NEWSLETTER NR. 6 - 2022

Newsletter

UKRAINE-DEKRET

Das Gesetzesdekret 21 vom 21. März 2022 (Ukraine-Dekret), veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Italien 67 vom 21. März 2022, enthält folgende Maßnahmen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Ukrainekrise.

 

BENZINGUTSCHEINE FÜR ANGESTELLTE

Im Jahr 2022 zählt der Betrag von Benzingutscheinen oder vergleichbaren unbaren Abrechnungen, die Unternehmen kostenlos an ihre Angestellten abtreten, nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne von Artikel 51 Absatz 3 EStG, sofern diese den Betrag in Höhe von 200 Euro nicht überschreiten.

 

STEUERGUTHABEN FÜR DEN ANKAUF VON STROM

Unternehmen:

  • die über Stromzähler mit einer verfügbaren Leistung von 16,5 kW und mehr verfügen,
  • die nicht als stromintensive Unternehmen im Sinne der Verfügung des italienischen Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 21. Dezember 2017 eingestuft sind,

wird ein Steuerguthaben in Höhe von 12 Prozent der Aufwendungen für den Ankauf von Strom, der im zweiten Quartal des Jahres 2022 effektiv genutzt wird, gewährt, sofern der anhand des Durchschnitts für das erste Quartal 2022 berechnete Preis, abzüglich Steuern und allfälliger Zuschüsse, einen Kostenanstieg pro kWh von mehr als 30 Prozent des entsprechenden Durchschnittspreises für dasselbe Quartal des Jahres 2019 verzeichnet.

 

STEUERGUTHABEN FÜR DEN ANKAUF VON GAS

Unternehmen, die nicht als erdgasintensive Unternehmen im Sinne von Artikel 5 Gesetzesdekrets 17/2022 eingestuft sind, wird ein Steuerguthaben in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen für den Ankauf von Erdgas, das im zweiten Kalenderquartal des Jahres 2022 für andere als für thermoelektrische Zwecke verbraucht wird, gewährt, sofern der Referenzpreis des Erdgases - berechnet als Durchschnitt der vom GME veröffentlichten Intraday-Referenzpreise (MI-GAS) für das erste Quartal 2022 - einen Anstieg von mehr als 30 Prozent im Vergleich zum Durchschnittspreis desselben Quartals des Jahres 2019 verzeichnet.

***

Die oben angeführten Steuerguthaben:

  • können bis 31. Dezember 2022 (ohne betragsmäßige Einschränkung) lediglich über Verrechnung in Anspruch genommen werden;
  • zählen nicht zu den Unternehmenseinkünften und nicht zur Bemessungsgrundlage für die regionale Wertschöpfungssteuer (IRAP);
  • sind mit anderen Steuervergünstigungen für dieselben Aufwendungen kumulierbar, sofern durch diese Kumulierung die getragenen Aufwendungen nicht überschritten werden, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass diese nicht zu den Einkünften und zu Bemessungsgrundlage für die IRAP zählen.

Das Steuerguthaben kann lediglich als Gesamtbetrag von anspruchsberechtigten Unternehmen an andere abgetreten werden. Eine nachfolgende Abtretung ist nicht möglich. Zwei weitere nachfolgende Abtretungen sind lediglich dann möglich, wenn diese zugunsten von Banken und Finanzintermediären erfolgen. Die Anwendung der Bestimmungen gemäß Artikel 122-bis Absatz 4 Gesetzesdekret 34/2020 bleibt vorbehalten. Für die Abtretung des Steuerguthabens beantragen anspruchsberechtigte Unternehmen einen Bestätigungsvermerk über die Angaben zu den Unterlagen, wodurch bestätigt wird, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Steuerguthabens gegeben sind.

 

STEUERGUTHABEN FÜR STROM- UND ERDGASINTENSIVE UNTERNEHMEN

Das Steuerguthaben im Sinne von Artikel 4 Gesetzesdekret 17/2022 wird um 25 Prozent erhöht.

Das Steuerguthaben im Sinne von Artikel 5 Gesetzesdekret 17/2022 wird um 20 Prozent erhöht%.

Die Steuerguthaben im Sinne von Artikel 15 Gesetzesdekret 4/2022 und Artikel 4 und Artikel 5 Gesetzesdekret 17/2022 für strom- und erdgasintensive Unternehmen
 

  • können bis zum 31. Dezember 2022 in Anspruch genommen werden,
  • können nur als Gesamtbetrag abgetreten werden. Eine nachfolgende Abtretung ist nicht zulässig. Zwei weitere nachfolgende Übertragungen sind lediglich dann möglich, wenn diese zugunsten von Banken und Finanzintermediären erfolgen. Die Anwendung der Bestimmungen gemäß Artikel 122-bis Absatz 4 Gesetzesdekret 34/2020 bleibt vorbehalten.

Die Einzelheiten zur Ausübung der Optionen werden per Verfügung des Direktors des italienischen Finanzamts festgelegt. Diese muss innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes zum Ukraine-Dekret erlassen werden.

 

RATENZAHLUNG DER GAS- UND STROMRECHNUNGEN

Unternehmen mit Sitz in Italien, die Endverbraucher von Strom und Erdgas sind, können bei den jeweiligen Versorgern mit Sitz in Italien eine Ratenzahlung der für den Energieverbrauch geschuldeten Beträge für Mai 2022 und Juni 2022 (maximal 24 Monatsraten) beantragen.

 

STEUERGUTHABEN FÜR DIE TOURISMUSBRANCHE

Tourismus- und Beherbergungsunternehmen, einschließlich Unternehmen der Messe- und Kongressbranche, Thermaleinrichtungen und Themenparks, einschließlich Wasser- und Tierparks, steht ein Steuerguthaben in Höhe von 50 Prozent der zweiten Rate der für das Jahr 2021 entrichteten Immobiliensteuer für Immobilien der Katasterkategorie D/2 zu, in denen die Beherbergungstätigkeit ausgeübt wird, sofern:

  • die jeweiligen Eigentümer auch die Betreiber der darin ausgeübten Tätigkeit sind,
  • diese einen Rückgang des Umsatzes oder der Tageseinnahmen im zweiten Quartal 2021 von mindestens 50 Prozent im Vergleich zu demselben Zeitraum des Jahres 2019 verzeichnet haben.

Das Steuerguthaben:

  • kann ohne betragsmäßige Einschränkung lediglich über Verrechnung in Anspruch genommen werden;
  • zählt nicht zu den einkommensteuerpflichtigen Einkünften und zur Netto-Gesamtleistung für die Zwecke der regionale Wertschöpfungssteuer (IRAP).

Die Steuererleichterung gilt unter Einhaltung der Beschränkungen und Bedingungen gemäß Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 C (2020) 1863 final "Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19".

Gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind diese Bestimmungen erst wirksam, wenn diese durch die EU-Kommission genehmigt wurden.

 

AUSSERORDENTLICHER ZUSCHUSS "ENERGIEPREISSCHOCK"

Für 2022 wird ein Sonderzuschuss als Solidaritätsabgabe zulasten folgender Steuerpflichtiger festgesetzt:

  • Steuerpflichtige, die in Italien die Tätigkeit der Stromgewinnung für den nachfolgenden Verkauf von Gütern ausüben;
  • Steuerpflichtige, die die Tätigkeit der Methangasgewinnung und der Erdgasförderung ausüben,
  • Strom-, Methangas- und Erdgashändler,
  • Steuerpflichtige, die die Tätigkeit der Herstellung, des Vertriebs und des Handels mit Erdölprodukten ausüben
  • Steuerpflichtige, die Strom, Erd- oder Methangas, Erdölprodukte endgültig einführen und danach weiterverkaufen oder derartige Güter aus anderen EU-Mitgliedsstaaten nach Italien verbringen.

Der Zuschuss ist von Betreibern und Organisatoren von Plattformen für den Handel mit Strom, Gas, Umweltzertifikaten und Treibstoffen nicht geschuldet.

Die Sonder-Solidaritätsabgabe wird in Höhe von 10 Prozent berechnet, und zwar

  • auf die Erhöhung des Saldobetrags der Einkäufe und Verkäufe im Zweitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022 im Vergleich zum Saldobetrag des Zeitraums vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021,
  • in den Fällen, in denen die genannte Erhöhung 5.000.000,00 Euro übersteigt (beträgt die Erhöhung weniger als 10 Prozent, ist der Zuschuss nicht geschuldet).

Der Berechnung des Saldobetrags wird die Summe der Einkäufe, abzüglich Mehrwertsteuer, und die Summe der Verkäufe, abzüglich Mehrwertsteuer, die in den Mitteilungen zur periodischen Mehrwertsteuerabrechnung angeführt sind, zugrunde gelegt.

Der Zuschuss ist bis zum 30. Juni 2022 abzurechnen und per Zahlungsvordruck F24 zu entrichten. Der Zuschuss ist nicht von der Einkommenssteuer und der regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP) absetzbar.

MILLEPROROGHE

Das Gesetzesdekret 228/2021 (sog. Milleproroghe), wodurch die folgenden Bestimmungen eingeführt wurden, wurde in Gesetz 15 vom 25. Februar 2022 umgewandelt.

 

FERNVERSAMMLUNGEN

Fernversammlungen von Gesellschafterversammlungen, Verbänden und Stiftungen sind bis zum 31. Juli 2022, ungeachtet der Angaben in den jeweiligen Satzungen, zulässig.

 

VERLUSTE DES GESCHÄFTSJAHRES

Für Verluste des Geschäftsjahres zum 31. Dezember 2021:

 

STEUERGUTHABEN FÜR INVESTITTIONEN IN ANLAGEGÜTER

Die "verlängerte" Frist für die Vornahme von bis zum 31. Dezember 2021 vorgemerkten Investitionen, wofür das Steuerguthaben für Investitionen in Anlagegüter gemäß Artikel 1 Absatz 1054 und Absatz 1056 Gesetz 178/2020 (Haushaltsgesetz 2021) in Anspruch genommen werden kann, wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert (vorher bis zum 30. Juni 2022).

 

ZAHLUNG DER REGIONALEN WERTSCHÖPFUNGSSTEUER (IRAP)

Die Zahlungsfrist für die IRAP-Schlusszahlung für 2019 und für die erste IRAP-Vorauszahlung für 2020 (ohne Strafgebühren und Zinszahlungen), die gemäß Artikel 24 Gesetzesdekret 34/2020 nicht entrichtet wurden, aufgrund der Nichteinhaltung der Gemeinschaftsschwellen jedoch dennoch geschuldet sind, wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert.

 

STEUERABZÜGE FÜR BAUMASSNAHMEN

Im Rahmen von Steuerabzügen für Baumaßnahmen (mit Ausnahme des Superbonus in Höhe von 110 Prozent) ist der Abzug der Aufwendungen für den Bestätigungsvermerk und für die Vereidigung der Angemessenheit der Höhe der Ausgaben vom 12. November 2021 bis zum 31. Dezember 2021 zulässig (der Abzug der ab 1. Januar 2022 getragenen Aufwendungen ist unter Artikel 121 Absatz 1-ter Gesetzesdekret 34/2020 vorgesehen).

 

STEUERVERGÜNSTIGUNGEN "ERSTWOHNUNG"

Die Fristen für die Steuervergünstigung "Erstwohnung" und für das Steuerguthaben für den erneuten Kauf einer "Erstwohnung" sind vom 23. Februar 2020 bis zum 31. März 2022 ausgesetzt. Diese Fristen laufen erneut ab dem 1. April 2022.

 

RATENZAHLUNG FÜR STEUERZAHLKARTEN

Steuerpflichtige, die zum 8. März 2020 nicht mehr zur Ratenzahlung der Steuerzahlkarten zugelassen sind, können bis zum 30. April 2022 erneut einen Antrag auf Ratenzahlung einreichen, ohne dass die überfälligen Raten des vorherigen Tilgungsplans beglichen werden müssen. Diese Steuerzahler sind dann nicht mehr berechtigt, die "neue" Ratenzahlung in Anspruch zu nehmen, wenn diese 5 (auch nicht aufeinanderfolgende) Raten nicht bezahlt haben.

 

AUSSETZUNG DER ABSCHREIBUNGEN

Steuerpflichtige, die ihre Abschlüsse gemäß den Bestimmungen des italienischen Zivilgesetzbuches erstellen, können die Abschreibungen des materiellen und des immateriellen Anlagevermögens auch in den Abschlüssen für das Jahr 2021 ohne jedwede Einschränkung aussetzen.

 

BARGELDGRENZE

Die Bargeldgrenze für 2022 liegt weiterhin bei 1.999,99 Euro.

DIREKTE STEUERN

ANGLEICHUNG UND AUFWERTUNG

Das Rundschreiben 6 vom 1. März 2022 liefert die folgenden Klarstellungen zur Angleichung und Aufwertung von Unternehmensgütern.

Bei einer im Laufe des Jahres 2020 erfolgten Verschmelzung durch Aufnahme einer 2019 erworbenen Gesellschaft können folgende Optionen nicht in Anspruch genommen werden:

  • weder die Angleichung der aufgrund der Zuweisung des Verschmelzungsverlusts angesetzten höheren Werte, zumal die Angleichung beschränkt auf die im Jahresabschluss 2019 bestehenden Abweichungen greift, während in diesem Falle Abweichungen in Bezug auf den Jahresabschluss 2020 entstehen,
  • noch die Aufwertung, zumal die höheren Werte der bilanzierten Vermögenswerte lediglich eine Folge

der Zuweisung des Verschmelzungsverlusts sind. Übersteigt der wirtschaftliche Gesamtwert der Vermögenswerte des aufgenommenen Unternehmens den für diese Vermögenswerte aufgrund der Zuweisung des Verschmelzungsverlusts angesetzten Buchwert, kann das aufnehmende Unternehmen hingegen die Aufwertung in Anspruch nehmen und "neue" höhere Werte für diese Vermögenswerte sowie eine Aufwertungsrücklage als Gegenposten ansetzen.

Bei Angleichung der steuerlichen an die aktivierten handelsrechtlichen Werte muss den Posten des Nettovermögens eine Steueraussetzung in Höhe eines den angepassten Werten entsprechenden Betrags auferlegt werden. Die steuerliche Anerkennung der höheren Buchwerte ist nicht zulässig, wenn das Nettovermögen des Abschlusses gemessen an den "anzugleichenden" höheren Werten, auch aufgrund der vorhandenen Verlustvorträge, nicht ausreichend ist.

Die Steueraussetzung kann auch bereits mit den zivilrechtlichen Bindungen der Nichtverfügbarkeit oder der Nichtausschüttbarkeit belasteten Rücklagen auferlegt werden.

Für die Zwecke der Freistellung zählt die Rücklage unter Steueraussetzung - die sowohl nach der Angleichung als auch nach der Aufwertung gebildet wird - in Höhe ihres Buchwertes, d.h. "abzüglich" der abgeführten Ersatzsteuer, zu den steuerpflichtigen Einkünften. Die anderslautenden Klarstellungen in vorherigen Verfahrensanweisungen (siehe dazu Rundschreiben 14/E aus 2017, Rundschreiben 13/E aus 2014 und Rundschreiben 18/E aus 2006) sind daher hinfällig.

Die unterlassene, unzureichende und/oder verspätete Entrichtung der Ersatzsteuer ist für den Vollzug der Optionen für die Angleichung oder die Aufwertung irrelevant. In diesen Fällen wird die nicht entrichtete Ersatzsteuer in das Verzeichnis zur Eintreibung der Steuerschulden eingetragen. Die Möglichkeit für Steuerzahler, die Regelung der freiwilligen Berichtigung in Anspruch zu nehmen, bleibt davon unberührt.

Die unentgeltliche Aufwertung für die Hotelbranche gilt auch für Holdinggesellschaften, die Liegenschaften an beherrschte Unternehmen zur Ausübung der gastgewerblichen Tätigkeit verpachten. Darüber hinaus kommt die Aufwertung auch für Unternehmen zur Anwendung, die ihre Tätigkeit nicht vorrangig in der Hotelbranche ausüben, und zwar für die für diese Tätigkeit genutzten Liegenschaften.

Die Option für die Angleichung im Sinne von Artikel 110 des August-Dekrets kann durch Nachreichung einer sog. "verspäteten" Einkommensteuererklärung innerhalb von 90 Tagen ab Ablauf der regulären Frist für die Abgabe der Einkommenssteuererklärung rechtsgültig ausgeübt werden.

 

DIVIDENDEN

Die Annahme der vorrangigen Ausschüttung der bis zum Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2017 erwirtschafteten Gewinne gilt ungeachtet der Art der Beteiligung (qualifiziert oder nicht qualifiziert) und des Gewinnempfängers. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Anwendung der Annahme für die steuerliche Behandlung der Dividenden irrelevant ist, zumal diese quellensteuerpflichtig sind (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 163 vom 30. März 2022).

 

EINKÜNFTE AUS NICHTSELBSTÄNDIGER ARBEIT

Verkauft ein Arbeitgeber Vermögenswerte zu einem Preis, der dem Normalwert, abzüglich "üblicher Rabatte", entspricht, an seine Angestellten, müssen diese den dem Rabatt entsprechenden Betrag nicht versteuern (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 158 vom 25. März 2022).

 

BETRIEBSZWEIGABTRETUNG

Eine Betriebsabtretung erfolgt auch bei Abtretung lediglich einiger Vermögenswerte, die für den Betrieb eines Pharmaunternehmens ausschlaggebend sind, wie (i) die Markenzeichen des Arzneimittels, die einem bestimmten Wirkstoff zugrunde liegen, (ii) die Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels, (iii) das Antragsdossier und (iv) die Lagerbestände. Diese Vermögenswerte bilden in der Tat eine betriebliche Organisationsstruktur, zumal es sich hierbei um eine Reihe von Elementen handelt, wodurch bei Kombination derselben ein Organisationsgebilde entsteht, das als Ganzes potenziell zur Ausübung einer eigenständigen wirtschaftlichen Tätigkeit geeignet ist, selbst wenn weitere Elemente wie Sachanlagen und Personal fehlen (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 151 vom 23. März 2022).

 

MERGER LEVEREGED CASH OUT

Ein Merger Leveraged Cash Out, wobei (i) künstlich eine Verbindlichkeit geschaffen wird, mit dem Ziel, Liquidität zu übertragen, ohne Gewinn- oder Kapitalausschüttungen zu beschließen, zumal die Tilgung der Verbindlichkeit ausreichend ist; (ii) abzugsfähige Zinsaufwendungen im Sinne von Artikel 96 EStE in Abzug gebracht werden, wird als steuervermeidend eingestuft (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 142 vom 21. März 2022).

MEHRWERTSTEUER

ABTRETUNG DES KAUFVORVERTRAGS

Die Abtretung des Kaufvorvertrags bei teilweiser Erstattung des Angelds zur Bestätigung ist bei Vorliegen der objektiven und der subjektiven Voraussetzungen mehrwertsteuerpflichtig (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 95 vom 4. März 2022).

 

INNERGEMEINSCHAFTLICHE ABTRETUNG ÜBER KOMMISIONÄRE

Die Regelung zu nicht mehrwertsteuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Abtretungen im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 Buchst. a) Gesetzesdekret 331/1993 gilt auch für Abtretungen über Beauftragte ohne Vertretungsmacht (Kommissionsvertrag) (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 101 vom 10. März 2022).

 

MEHRWERTSTEUERÄNDERUNGSANZEIGEN

Eine Mehrwertsteuergutschrift darf nicht nach Verjährung des Guthabens aufgrund ungerechtfertigter Untätigkeit des Gläubigers ausgestellt werden. Dies gilt auch, wenn in der Zwischenzeit ein Konkursverfahren eingeleitet und abgeschlossen wurde (italienisches Finanzamt, Antwort auf Antrag auf verbindliche Auskunft 102 vom 10. März 2022).

STEUERFESTSETZUNG

Das im Rahmen einer einvernehmlichen Steuerfestsetzung erstellte und sowohl von der Finanzverwaltung als auch vom Steuerzahler unterzeichnete Protokoll stellt ein Dokument dar, das im Zuge des Rechtsstreits zu Nachweiszwecken verwendet werden kann, selbst wenn das Verfahren nicht zum Abschluss gebracht wird (Kassationsgerichtshof, Urteil 6391 vom 28. Februar 2022).

 

Mit freundlichen Grüßen

HAGER & PARTNERS

Ihr Datenschutz ist unsere oberste Priorität

Wir verwenden Cookies, um die Benutzerfreundlichkeit unserer Website zu verbessern. Durch Klicken auf "Zustimmen und Fortfahren" stimmen Sie der Verwendung aller Cookies zu. Für weitere Informationen oder die Zustimmung zur Verwendung nur einiger Cookies, klicken Sie hier. Sie können jederzeit auf unsere Datenschutzbestimmungen und Cookie-Bestimmungen zugreifen.