den Änderungen der Steuerzahlungen, der verpflichtenden Meldungen, den elektronischen Diensten, die elektronischen Zahlungsmittel und die Übermittlung von Schreiben und Aufforderungen des Finanzamtes (Rundschreiben des ital. Finanzamtes Nr. 9 vom 02. Mai 2024). 

UNTÄTIGE GESELLSCHAFTEN
Das italienische Finanzamt hat den Antrag einer Gesellschaft auf Nichtanwendung der Regelung zu untätigen Gesellschaften abgelehnt. Die Gesellschaft hatte eine Immobilie für eine Monatsmiete unter dem Marktpreis und einen Zusatzbetrag als Kaution zur Nutzung überlassen (Ital. Finanzamtes, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 97 vom 23. April 2024). 

STEUERBEFREIUNG VON BETEILIGUNGEN
Die Voraussetzung der Gewerblichkeit gilt mit Bezugnahme auf eine Gesellschaft, deren Geschäftstätigkeit sich auf die reine Risikoübernahme der wirtschaftlichen/finanziellen Geschäftsführung einer anderen Gesellschaft beschränkt und dieser Finanzmittel für deren Geschäftsbetrieb und die Verfolgung ihrer institutionellen Zwecke bereitstellt, als nicht erfüllt. Diese Geschäftstätigkeit gilt nämlich nicht als gewerbliche Tätigkeit gemäß Art. 87 Abs. 1 Buchst. d) EStG, da sie auf eine rein passive Geschäftsführung mit Vereinnahmung von Gewinnen und Tragung von Verlusten zurückzuführen ist (Ital. Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 96 vom 23. April 2024). 

STEUERGUTSCHRIFT SWZ
Die Steuergutschrift SWZ gemäß Gesetzesdekret Nr. 91/2017 und die für Süditalien vorgesehene Steuergutschrift gemäß Gesetz Nr. 208/2015 sind nicht kumulierbar, "da es sich nicht um zwei unterschiedliche Steuerbegünstigungen handelt, sondern vielmehr um nur eine Steuerbegünstigung, die in Abhängigkeit von den Gebieten, in denen die von den entsprechenden Bestimmungen erfassten Investitionen getätigt werden, unterschiedlich gestaltet ist" (Ital. Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 94 vom 17. April 2024). 

ZUWENDUNGEN AN ANGESTELLTE
Zuwendungen an Angestellte (z.B. Tüte Kaffee, Freigetränk pro Tag und Merchandising-Produkte wie Tassen mit Firmenlogo) gelten als Sachbezüge. Übersteigt der Wert der Zuwendungen an Angestellte den in Artikel 51 Absatz 3 Satz 3 EStG vorgesehenen Grenzwert, so handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Ital. Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 89 vom 11. April 2024). 

FORDERUNGSAUSFÄLLE
Der Verlust, der sich aus der Forderungsabtretung mit Übernahme des Delkredererisikos ergibt, ist abzugsfähig, sofern der Steuerpflichtige bestimmte Elemente nachweisen kann. Die Vereinbarung einer Gegenleistung unter dem Nennwert der abgetretenen Forderung und der Abtretungsverlust sind demnach nicht ausreichend. Der Nachweis umfasst vielmehr auch Elemente, die zur Transaktion und der folgerichtigen nur teilweisen Wiedereinbringung des Nennwerts der Forderung geführt haben. Ein ungerechtfertigter erheblicher Unterschied zwischen der Gegenleistung für die Abtretung und dem Nennwert der abgetretenen Forderung weist auf eine offenkundig unwirtschaftliche Transaktion hin. Dies kann ein Indikator dafür sein, dass die Transaktion zu Liquiditäts- anstatt zu Geschäftszwecken erfolgt ist und damit der negative Ertragsbestandteil nicht geschäftsmäßig begründet ist (Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 8714 vom 03. April 2024). 

AUSSERORDENTLICHE ERTRÄGE
Für die Festsetzung von Betriebseinkommen können außerordentliche Erträge wie folgt festgesetzt werden: 

  • mangelnde Abrechnung von in früheren Steuerzeiträumen ausgewiesenen negativen Ertragsbestandteilen über einen langen Zeitraum,
  • die mangelnde Vorlage der Rechnungen oder Zahlungsnachweise (Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 4666 vom 21. Februar 2024). 

MEHRWERTSTEUER

ENTGELTNACHWEIS BEI PERSONENTRANSPORT
Transportdienstleister können den Entgeltnachweis durch Ausstellung der Fahrscheine mit den Angaben gemäß Ministerialdekret vom 30. Juni 1992, auch in entmaterialisierter Form, vornehmen. Diese Form des Nachweises kann dann herangezogen werden, wenn keine Rechnungspflicht besteht und der Auftraggeber anstelle der Quittung/des Belegs (und der elektronischen Aufzeichnung mit folgerichtiger elektronischer Datenübermittlung gemäß Art. 2 Abs. 1 GvD 127/2015) keine Rechnung verlangt. 
Fahrscheine sind für Steuerzwecke relevant und fallen daher unter die Bestimmungen des Ministerialdekrets vom 17. Juni 2014 in Bezug auf die Eigenschaften, die sie in elektronischer Form aufweisen müssen, sowie die Modalitäten und den Zeitraum der Speicherung (vgl. Art. 3 Ministerialerlass vom 17. Juni 2014). Eine Aufstellung der Fahrscheine erfüllt demnach nicht die Speicherpflicht (Ital. Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 98 vom 23. April 2024). 

MEHRWERTSTEUERERSTATTUNGEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Für Mehrwertsteuererstattungen bei Transaktionen mit dem Vereinigten Königreich gilt seit 2021 Art. 38-ter DPR 633/1971. Deshalb gilt Folgendes: 

  • Steuersubjekte mit Geschäftssitz in Italien können an das Vereinigten Königreich einen Mehrwertsteuererstattungsantrag gemäß den ebendort geltenden Rechtsvorschriften stellen; 
  • Steuersubjekte mit Geschäftssitz im Vereinigten Königreich können einen Mehrwertsteuererstattungsantrag bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Art. 38-ter stellen, worin wiederum auf Art. 38-bis2, Abs. 1 DPR 633/1972 verwiesen wird. Der Mehrwertsteuererstattungsantrag ist auf die in der Verfügung des Direktors des italienischen Finanzamtes vom 1. April 2010 vorgesehene Weise vorzulegen (Ital. Finanzamt, Beschluss Nr. 2 vom 02. Mai 2024). 

ABTRETUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN
Das italienische Finanzamt erläutert die Mehrwertsteuerregelung für die Abtretung von Erschließungsanlagen sowie die für ihre Umsetzung erforderlichen Flächen und die von den Erschließungsanlagen in Abzug zu bringenden Erschließungsgebühren (Ital. Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 92 vom 16. April 2024). 

MWST-ÄNDERUNGSANZEIGE
Hat der Schuldner (Stiftung) ein Liquidationsverfahren gemäß Art. 14 der Durchführungsbestimmungen des Zivilgesetzbuchs eingeleitet, kann der Gläubiger nach Abschluss des Verfahrens anhand der endgültigen Liquidationsschlussbilanz und des endgültigen Verteilungsplans eine Mehrwertsteuerberichtigung für die zugelassenen unbefriedigten Forderungen vornehmen (Ital. Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 88 vom 08. April 2024). 

BETRIEBSABTRETUNG
Folgende Güter bilden keinen Betrieb: 

  • Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Photovoltaikanlage, 
  • Erbbaurecht für bestimmte Grundstücke zur Errichtung und zum Betrieb einer Photovoltaikanlage, 
  • Projekt für die Errichtung, Entwicklung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage, 
  • Recht auf Anschluss der Photovoltaikanlage an das landesweite Stromnetz. 

Dies deshalb, da sich die abgetretenen Güter - auch nicht potentiell - für die Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit eignen und zu diesem Zweck eine technische Zusatzausstattung (Photovoltaikmodule und Wechselrichter) auf Kosten des Käufers installiert werden muss (Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 8805 vom 03. April 2024).
Die Abtretung: 

  • des 25-jährigen Überbaurechts einer Photovoltaikanlage (Anlage samt Ausstattung), 
  • des Rechtsverhältnisses zur Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen und sonstiger wirtschaftlicher Vorteile 

gilt ohne die Rechte und rechtmäßigen Interessen infolge der Vereinbarung mit dem Netzbetreiber nicht als Betriebsabtretung (Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 10767 vom 22. April 2024). 


UNENTGELTLICHE ABTRETUNG VON WÄRME
Die unentgeltliche Abtretung von Wärme, die von einem Mehrwertsteuerpflichtigen für andere Mehrwertsteuerpflichtige für deren Geschäftstätigkeit erzeugt wird, gilt als Entnahme von Gütern aus dem Unternehmen und kann einer entgeltlichen Lieferung von Gegenständen gleichgestellt werden. Zu diesem Zweck ist es unerheblich, ob die genannten anderen Mehrwertsteuerpflichtigen diese Wärme für Transaktionen mit Recht auf Steuerabzug nutzen (EuGH, Urteil Nr. C 207/13 vom 25. April 2024). 

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