ABZUGSFÄHIGE KOSTEN IN NICHT KOOPERATIVEN STEUERGEBIETEN - ÜBERWACHUNG VORDRUCK EINKÜNFTE NATÜRLICHER PERSONEN 2024
Sehr geehrte Kunden,
mit Art. 1 Abs. 84 Gesetz 197/2002 wurden unter Abs. 9-bis - 9-quinquies des Art. 110 ital. EStG die Obergrenzen für die Abzugsfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit Transaktionen mit Unternehmen oder Freiberuflern mit Geschäftssitz oder Gebietsansässigkeit in nicht kooperativen Steuergebieten wieder eingeführt.
Für Unternehmen mit Sitz in Italien sind anfallende Kosten und sonstige negative Ertragsbestandteile aus:
- tatsächlichen Transaktionen mit Unternehmen mit Geschäftssitz oder Gebietsansässigkeit in nicht kooperativen Steuergebieten; oder
- Dienstleistungen von Freiberuflern, die in nicht kooperativen Steuergebieten domiziliert sind
- bis zum Normalwert gemäß Art. 9 ital. EStG abzugsfähig.
Als nicht kooperative Steuergebiete gelten die Länder in Anhang I der durch Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union angenommenen EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete
Im Jahr 2023 wurde die oben genannte Liste zweimal aktualisiert, und zwar mit:
- Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 14.2.2023 (Dokument 6375/23, veröffentlicht im Amtsblatt der EU am 21.2.2023) und
- Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 17.10.2023 (Dokument 13879/23, veröffentlicht im Amtsblatt der EU am 23.10.2023).1
Die Kosten und sonstigen negativen Ertragsbestandteile, die in der oben genannten Weise abzugsfähig sind, werden in der Steuererklärung gesondert ausgewiesen. Steuerpflichtige, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, müssen die Kosten und negativen Ertragsbestandteile im Vordruck Einkünfte natürlicher Personen 2024 und somit mit Bezug auf die Steuerperiode 2023 ausweisen.
Die mit den betreffenden Rechtsvorschriften eingeführten Beschränkungen gelten nicht, wenn ein tatsächliches wirtschaftliches Interesse nachgewiesen wird und die Transaktionen tatsächlich von Unternehmen mit Sitz in Italien durchgeführt werden.
Das Finanzamt muss dem Betroffenen vor Ausstellung eines Steuerfestsetzungsbescheids oder eines Bescheids über höhere Steuern einen entsprechenden Bescheid zustellen, worin diesem die Möglichkeit aufgezeigt wird, innerhalb der Frist von neunzig Tagen, den Nachweis gemäß dem vorstehenden Absatz zu erbringen. Erachtet das Finanzamt die vorgelegten Nachweise nicht als geeignet, muss dies im Steuerfeststellungsbescheid spezifisch begründet werden. Zu diesem Zweck kann der Steuerpflichtige gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes Nr. 212/2000 beim Finanzamt einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft stellen.
Die betreffenden Beschränkungen gelten nicht für Transaktionen mit gebietsfremden Rechtssubjekten, auf die die in Artikel 167 ESTG festgelegten Bestimmungen zur Besteuerung ausländischer verbundener Unternehmen anwendbar sind.
Anlage:
2023 abgeänderte EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete
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1 In Bezug auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen an der oben genannten EU-Liste - d.h. ab dem Datum der Annahme der Beschlüsse durch den Rat oder ab ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt - gibt es zum Zwecke der Überprüfung, ob die Gegenpartei in einem nicht kooperativen Steuergebiet ansässig oder niedergelassen ist, keine rechtlichen oder praktischen Hinweise von Seiten des italienischen Finanzamtes.