NEWSLETTER NR. 10 - 2024

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ZWEIJÄHRIGE STEUERVEREINBARUNG


In Umsetzung des Ermächtigungsgesetzes zur Steuerreform regelt Titel II GvD 13/2024 zu den Steuerfestsetzungsverfahren die neue zweijährige Steuervereinbarung (CPB – concordato preventivo biennale), die für „kleinere“ Steuerzahler bestimmt ist.
Dadurch kann „das Einkommen aus unternehmerischer oder freiberuflicher und künstlerischer Tätigkeit sowie die Nettogesamtleistung auf Zweijahresbasis steuerlich abgegolten werden“.
Im Amtsblatt der Republik Italien 139 vom 15. Juni 2024 wurde die Ministerialverordnung vom 14. Juni 2024 veröffentlicht. Darin wird die Methode zur Ausarbeitung eines Angebots zu vorab vereinbarten Einkünften und zur Gesamtleistung in Bezug auf die Berechnungsgrundlage für die Zwecke der Einkommenssteuern (IRPEF/IRES) und der regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP) für zur Anwendung der Zuverlässigkeitsindizes (ISA) verpflichtete Steuerpflichtige genehmigt. 
In weiterer Folge erläutern wir die wichtigsten Merkmale dieses Rechtsinstituts. 


1.    Subjektiver Anwendungsbereich
Die zweijährige Steuervereinbarung gilt für „kleinere“ Steuerzahler, Bezieher von Einkünften aus unternehmerischer und selbständiger Tätigkeit aufgrund der Ausübung einer freiberuflichen oder künstlerischen Tätigkeit auf dem italienischen Staatsgebiet.
Die neue zweijährigen Steuervereinbarung findet Anwendung für:
i.    Steuerpflichtige, die die Zuverlässigkeitsindizes (ISA) anwenden;
ii.    Steuerpflichtige, die die Regelung zur Pauschalbesteuerung (sog. „regime forfettario“) anwenden.


2.    Voraussetzung für die Inanspruchnahme der neuen Regelung
Steuerzahlende (ISA oder Pauschalbesteuerte) dürfen – in Bezug auf den Besteuerungszeitraum vor jenem, auf den sich das Angebot zur Steuervereinbarung bezieht:
•    keine offenen Steuerverbindlichkeiten haben oder 
•    müssen Steuerverbindlichkeiten aus final festgestellten vom italienischen Finanzamt verwalteten Abgaben oder Vorsorgebeiträgen, die sich einschließlich Zinsen und Strafgebühren auf insgesamt 5.000 Euro oder mehr belaufen, innerhalb der Frist für die Angebotsannahme beglichen haben.
Ausgesetzte Steuerverbindlichkeiten oder Steuerverbindlichkeiten, die mittels Ratenzahlung entrichtet werden, zählen bis zur Verwirkung dieser Vorteile nicht zum Schwellenwert von 5.000 Euro. 


3.    Ausschlussgründe
Ausschlussgründe für die Anwendbarkeit der Steuervereinbarung sind:
•    die Nichteinreichung der Steuererklärung;
•    die Verurteilung aufgrund von Steuerstraftaten;
•    der Tätigkeitsbeginn im vorangegangenen Besteuerungszeitraum.
Was die Verurteilung wegen Steuerstrafverfahren betrifft, können Steuerzahler, die in den letzten drei Besteuerungszeiträumen vor jenem, in dem die Steuervereinbarung zur Anwendung kommen soll, wegen einer der folgenden Steuerstraftatbestände verurteilt wurden, die Steuervereinbarung nicht anwenden:
•    Steuerstraftaten gemäß GvD 74/2000 (betrügerische Steuererklärung aufgrund falscher Rechnungen oder anderer künstlicher Konstrukte, unwahre oder unterlassene Steuererklärung, Ausstellung von Rechnungen oder sonstiger Dokumente für nicht existente Geschäftsvorgänge, Verheimlichung oder Vernichtung von Rechnungsunterlagen, unterlassene Zahlung von bescheinigten Quellensteuern, unterlassene Mehrwertsteuerzahlungen, ungerechtfertigte Steuerverrechnungen, betrügerische Unterschlagung von Steuerzahlungen);
•    gesellschaftsbezogene Falschmeldungen (Artikel 2621 ital. ZGB);
•    Geldwäsche (Artikel 648-bis ital. StGB);
•    Verwendung von Geld, Vermögenswerten oder Vorteilen illegaler Herkunft (Artikel 648-ter ital. StGB);
•    Eigengeldwäsche (Artikel 648-ter1 ital. StGB).


4.    Zeitlicher Anwendungsrahmen
Die Bestimmungen zur zweijährigen Steuervereinbarung kommen ab dem auf den 31. Dezember 2023 folgenden Besteuerungszeitraum zur Anwendung. 
Pauschalbesteuerte können die Steuervereinbarung versuchsweise lediglich für den Besteuerungszeitraum 2024 anwenden. 


5.    Rechnungs- und Erklärungsauflagen
In den Besteuerungszeiträumen, die Gegenstand der Steuervereinbarung sind, gelten
•    für Steuerzahler, die die Zuverlässigkeitsindizes (ISA) anwenden, die üblichen Verpflichtungen im Bereich (i) Führung der Rechnungsunterlagen und (ii) Einreichung der Steuererklärungen;
•    für Pauschalbesteuerte hingegen die gemäß Artikel 1 Absätze 54-89 Gesetz 190/2014 vorgesehenen Erfüllungspflichten. Grundsätzlich müssen die üblichen Verpflichtungen, die im Rahmen der Regelung vorgesehen sind, erfüllt werden.


6.    Inanspruchnahmeverfahren
Das Angebot zur Steuervereinbarung wird vom italienischen Finanzamt am Ende eines Verfahrens, das durch Artikel 8 und Artikel 9 GVD 13/2024 geregelt ist, u.a. auf der Grundlage von Daten, die die Steuerzahler dem italienischen Finanzamt mitteilen müssen, formuliert. 
Insbesondere stellt das italienische Finanzamt bis zum 1. April eines jeden Jahres den Steuerzahlern oder deren Intermediären auch über die Nutzung elektronischer Netze eigene Informatikprogramme zur Einholung der für die Ausarbeitung des Angebots erforderlichen Daten zur Verfügung.
Aufgrund der Verfügungen des italienischen Finanzamts vom 28. Februar 2024 Nr. 68687 und Nr. 68629 (Genehmigung des Vordrucks EINKÜNFTE NATÜRLICHE PERSONEN 2024 und der Vordrucke ISA 2024) hat die Meldung der oben genannten Daten bei Ausfüllen 
•    des Felds P des Vordrucks ISA 2024 seitens der ISA-Anwender 
•    des Abschnitts VI des Felds LM des Vordrucks EINKÜNFTE NATÜRLICHE PERSONEN 2024 seitens der Pauschalbesteuerten zu erfolgen.
Bei Aufrufen der genannten Felder kann zudem das Angebot für das vereinbarte Einkommen angezeigt und angenommen werden. 
Steuerpflichtige, welche die Zuverlässigkeitsindizes (ISA) anwenden, übermitteln die Mitteilung über die Software “Deine ISA 2024 Zweijährige Steuervereinbarung (CPB)”, Version 2.0.0 vom 15.06.2024. Diese Software ermöglicht u.a. insbesondere die Berechnung des Angebots und die Übermittlung der entsprechenden Angebotsannahme. 
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Rundschreibens ist noch keine Software für die Mitteilung der Daten und die Übermittlung der entsprechenden Angebotsannahme für Pauschalbesteuerte veröffentlicht worden. Diese wird voraussichtlich am 15.07.2024 veröffentlicht.
Die Inanspruchnahme der neuen Regelung sowohl seitens der Pauschalbesteuerten als auch der ISA-Anwender erfolgt daher konkret bei Einreichung des Vordrucks EINKÜNFTE NATÜRLCIHE PERSONEN 2024.


7.    Angebotsannahme
Durch die Annahme des vom italienischen Finanzamt formulierten Angebots verpflichten sich die Steuerzahler dazu, die vereinbarten Beträge in den Einkommenssteuererklärungen und in der Erklärung zur regionalen Wertschöpfungssteuer IRAP für die Besteuerungszeiträume, die Gegenstand der Steuervereinbarung sind, zu erklären. 
Die nachträgliche Fristeinsetzung (remissione in bonis) ist bei Teilnahme an der zweijährigen Steuervereinbarung nicht anwendbar. 
Die Angebotsannahme seitens der Steuerzahler gemäß Artikel 5 ital. EStG (Personengesellschaften und mit denselben vergleichbare Steuerzahler) und gemäß Artikel 115 sowie Artikel 116 ital. EStG (transparent besteuerte Kapitalgesellschaften) ist auch für Gesellschafter und Mitglieder bindend (Artikel 12 Absatz 1 GVD 13/2024).


8.    Berechnung des vereinbarten Einkommens
Angebote für eine zweijährige Steuervereinbarung werden auf der Grundlage einer Methode formuliert, bei der folgende Zahlen zugrunde gelegt werden:
•    Zahlen, die von den Steuerpflichtigen über eine eigens hierfür vom italienischen Finanzamt zur Verfügung gestellte elektronische Plattform übermittelt werden;
•    Zahlen, die den Zuverlässigkeitsindizes (ISA) entnommen werden;
•    Zahlen, die in den Datenbanken der Finanzverwaltung gespeichert sind.
„Außerordentliche“ oder nicht wiederkehrende Einkommensbestandteile werden einer analytischen Prüfung unterzogen. 
Maßnahmen zur schrittweisen Abstimmung des Angebots zur Steuervereinbarung
Die volle Steuerzuverlässigkeit (d.h. ISA-Note 10) wird schrittweise zum Ende des Zweijahreszeitraums erreicht. Das Angebot für den zum 31.12.2024 laufenden Besteuerungszeitraum für Unternehmenseinkünfte und Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sowie der Nettogesamtleistung berücksichtigt:
•    die für den zum 31.12.20233 laufenden Besteuerungszeitraum erklärten Einkünfte;
•    die nach der Methode gemäß Anlage 1 zur Ministerialverordnung vom 14.6.2024 ermittelten Einkünfte, reduziert um 50 Prozent.
Vereinbartes Einkommen
a)    Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
berechnet vom italienischen Finanzamt unter Bezugnahme auf Artikel 54 (Absatz 1) ital. EStG; 
Nicht berücksichtigte Einkommensbestandteile: 
•    Veräußerungsgewinne und -verluste (Artikel 54 Absatz 1-bis und 1-bis.1 ital. EStG);
•    Einkünfte oder Einkommensanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften oder Sozietäten gemäß Artikel 5 ital. EStG).
b)    Einkommen aus unternehmerischer Tätigkeit
berechnet vom italienischen Finanzamt unter Bezugnahme auf:
•        Artikel 56 ital. EStG für steuerpflichtige natürliche Personen (IRPEF);
•        unter Abschnitt 1, Kapitel II, Titel II des ital. ESTG (TUIR) für steuerpflichtige juristische Personen (IRES);
•    Artikel 66 ital. EStG für Kleinunternehmen.
Nicht berücksichtigte Einkommensbestandteile:
•    Realisierte Veräußerungsgewinne gemäß Artikel 58, Artikel 86 und Artikel 87 ital. EStG;
•    außerordentliche Erträge gemäß Artikel 88 ital. ESTG;
•    Veräußerungsverluste und außerordentliche Aufwendungen gemäß Artikel 101 ital. EStG;
•        Einkünfte oder Einkommensanteile aus Beteiligungen an Gesellschaften, Verbänden, Körperschaften oder EWIV;
•    -Steuerverluste gemäß Artikel 8 und Artikel 84 ital. EStG.
c)    Nettogesamtleistung
berechnet vom italienischen Finanzamt unter Bezugnahme auf Artikel 5, Artikel 5-bis und Artikel 8 GVD 446/97
Nicht berücksichtigte Einkommensbestandteile:
•    Veräußerungsgewinne und außerordentliche Erträge;
•    -Veräußerungsverluste und außerordentliche Aufwendungen.
d)    Einkünfte von Pauschalbesteuerten
berechnet vom italienischen Finanzamt nach der Berechnungsmethode
Nicht berücksichtigte Einkommensbestandteile:
•    absetzbare Vorsorgepflichtbeiträge
Das vereinbarte Einkommen/die vereinbarte Netto-Gesamtleistung muss mindestens 2.000 Euro betragen.
Effektives vereinbartes Einkommen
Zur Berechnung des effektiven vereinbarten Einkommens muss der Saldobetrag zwischen Veräußerungsgewinnen, außerordentlichen Erträgen, Veräußerungsverlusten und außerordentlichen Aufwendungen und Einkünften aus Beteiligungen in jedem Falle gemäß den einzelnen anwendbaren Bestimmungen eine entsprechende Veränderung des vereinbarten Einkommens bewirken. 
Steuerverluste
Unter spezifischer Bezugnahme auf die Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit muss das Einkommen aus den oben genannten Änderungen zudem unter Berücksichtigung der in den Vorjahren erzielten Steuerverluste gemäß Artikel 8 (steuerpflichtige natürliche Personen - IRPEF) und Artikel 84 (steuerpflichtige juristische Personen - IRES) ital. EStG herabgesetzt werden. 


9.    Vorauszahlungen
Die Steuervorauszahlung für die Besteuerungszeiträume, die Gegenstand der Steuervereinbarung sind, wird auf der Grundlage der vereinbarten Einkommen berechnet.
Für 2024 erfolgt die Steuervorauszahlung in zwei Raten: 
•    die erste Rate wird nach den üblichen Regelungen berechnet;
•    die zweite Rate wird aufgrund der Differenz zwischen der gesamten auf der Grundlage der vereinbarten Einkommen berechneten Vorauszahlung und der geleisteten ersten Rate ermittelt.


10.    Auswirkungen der Steuervereinbarung
Grundsätzlich sind allfällige höhere oder niedrigere effektive Einkünfte bzw. höhere oder niedrigere Werte der effektiven Nettogesamtleistung im Zeitraum, der Gegenstand der Steuervereinbarung ist, für die Ermittlung der Einkommenssteuern (IRPEF und IRES) und der regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP) nicht relevant.
Allerdings gelten hier einige Ausnahmen. Insbesondere
•    kann das vereinbarte Einkommen aufgrund von Veräußerungsgewinnen, Veräußerungsverlusten, außerordentlichen Erträgen oder außerordentlichen Aufwendungen, Einkünften aus Beteiligungen, (den oben genannten) Steuerverlusten variieren;
•    können außergewöhnliche Umstände (gemäß der Ministerialverordnung vom 14.06.2024, siehe unten), wodurch niedrigere effektive Einkünfte oder eine niedrigere, effektive Nettogesamtleistung entstehen, die die vereinbarten um 50 Prozent übersteigen, zu einer Beendigung der Rechtsfolgen der Regelungen zur Steuervereinbarung ab dem Besteuerungszeitraum, in dem diese Differenz entsteht, führen. 
Steuerpflichtige können die Vorsorgebeiträge unter Berücksichtigung der effektiven Einkünfte abführen, sofern diese Einkünfte höher als die vereinbarten sind.
NB: Durch die Teilnahme an der Steuervereinbarung ergeben sich keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer, die nach den üblichen Regelungen zur Anwendung kommt. 
Für die Steuererleichterung maßgebliches Einkommen
Das vom italienischen Finanzamt vorgeschlagene Einkommen kommt
•    in all jenen Fällen, in denen zur Anerkennung des Anspruchs auf oder zur Ermittlung von Abzügen, Absetzbeträgen oder Vorteilen jedweder (auch nicht steuerlicher) Art Bezug auf das Vorliegen bestimmter Einkommensvoraussetzungen genommen wird, sowie
•    für die Zwecke der EEVE (ISEE nach staatlichen Kriterien) nicht zur Anwendung.


11.    Ungünstige außergewöhnliche Umstände
Bei außergewöhnlichen Umständen, die zu niedrigeren effektiven Einkünften oder zu einer niedrigeren effektiven Nettogesamtleistung von mehr als 50 Prozent, gemessen an den Zahlen der Steuervereinbarung, führen, enden die Rechtsfolgen der zweijährigen Steuervereinbarungen ab dem Besteuerungszeitraum, in dem sich diese Differenz ergibt. 
Insbesondere handelt es sich dabei um folgende Ereignisse: 
•    Katastrophen, infolge derer der Notstand ausgerufen wird;
•    sonstige, außergewöhnliche Ereignisse, wodurch die Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird, derart Schaden genommen haben, dass diese zur Gänze oder teilweise unbenutzbar und für die Nutzung nicht mehr geeignet sind, beträchtliche Schäden an den Lagerbeständen, sodass der Produktionszyklus ausgesetzt werden muss, Unzugänglichkeit der Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird, oder Aussetzung der Tätigkeit, sofern es sich bei dem einzigen oder dem Hauptkunden um ein Subjekt handelt, das seinerseits aufgrund dieser Ereignisse die Tätigkeit ausgesetzt hat; 
•    ordentliche, zwangsweise, behördliche oder gerichtliche Liquidation;
•    Verpachtung des einzigen Betriebs;
•    Aussetzung der Tätigkeit für Verwaltungszwecke mit Mitteilung an die Handelskammer oder Aussetzung der freiberuflichen Tätigkeit und Mitteilung an die jeweils zuständige Berufskammer oder Vorsorgekasse.
Anpassung des Angebots zur Steuervereinbarung
Die vorstehend genannten ungünstigen außergewöhnlichen Umstände, die zur Beendigung der Rechtsfolgen der Steuervereinbarung (mit Ausnahme der Liquidation oder der Betriebspacht) führen, stellen Umstände dar, die auch eine Reduzierung der für 2024 vereinbarten Einkommen und der Gesamtleistung bewirken). Sind derartige Umstände gegeben (Steuerpflichtige müssen diese im Vordruck Zweijährige Steuervereinbarung (CPB), Zeile P03, Nummern 1-3, oder in Zeile LM62 des Vordrucks EINKÜNFTE NATÜRLICHE PERSONEN angeben), kommen folgende Reduzierungen zur Anwendung:
•    10 Prozent, sofern die Tätigkeit aufgrund der außergewöhnlichen Ereignisse für 30 bis 60 Tage ausgesetzt wird;
•    20 Prozent, sofern die Tätigkeit für 60 bis 120 Tage ausgesetzt wird; 
•    30 Prozent, sofern die Tätigkeit für mehr als 120 Tage ausgesetzt wird.
Außergewöhnliche Ereignisse, die zu reduzierten vereinbarten Einkünften führen, müssen im zum 31.12. 2024 laufenden Besteuerungszeitraum und in jedem Falle vor Beitritt zur Steuervereinbarung eingetreten sein.


12.    Vorteile
Vorteilhafte Regelung
Anwender der Zuverlässigkeitsindizes (ISA), die an einer zweijährigen Steuervereinbarung teilnehmen, profitieren von der Regelung gemäß Artikel 9-bis Abs. 11 Gesetzesdekret 50/2017. Demnach gilt:
•    die Befreiung von der Anbringung eines Bestätigungsvermerks zur Verrechnung von Steuerguthaben für einen Betrag von nicht mehr als 70.000,00 Euro jährlich für die Mehrwertsteuer und für einen Betrag von nicht mehr als 50.000,00 Euro jährlich für die direkten Steuern und die regionale Wertschöpfungssteuer (IRAP);
•    die Befreiung von der Anbringung eines Bestätigungsvermerks oder der Leistung einer Garantie für Mehrwertsteuererstattungen für Beträge von nicht mehr als 70.000,00 Euro jährlich;
•    der Ausschluss von der Anwendung der Regelung zu den untätigen Gesellschaften;
•    der Ausschluss von Steuerfestsetzungen anhand einfacher Vermutungen gemäß Artikel 39 Abs. 1 Buchst. d) zweiter Satz DPR 600/73 und Artikel 54 Abs. 2 zweiter Satz DPR 633/72;
•    die um ein Jahr vorgezogene Verjährungsfrist für die Festsetzungstätigkeit;
•    der Ausschluss von der synthetischen Ermittlung des Gesamteinkommens gemäß Artikel 38 DPR 600/73, sofern das feststellbare Einkommen das erklärte nicht um zwei Drittel übersteigt.
Ausschluss von Steuerfestsetzungen
Besteuerungszeiträume, die Gegenstand einer Steuervereinbarung sind, dürfen keinen Festsetzungen gemäß Artikel 39 DPR 600/73 unterzogen werden. Allerdings sind Zugriffe, Inspektionen oder Prüfungen auch für Steuerzahler zulässig, die einer zweijährigen Steuervereinbarung beigetreten sind, sodass deren Ergebnisse zu einem Ausschluss von der gegenständlichen Regelung führen könnten. 
Die Prüfungstätigkeit bei Steuerzahlern, die der Steuervereinbarung nicht beitreten oder von derselben ausgeschlossen werden, wird intensiviert.
Die Nichtannahme des Angebotes an sich bewirkt jedoch keine automatischen negativen Folgen zu Lasten der Betroffenen. Dies gilt insbesondere für die Bewertung des Niveaus an Steuerzuverlässigkeit, die weiterhin spezifischen Risikoanalysen unterliegt.


13.    Wegfall der Steuervereinbarung
Die Steuervereinbarung wird dann wirkungslos, wenn:
•    sich im Laufe des Zweijahreszeitraums, der Gegenstand der Steuervereinbarung ist, die Tätigkeit, die im Besteuerungszeitraum vor dem Zweijahreszeitraum ausgeübt wurde, ändert, es sei denn, die neue Tätigkeit sieht die Anwendung derselben Zuverlässigkeitsindizes (ISA) vor (oder die neue Tätigkeit fällt unter einen Bereich, auf den dieselben Rentabilitätsrichtwerte bei Nutzung der Pauschalbesteuerung angewandt werden);
•    die Tätigkeit eingestellt wird.
Der Wegfall der Steuervereinbarung wird ab dem Besteuerungszeitraum wirksam, in dem die genannten Ereignisse eintreten. 


14.    Verwirkungsgründe
Tritt einer der Verwirkungsgründe ein, betrifft dies beide Besteuerungszeiträume, die Gegenstand der Steuervereinbarung sind, ungeachtet des Besteuerungszeitraums, in dem der Verstoß stattgefunden hat.
Als Verwirkungsgründe gelten insbesondere:
•    die Feststellung nicht erklärter Tätigkeiten oder erklärter und nicht existierender/nicht absetzbarer Verbindlichkeiten;
•    ergänzende Steuererklärung (Artikel 2 Absatz 8 DPR 322/98);
•    andere Einstufung der Einkünfte als jene auf denen das Angebot zur Steuervereinbarung basiert;
•    Angabe von Daten in der Steuererklärung, die nicht jenen entsprechen, die zur Formulierung des Angebots für die Steuervereinbarung mitgeteilt wurden;
•    unterlassene Einreichung der Steuererklärung;
•    Verurteilung für Steuerstraftaten gemäß GvD 74/2000 oder für Straftaten, die gesellschaftsbezogene Falschmeldungen, Geldwäsche, Eigengeldwäsche und die Nutzung von Geld, Vermögenswerten oder Vorteilen illegaler Herkunft umfassen;
•    Auftreten von Steuerverbindlichkeiten;
•    unterlassene Zahlung von Steuern, die aufgrund der Steuervereinbarung geschuldet sind, die im Rahmen automatischer Kontrollen festgestellt wird (Artikel 12 GvD 13/2024);
•    Beanstandung von Verletzungen, die Steuerstraftaten im Sinne des GvD 74/2000 darstellen;
•    unzutreffende oder unvollständige Meldung von Daten, die für die Zwecke der Zuverlässigkeitsindizes (ISA) dergestalt relevant sind, dass sich ein niedrigeres Einkommen oder eine niedrigere Netto-Gesamtleistung als die vereinbarte ergeben;
•    unterlassene Einreichung der Einkommenssteuererklärung, der IRAP-Erklärung, der Erklärung der Steuersubstitute oder der Mehrwertsteuererklärung;
•    Beanstandung von Übertretungen bei der elektronischen Meldung der Tageseinnahmen oder der Ausstellung von Steuerbelegen, Steuerquittungen oder Beförderungsdokumenten;
•    Unterschlagung von zwingend vorgeschrieben Rechnungsdokumenten bei Inspektionen und Steuerprüfungen oder sonstiger Unterlagen (selbst wenn diese nicht zwingend vorgeschrieben sind), die zweifelsfrei existieren;
•    unterlassene Einrichtung oder Manipulation der Geräte für die Ausstellung der Kassenbelege und Manipulation der elektronischen Registrierkassen.
Einige Verwirkungsgründe gelten nicht, wenn der Steuerpflichtige den Verstoß freiwillig berichtigt; zu diesem Zweck dürfen die Verstöße noch nicht beanstandet worden sein und es dürfen noch keine Inanspruchnahme, Inspektion oder Überprüfung stattgefunden haben, über welche der Steuerpflichtige formal in Kenntnis gesetzt wurde.


15.    Erneuerung der Steuervereinbarung
Bei Ablauf des Zweijahreszeitraums bringt das italienische Finanzamt ein weiteres Angebot in Bezug auf den folgenden Zweijahreszeitraum vor, vorausgesetzt, der Steuerpflichtige erfüllt weiterhin die Zugangskriterien und es liegen keine Ausschlussgründe vor. 
Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass der Ministerrat zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Rundschreibens im Rahmen einer vorläufigen Prüfung das GvD zur Korrektur der Steuerreform genehmigt hat. Dieses sieht einige Änderungen der Regelungen zur geltenden Steuervereinbarung vor. Diese Änderungen liegen derzeit bei den zuständigen Parlamentsausschüssen, die dazu bis zum 1. August Stellungnahmen vorzulegen haben. Die durch das genannte GvD zur Korrektur der Steuerreform eingeführten Änderungen werden infolge des Inkrafttretens desselben bekanntgegeben. 


 

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