DIREKTE STEUERN
STEUERBEFREIGUNG VON BETEILIGUNGEN VON EU- ODER EWR-GESELLSCHAFTEN
Das italienische Finanzamt erläutert die Steuerbefreiung für Gewinne aus der Veräußerung von qualifizierten Beteiligungen von EU- oder EWR-Gesellschaften gemäß Art. 68 Abs. 2-bis ital. EStG.
In den subjektiven Anwendungsbereich fallen körperschaftssteuerpflichtige Gesellschaften und gewerbliche Körperschaften im Wohnsitzland.
Hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs wird klargestellt, dass für ausländische Gesellschaften, welche die internationalen Rechnungslegungsstandards anwenden, die Anforderung des Ausweises der Beteiligung im Finanzanlagevermögen aus den Buchführungsunterlagen abgeleitet werden kann, sofern diese bei oder vor Genehmigung des Jahresabschlusses mit einem Zeitstempel versehen wurden. Bei Gesellschaften, die den Jahresabschluss gemäß den italienischen Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2013/34/EU erstellen, wird hingegen die darin vorgenommene Klassifizierung von Beteiligungen als gültig erachtet (ital. Finanzamt, Rundschreiben Nr. 17 vom 29. Juli 2024).
ABFINDUNG
Die Steuerregelung für Auslandsrückkehrer gemäß Art. 16 GvD 147/2015 gilt auch für Abfindungen und Vergleiche, sofern die Angestellten die Voraussetzungen für die Anwendung der genannten Steuerregelung erfüllen.
Werden die Beträge gesondert besteuert, können sich Arbeitnehmer zur Inanspruchnahme der Steuerregelung nach Erhalt der Mitteilung über die Ergebnisse der Steuerabrechnung an das italienische Finanzamt wenden. Das Finanzamt wird zunächst die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerregelung prüfen und alsdann die Steuerschuld neu berechnen. Die betreffenden Einkünfte werden dabei in dem von der Steuerregelung vorgesehenen reduzierten Umfang zum Gesamteinkommen des betreffenden Jahres hinzugerechnet (ital. Finanzamt, Entscheid Nr. 40 vom 23. Juli 2024).
RÜCKERSTATTUNGEN AN ARBEITNEHMER FÜR SPORTTÄTIGKEITEN
Kostenrückerstattungen für Sporttätigkeiten von Familienmitgliedern von Arbeitnehmern sind gemäß Art. 51 Abs. 2 Buchst. f-bis ital. EStG steuerfrei, sofern die Sporttätigkeit im Rahmen von "Initiativen im schulischen Bildungsangebot" erfolgt (ital. Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 144 vom 03. Juli 2024).
AUSSERORDENTLICHER BEITRAG "ÜBERGEWINNE"
Für die Zwecke des Solidaritätsbeitrages gemäß Art. 1 Abs. 115-119 Gesetz 197/2022 gilt die (freigestellte) Aufwertungsrücklage gemäß Art. 110 Gesetzesdekret 104/2020 als Teil des Eigenkapitals und ist somit bei der Ermittlung der Grenze von 25 % des Wertes des Eigenkapitals zu berücksichtigen (ital. Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 158 vom 15. Juli 2024).
EINBRINGUNG EINER BETEILIGUNG MIT ERWERB DER BEHERRSCHUNG
Bei einer Umstrukturierung mittels:
- gemeinsamer Einbringung von Geschäftsanteilen einzelner Gesellschafter (natürliche Personen) in eine neu gegründete Holdinggesellschaft mit Erwerb der Beherrschung gemäß Art. 177 Abs. 2 EStG
- gilt die nachfolgende Einbringung des Geschäftsanteils der Holding durch jedweden Gesellschafter - mit Erwerb der Beherrschung gemäß Art. 177 Abs. 2 EStG - in vier neu gegründete Einpersonen-Holdinggesellschaften, mit ausschließlich 100 %-iger Beteiligung des einbringenden Gesellschafters
- nicht als missbräuchlich (ital. Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 160 vom 24. Juli 2024).
BERATUNGSLEISTUNGEN VON VERWALTUNGSRATSMITGLIEDERN
Honorare für Beratungsleistungen, die an Verwaltungsratsmitglieder gezahlt werden, sind abzugsfähig, sofern sie in der Satzung oder in einem vorherigen Beschluss der Gesellschafterversammlung vorgesehen sind. Selbiges gilt für die Vergütungen der Verwaltungsratsmitglieder (Urteil des Kassationsgerichtshofes Nr. 20591 und 20613 vom 24. Juli 2024).
MEHRWERTSTEUER
MEHRWERTSTEUERRÜCKERSTATTUNG AN GEBIETSFREMDE UNTERNEHMEN
Gebietsfremde Unternehmen ohne italienische Mehrwertsteuernummer können eine Rückerstattung der auf in Einkäufe in Italien gezahlten Mehrwertsteuer gemäß Art. 38-bis2 DPR 633/1972 beantragen. Nach Ablauf der vorgesehenen Frist kann der infolge der Einkäufe in Italien entstandene Mehrwertsteuerüberschuss allerdings nicht mehr rückerstattet werden. In diesem Fall kann infolge einer "rückwirkenden" Eröffnung der Mehrwertsteuerposition keine "anormale Rückerstattung" gemäß Art. 30-ter erfolgen, sofern bereits mehrere Jahre nach dem Einkauf verstrichen sind (ital. Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 147 vom 11. Juli 2024).
ÄNDERUNGSBESCHEID
Bei Ablauf der Frist für die Ausstellung des MwSt.-Änderungsbescheids, ohne dass dieses Recht aufgrund der schuldhaften Untätigkeit des Steuerpflichtigen ausgeübt wurde, hat letzterer keinen Anspruch auf eine "anormale" Rückerstattung gemäß Art. 30-ter DPR 633/1972 (ital. Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 153 vom 15. Juli 2024).
MWST.-REGELUNG FÜR REISEBÜROS
Vergütungen als Gegenleistung für die Gestaltung, Bewerbung und Vermarktung von Reisepaketen fallen nicht unter die MwSt.-Sonderregelung gemäß Art. 74-ter DPR 633/1972, da es sich dabei nicht um Dienstleistungen für den Kunden handelt. Daher kann die Mehrwertsteuer auf diese Vergütungen gemäß Art. 19 DPR 633/1972 auf normalem Wege in Abzug gebracht werden (ital. Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 155 vom 15. Juli 2024).
VERRECHNUNGSBESCHRÄNKUNG
Die Anhebung des in Art. 34 Abs. 1 Gesetz 388/2000 für Verrechnungen vorgesehenen Höchstbetrages auf 2 Mio. Euro führte aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht zu einer teilweisen "abolitio criminis". Folglich sind Verstöße, die auf eine Überschreitung des vorherigen Höchstbetrages zurückzuführen sind, nicht strafbar, sofern sie sich innerhalb des rückwirkend geltenden Höchstbetrages von 2 Millionen Euro bewegen (Urteil des Kassationsgerichtshofes Nr. 18377 vom 05. Juli 2024).
UMKEHR DER STEUERSCHULD FÜR NICHT-EXISTENTE GESCHÄFTSVORGÄNGE
Bei nicht-existenten Geschäftsvorgängen, die im Rahmen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft mehrwertsteuerpflichtig sind, ist die MwSt.-Schuld in jedem Falle gegeben, während das MwSt.-Guthaben nicht abzugsfähig ist (Urteil des Kassationsgerichtshofes Nr. 18730 vom 09. Juli 2024).
LIEGENSCHAFTEN DER KATEGORIE F/4
Für die Zwecke der Mehrwertsteuerpflicht oder der Register- und Hypothekarbesteuerung ist ausschließlich die Katasterkategorie der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Übertragung relevant. Die vorherige Katasterkategorie und neue Kategorie, die ggf. nach einem Umbau zugewiesen wird, ist hingegen unerheblich (Urteil des Kassationsgerichtshofes Nr. 16946 vom 19. Juni 2024).
ÜBERTRAGUNG EINES LANDWIRTSCHAFTLICHEN GRUNDSTÜCKS
Die Übertragung des Eigentums an einem landwirtschaftlichen Grundstück durch Enteignung gegen Zahlung einer Entschädigung an den Grundstückseigentümer ist mehrwertsteuerpflichtig, wenn der Eigentümer ein mehrwertsteuerpflichtiger Landwirt ist und als solcher handelt, und zwar auch wenn dieser keine Tätigkeit im Immobilienhandel ausübt und nichts unternommen hat, was auf eine solche Eigentumsübertragung abzielen würde (EuGH, Rechtssache 182/23 vom 11. Juli 2024).
SONSTIGE STEUERN
ERSATZSTEUER AUF FINANZIERUNGEN
Eine von einer deutschen Bank im Ausland abgeschlossene mittel-/langfristige Finanzierung, bei der in den italienischen Liegenschaftsregistern eine Hypothek eingetragen wird, ist gemäß Art. 15 DPR 601/1973 nicht ersatzsteuerpflichtig. Da das im Ausland abgeschlossene Finanzierungsgeschäft nicht der Ersatzsteuer unterliegt, kann auch für die Urkunden über die Begründung einer freiwilligen Hypothek zur Besicherung der Finanzierung ebenfalls nicht die Ersatzsteuerregelung in Anspruch genommen werden, weshalb die normalen Steuern anfallen (ital. Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft Nr. 150 vom 11. Juli 2024).
VERFASSUNGSGERICHT: RECHTE DES FAMILIENUNTERNEHMENS AUCH FÜR NICHTEHELICHE LEBENSPARTNER
Das Verfassungsgericht hat mit Urteil Nr. 148 vom 25. Juli 2024 bekräftigt, dass die arbeitsrechtlichen Bestimmungen für Familienunternehmen auch für nichteheliche Lebenspartner gelten.
Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin erhob nach dem Ableben ihres Lebenspartners, mit dem sie mehr als 12 Jahre lang eine Lebenspartnerschaft führte, Klage gegen dessen Erben, um das Bestehen eines Familienunternehmens in Form eines landwirtschaftlichen Betriebs festzustellen und die Erben auf Auszahlung ihres Anteils als Teilhaberin dieses Unternehmens zu verklagen. Das Verfassungsgericht stellte dabei die Verfassungsmäßigkeit des Art. 230 bis ZGB in Frage, da dieser nicht vorsieht, dass "nichteheliche Lebenspartner" auch als Familienangehörige gelten und es Familienunternehmen gibt, in denen auch "nichteheliche Lebenspartner" mitarbeiten.
Urteil
Das Verfassungsgericht stellte zunächst fest, dass nach Inkrafttreten des Gesetzes 76/2016 (sog. Gesetz Cirinnà) sämtliche Rechte von Ehepartnern auch den Parteien einer eingetragenen, gleichgeschlechtlichen Partnerschaft zuerkannt werden. Selbiges gilt hingegen nicht für nichteheliche Lebenspartner (aus einer Beziehung zwischen volljährigen Partnern, der eine innere Bindung zu Grunde liegt und bei der beide Partner moralisch und materiell füreinander einstehen). Nach Ansicht der Verfassungsrichter ist diese unterschiedliche Handhabung unangemessen.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichts müssen die Grundrechte - einschließlich des Rechts auf Arbeit und gerechte Entlohnung im Rahmen eines Familienunternehmens - unterschiedslos für Ehegatten, Partner einer eingetragenen Partnerschaft und nichteheliche Lebenspartner anerkannt werden, auch wenn es im Vergleich zu einer auf Ehe beruhenden Familie noch einige regulatorische Unterschiede gibt.
Aus diesen Gründen erklärte das Verfassungsgericht "Artikel 230-bis Absatz 3 ZGB insoweit für verfassungswidrig, als dass darin nicht vorgesehen ist, dass ein "nichtehelicher Lebenspartner" auch als Familienmitglied gilt und ein Familienunternehmen ein Unternehmen ist, an dem auch ein "nichtehelicher Lebenspartner" mitwirkt."