NEWSLETTER NR. 17 - 2024

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ÄNDERUNGEN ZUM STEUERGUTHABEN FÜR DEN PLAN ZUR WENDE 4.0 (TRANSIZIONE 4.0) IM HAUSHALTSGESETZ 2025
 

Sehr geehrte Kunden,


im Rahmen der Genehmigung des Haushaltsgesetzes 2025 wurden wichtige Neuerungen zum Steuerguthaben für den Plan zur Wende 4.0 (Piano Transizione 4.0 gemäß Artikel 1 Abs. 1051 - 1063 Gesetz 178/2020) eingeführt. 
Die wichtigste Neuerung betrifft im Besonderen die vorgezogene Beendigung der aktuellen Steuervergünstigungen zum 31. Dezember 2024 (und daher nicht mehr zum 31. Dezember 2025 bzw. innerhalb der längeren Frist zum 30. Juni 2026 bei "Vormerkung" bis zum 31. Dezember 2025).
Ab 1. Januar 2025 treten die neuen Bestimmungen in Kraft, die Folgendes vorsehen: 

  • Die Abschaffung der Steuervergünstigung für 4.0 immaterielle Vermögenswerte, wie beispielsweise Software und Applikationen (es sei denn, die Bestellung ist zum 31. Dezember 2024 bereits angenommen worden und eine Anzahlung in Höhe von mindestens 20 Prozent der Gesamtkosten bereits geleistet worden);
  • Für alle geförderten Investitionen ist eine Ausgabenobergrenze von 2,2 Milliarden Euro vorgesehen. 

Die Neuerungen gelten auch für ab dem 1. Januar 2025 und bis zum 31. Dezember 2025 (bzw. bis zum 30. Juni 2026, sofern die Bestellung vom Verkäufer bis zum 31. Dezember 2025 angenommen und eine Anzahlung von 20 Prozent geleistet wurde) getätigte Investitionen.
Die verfügbaren Mittel werden vom Ministerium für Unternehmen und Made in Italy (MIMIT) in chronologischer Reihenfolge des Eingangs der von den Unternehmen eingereichten Meldungen zugewiesen. 
Die Meldung erfolgt elektronisch und ähnelt jener, die für das Steuerguthaben im Rahmen des Plans zur Wende 5.0 (Transizione 5.0) vorgesehen ist. 
Dies bedeutet also, dass die Meldungen umgehend vorzunehmen sind, um sich eine Chance auf die bereitgestellten Mittel zu sichern.
Wir weisen weiters darauf hin, dass gemäß den Festlegungen der Begründung zur angenommenen Änderung, die Ausgabenobergrenze für Investitionen, deren Bestellungen vom Verkäufer bis zum Tag der Veröffentlichung des Haushaltsgesetzes (wahrscheinlich am 31. Dezember 2024) angenommen wurden und wofür eine Anzahlung in Höhe von mindestens 20 Prozent getätigt wurde, nicht zur Anwendung kommt. 
Schließlich weisen wir darauf hin, dass diese Bestimmungen vor ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik Italien noch weitere Änderungen erfahren könnten, zumal das Verfahren zur Genehmigung des Haushaltsgesetzes noch nicht abgeschlossen ist.

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Mit freundlichen Grüßen
HAGER & PARTNERS

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