NEWSLETTER NR. 04 - 2025

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MILLEPROROGHE-DEKRET

Mit der Umwandlung in Gesetz des Milleproroghe Dekrets wurden folgende steuerliche Neuerungen eingeführt (Gesetz Nr. 15 vom 21.02.2025, Umwandlung des Gesetzesdekrets "Milleproroghe").

 

VERSCHROTTUNG VON STEUERZAHLKARTEN

All jene Steuersubjekte, die:

  • für die Verschrottung von Steuerzahlkarten gemäß Art. 1, Absatz 235, Gesetz Nr. 197/2022 optiert haben, und
  • die zum 31.12.2024 aufgrund einer unterlassenen, unzureichenden bzw. verspäteten Zahlung der geschuldeten Beträge von dieser Option verfallen sind,

können wieder zugelassen werden, wenn sie innerhalb 30.04.2025 eine diesbezügliche Erklärung einreichen.

Bei Wiederzulassung können die geschuldeten Beträge wie folgt entrichtet werden:

  • durch Einmalzahlung bis zum 31. Juli 2025;
  • in maximal 10 gleichen Raten (zuzüglich 2 % Zinsen), von welchen die ersten beiden am 31. Juli und 30. November 2025 und die folgenden jeweils am 28. Februar, 31. Mai, 31. Juli und 30. November der Jahre 2026 und 2027 fällig sind.

STEUERERKLÄRUNGEN

Die ursprüngliche Frist für die Einreichung der Einkommenssteuer- und IRAP-Erklärungen für den Zeitraum 2024 wurde auf den 30.04.2025 verschoben.

ÜBERGANGSGUTHABEN (CREDITO DI TRANSIZIONE) 5.0

Investitionen, die bereits vor der Einreichung des Antrags auf Zulassung zum Steuerguthaben getätigt wurden, sind förderfähig, sofern sie ab dem 1. Januar 2024 getätigt wurden.

STEUERGUTSCHRIFT "VEREINFACHTE LOGISTIKZONEN"

Die Steuergutschrift für Investitionen in vereinfachte Logistikzonen im Sinne von Art. 13 des Gesetzesdekrets 60/2024 gilt auch für Investitionen, die vom 1. Januar bis zum 15. November 2025 getätigt werden.

 

DIREKTE STEUERN

QUELLENSTEUER AUF DIVIDENDEN

Für Unternehmen, welche die Bestimmungen der "kollaborativen Compliance" im Sinne des GVD Nr. 128/2015 (und folgende Änderungen) anwenden, gilt die:

  • Freistellung von der Quellensteuer auf Dividenden gemäß Art. 27-bis des Präsidialdekrets 600/1973 (in Umsetzung der Mutter-Tochter-Richtlinie), sowie
  • Freistellung von der Quellensteuer auf Zinsen laut bilateralem Abkommen zwischen der EU und der Schweiz,

auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Ausschüttung der Dividenden oder der Zinszahlung die Holding period noch nicht angereift ist (Finanzamt, Antwort auf die Anfrage auf verbindliche Informationserteilung Nr. 48 und 49 vom 25.2.2025).

BEFREIUNG VON DER QUELLENSTEUER AUF ZINSEN FÜR MITTEL- BIS LANGFRISTIGE DARLEHEN

Die Quellensteuerbefreiung für Zinsen auf mittel- bis langfristige Darlehen, die italienischen Unternehmen gemäß Artikel 26 Absatz 5-bis des Präsidialdekrets 600/1973 gewährt werden, kann sowohl bei direkten als auch bei indirekten Finanzierungen angewendet werden.

Die indirekte Finanzierung zeichnet sich dadurch aus, dass ein Subjekt, welches die Zinsen materiell erhält, diese dann an einen Dritten (wirtschaftlich Berechtigten des zu versteuernden Einkommens) abtreten muss (Kass. Urteil Nr. 4427 vom 20.2.2025).

NEUE REGELUNG FÜR “AUSLANDSRÜCKKEHRER”

Für die Zwecke der neuen Regelung der "Rückkehrer" im Sinne von Art. 5 des GVD Nr. 209/2023 beträgt die Mindestdauer des Wohnsitzes im Ausland für Subjekte, die ihren steuerlichen Wohnsitz ab 2024 nach Italien verlegen, sieben Steuerzeiträume, sofern

  • der Arbeitgeber, für welchen das Steuersubjekt im Steuerzeitraum vor seiner Rückkehr nach Italien im Ausland beschäftigt war, mit
  • dem Arbeitgeber, für welchen das Steuersubjekt nach seinem Umzug nach Italien arbeiten wird, übereinstimmen.

Zu diesem Zweck ist es unerheblich, dass  der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit das Arbeitsverhältnis unterbrochen hat (zwecks Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit) und dass daher keine Kontinuität zwischen dem im Ausland ausgeübten Arbeitsverhältnis und dem anschließend in Italien ausgeübten Arbeitsverhältnis besteht (Finanzamt, Antwort auf Anfrage Nr. 53 vom 28.2.2025).

VEREINBARKEIT DES STATUS ALS ARBEITNEHMER UND ALS GESCHÄFTSFÜHRER

Für einkommenssteuerliche Zwecke ist der Status als angestellten Arbeitnehmer einer Kapitalgesellschaft mit dem Amt des Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder des Alleinverwalters unvereinbar, da die Anhäufung der "Vertretungs-, Leitungs-, Kontroll- und Disziplinarbefugnisse" in ein und derselben Person es unmöglich machen, jene Arbeitsverhältnisse und die damit verbundenen Zuschreibungen, die für ein Unterordnungsverhältnisses erforderlich sind, zu diversifizieren. Folglich sind die damit verbundenen Angestelltenkosten nicht von den Einkünften des Unternehmens abzugsfähig.

Was hingegen die Vereinbarkeit des Arbeitnehmerstatus mit dem des geschäftsführenden Gesellschafters oder des Vorstandsmitglieds einer Kapitalgesellschaft betrifft, muss diese nicht nur formell (unter Bezugnahme auf die Satzung und die Gesellschaftsbeschlüsse) überprüft werden, sondern es ist notwendig, festzustellen, ob ein hierarchische Unterordnungsverhältnis besteht (in Bezug auf Geschäftsführung und Disziplinargewalt), insbesondere in Hinblick auf die Durchführung von Aufgaben, die nicht Teil der ausgeübten Funktion sind (Kass. Urteil Nr. 5318 vom 28.2.2025).

STEUERVERGÜNSTIGUNG "ERSTWOHNUNG"

Im Falle von:

  • Verkauf der vor weniger als 5 Jahren gekauften Wohnung (mit "Erstwohnungsbegünstigung") und
  • nachfolgendem Kauf von Baugrundstück -innerhalb eines Jahres- für den Bau eines Hauses, das als Hauptwohnsitz genutzt werden soll,

verliert der Steuerpflichtige die "Erstwohnungs" Begünstigung nicht, auch dann nicht, wenn sich das Grundstück im Ausland befindet. Zu diesem Zweck muss der Steuerpflichtige geeignete Unterlagen vorlegen, wie z.B.: notarielle Urkunde über den Kauf des Grundstücks, Bauvorhaben des Hauptwohnsitzes und entsprechende Genehmigungen der zuständigen lokalen Behörden, Ausschreibungsvertrag und Unterlagen zum Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts in der im Ausland erworbenen Immobilie (Finanzamt, Antwort auf den Antrag auf verbindliche Informationserteilung Nr. 29 vom 12.2.2025).

AUSWIRKUNGEN AUF VORAUSZAHLUNGEN BEI FREIWILLIGEN BERICHTIGUNGEN FÜR UNTREUE STEUERERKLÄRUNGEN

Im Falle der Einreichung einer Nachtragserklärung zur Berichtigung einer untreuen Steuererklärung, sind keine Strafen in Bezug auf den sich daraus ergebenden höheren Betrag der Vorauszahlungen, welche nicht bezahlt wurden, fällig (Kass. Urteil Nr. 4187 vom 18.2.2025).

 

MEHRWERTSTEUER

MENGENRABATTE

Die Abtretung von Werbekits an Kunden:

  • die in den ursprünglichen Vertragsbedingungen vorgesehen ist und
  • an das Erreichen bestimmter Abnahmevolumen durch die Kunden selbst gebunden ist,

stellt eine Veräußerung in Form eines Rabatts, Bonus oder einer Gutschrift dar, die gemäß Art. 15, Nr. 2, Präsidialdekret 633/1972 nicht der MwSt. unterliegt.

Unter den gleichen Bedingungen gelten diese Mehrwertsteuerbestimmungen auch für Güterabtretungen, welche in Folge der Einlösung der von den Kunden beim Erreichen eines bestimmten Einkaufsvolumens gesammelten Punkte erfolgt (Finanzamt, Antwort auf den Antrag auf verbindliche Informationserteilung Nr. 25 vom 11.2.2025).

BETRIEBSSTÄTTE

Die italienische Steuerbehörde klärt die Bedingungen, unter welchen der Eingriff der italienischen Betriebsstätte einer gebietsfremden Gesellschaft bei Güterabtretungen und Dienstleistungen in Italien als gegeben anzusehen ist (Finanzamt, Antwort auf verbindliche Informationsanfrage Nr. 33 vom 13.2.2025).

EXPORTE “Franco Valuta”

Bei einem Export "franco valuta" handelt es sich um einen Vorgang, bei dem ein in Italien ansässiger Mehrwertsteuerpflichtiger Waren von Italien in ein Nicht-EU-Land liefert, ohne dass das Eigentum dieser Waren übertragen wird und somit ohne Gegenleistung: Die Waren bleiben daher weiterhin im Besitz des italienischen Mehrwertsteuersubjektes.

Die anschließende Veräußerung von im Ausland vorhandenen Gütern:

  • stellt eine Ausfuhrabtretung gemäß Art. 8 des Präsidialdekrets 633/1972 dar, sofern diese von Anfang an vertraglich vereinbart war (sprich Konsignationslager);
  • andernfalls stellt sie keine "Ausfuhrabtretung" im Sinne von Artikel 8 des Präsidialdekrets 633/1972 dar, sondern fällt gemäß Artikel 7-bis des Präsidialdekrets 633/1972 nicht in den Mehrwertsteuer-Anwendungsbereich (Finanzamt, Antwort auf Informationsanfrage Nr. 34 vom 14.2.2025).

PERSONALENTSENDUNG ODER -VERLEIH

Nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C94/19 und der anschließenden Aufhebung von Art. 8, c. 35 des Gesetzes 67/1988, sind die Dienstleistungen der Entsendung oder des Verleihs von Personal für Mehrwertsteuerzwecke relevant, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen der Entsendung oder dem Verleih von Personal und der Bezahlung von Seiten der aufnehmenden Gesellschaft besteht. Ein direkter Bezug besteht dann, wenn:

  • die Zahlung von Seiten der aufnehmenden Gesellschaft all jener Beträge, welche vom Entsender in Rechnung gestellt werden, die Grundvoraussetzung für die Entsendung des Mitarbeiters bildet;
  • das aufnehmende Unternehmen die Zahlung als Gegenleistung für die Entsendung leistet.

In diesem Fall unterliegt die Entsendung oder Verleihung von Personal der MwSt., und zwar unabhängig von der Höhe der gezahlten Beträge, also auch dann, wenn die Zahlung den reinen Kosten des entsandten Personals entspricht und daher ohne Anwendung eines mark-ups (Finanzamt, Antwort auf verbindliche Informationsanfrage Nr. 38 vom 18.2.2025).

FEHLERHAFTE STEUERANWENDUNG

Im Falle einer fehlerhaften Anwendung des Mehrwertsteuersatzes durch den Lieferanten, ist der Käufer oder Auftraggeber berechtigt, die Steuer nur im Rahmen der tatsächlich fälligen Steuer abzuziehen, und nicht für den gesamten Betrag, der ihm in Rechnung gestellt und an den Lieferanten gezahlt wurde (Kass. ord. Nr. 4101 vom 17.2.2025).

UNTÄTIGE GESELLSCHAFTEN

Das Kassationsgericht wendet die Vorschriften für untätige Gesellschaften nicht an und bestätigt folglich das Recht auf MwSt.-Abzug, wenn: a) das Unternehmen tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit (unabhängig von ihrem Zweck oder Ergebnis) ausgeübt hat, im Sinne von jeglicher Tätigkeit der Produktion, des Vertriebs oder der Erbringung von Dienstleistungen, um daraus dauerhafte Einkünfte zu erzielen; b) das Unternehmen die erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen für seine steuerpflichtigen Geschäfte verwendet hat, unabhängig von den Ergebnissen der wirtschaftlichen Tätigkeit; c) die Geschäfte nicht Teil eines Betruges sind und keinen Missbrauch darstellen, auch im Sinne einer "künstlichen Konstruktion". Der Abzug steht auch dann zu, wenn keine aktiven Geschäfte vorliegen, sofern es sich um vorbereitende Tätigkeiten handelt (Kass. Verord. Nr. 4151 und 4157 vom 18.2.2025).

ÜBERSCHREITUNG DER VERRECHNUNGSGRENZE

Der Verstoß, der sich aus der Überschreitung der jährlichen Verrechnungsgrenze ergibt, bleibt auch bei einer nachträglichen Erhöhung der Schwelle strafbar (Kass. Urteil Nr. 4556 vom 20.2.2025).

 

GESELLSCHAFTSRECHT

PFLICHT ZUR MITTEILUNG DER ZERTIFIZIERTEN E-MAIL-ADRESSE DER VERWALTER

Mit dem Haushaltsgesetz 2025 wurde die Verpflichtung für Verwalter "von in Gesellschaftsform gegründeten Gesellschaften" eingeführt, ihre zertifizierte E-Mail-Adresse im Handelsregister zu hinterlegen.

Die Verpflichtung gilt sowohl für Unternehmen, die ab dem 1. Januar 2025 gegründet wurden, als auch für Unternehmen, die vor diesem Datum gegründet wurden;  für diese Letzteres wird die Frist für die Übermittlung der PEC-Anschrift der Verwalter auf den 30. Juni 2025 festgelegt.

Aus subjektiver Sicht wird folgendes klargestellt: "Der weitgreifende Wortlaut der Gesetzesvorschrift kann nur zu einer allumfassenden Aufnahme in die Liste der verpflichteten Subjekte führen, welche sämtliche Gesellschaftsformen umfassen, seien es Personen- oder Kapitalgesellschaften, welche einer unternehmerischen Tätigkeit nachgehen, und umgekehrt zum Ausschluss von Gesellschaftsformen, die keine gewerbliche Tätigkeit ausüben dürfen: wie beispielsweise einfache Gesellschaft ... mit Ausnahme von jenen, die landwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, sowie Gegenseitigkeitsgesellschaften".

Aus denselben Gründen muss ausgeschlossen werden, dass die Verpflichtung für Konsortien gilt, einschließlich solcher mit externer Tätigkeit, sowie für Konsortialgesellschaften.

Andererseits wird davon ausgegangen, dass Unternehmensnetzwerke unter bestimmten Bedingungen einbezogen werden können (Ministerium für Unternehmen und Made in Italy – MIMIT, Vermerk Nr. 43836 vom 12.3.2025).

                                                                                ***

                                                                Mit freundlichen Grüßen

                                                                 HAGER & PARTNERS

 

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