UKRAINE-DEKRET
Das Gesetzesdekret 21 vom 21. März 2022 (Ukraine-Dekret), veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Italien 67 vom 21. März 2022, enthält folgende Maßnahmen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Ukrainekrise.
BENZINGUTSCHEINE FÜR ANGESTELLTE
Im Jahr 2022 zählt der Betrag von Benzingutscheinen oder vergleichbaren unbaren Abrechnungen, die Unternehmen kostenlos an ihre Angestellten abtreten, nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne von Artikel 51 Absatz 3 EStG, sofern diese den Betrag in Höhe von 200 Euro nicht überschreiten.
STEUERGUTHABEN FÜR DEN ANKAUF VON STROM
Unternehmen:
- die über Stromzähler mit einer verfügbaren Leistung von 16,5 kW und mehr verfügen,
- die nicht als stromintensive Unternehmen im Sinne der Verfügung des italienischen Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 21. Dezember 2017 eingestuft sind,
wird ein Steuerguthaben in Höhe von 12 Prozent der Aufwendungen für den Ankauf von Strom, der im zweiten Quartal des Jahres 2022 effektiv genutzt wird, gewährt, sofern der anhand des Durchschnitts für das erste Quartal 2022 berechnete Preis, abzüglich Steuern und allfälliger Zuschüsse, einen Kostenanstieg pro kWh von mehr als 30 Prozent des entsprechenden Durchschnittspreises für dasselbe Quartal des Jahres 2019 verzeichnet.
STEUERGUTHABEN FÜR DEN ANKAUF VON GAS
Unternehmen, die nicht als erdgasintensive Unternehmen im Sinne von Artikel 5 Gesetzesdekrets 17/2022 eingestuft sind, wird ein Steuerguthaben in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen für den Ankauf von Erdgas, das im zweiten Kalenderquartal des Jahres 2022 für andere als für thermoelektrische Zwecke verbraucht wird, gewährt, sofern der Referenzpreis des Erdgases - berechnet als Durchschnitt der vom GME veröffentlichten Intraday-Referenzpreise (MI-GAS) für das erste Quartal 2022 - einen Anstieg von mehr als 30 Prozent im Vergleich zum Durchschnittspreis desselben Quartals des Jahres 2019 verzeichnet.
***
Die oben angeführten Steuerguthaben:
- können bis 31. Dezember 2022 (ohne betragsmäßige Einschränkung) lediglich über Verrechnung in Anspruch genommen werden;
- zählen nicht zu den Unternehmenseinkünften und nicht zur Bemessungsgrundlage für die regionale Wertschöpfungssteuer (IRAP);
- sind mit anderen Steuervergünstigungen für dieselben Aufwendungen kumulierbar, sofern durch diese Kumulierung die getragenen Aufwendungen nicht überschritten werden, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass diese nicht zu den Einkünften und zu Bemessungsgrundlage für die IRAP zählen.
Das Steuerguthaben kann lediglich als Gesamtbetrag von anspruchsberechtigten Unternehmen an andere abgetreten werden. Eine nachfolgende Abtretung ist nicht möglich. Zwei weitere nachfolgende Abtretungen sind lediglich dann möglich, wenn diese zugunsten von Banken und Finanzintermediären erfolgen. Die Anwendung der Bestimmungen gemäß Artikel 122-bis Absatz 4 Gesetzesdekret 34/2020 bleibt vorbehalten. Für die Abtretung des Steuerguthabens beantragen anspruchsberechtigte Unternehmen einen Bestätigungsvermerk über die Angaben zu den Unterlagen, wodurch bestätigt wird, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Steuerguthabens gegeben sind.
STEUERGUTHABEN FÜR STROM- UND ERDGASINTENSIVE UNTERNEHMEN
Das Steuerguthaben im Sinne von Artikel 4 Gesetzesdekret 17/2022 wird um 25 Prozent erhöht.
Das Steuerguthaben im Sinne von Artikel 5 Gesetzesdekret 17/2022 wird um 20 Prozent erhöht%.
Die Steuerguthaben im Sinne von Artikel 15 Gesetzesdekret 4/2022 und Artikel 4 und Artikel 5 Gesetzesdekret 17/2022 für strom- und erdgasintensive Unternehmen
- können bis zum 31. Dezember 2022 in Anspruch genommen werden,
- können nur als Gesamtbetrag abgetreten werden. Eine nachfolgende Abtretung ist nicht zulässig. Zwei weitere nachfolgende Übertragungen sind lediglich dann möglich, wenn diese zugunsten von Banken und Finanzintermediären erfolgen. Die Anwendung der Bestimmungen gemäß Artikel 122-bis Absatz 4 Gesetzesdekret 34/2020 bleibt vorbehalten.
Die Einzelheiten zur Ausübung der Optionen werden per Verfügung des Direktors des italienischen Finanzamts festgelegt. Diese muss innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes zum Ukraine-Dekret erlassen werden.
RATENZAHLUNG DER GAS- UND STROMRECHNUNGEN
Unternehmen mit Sitz in Italien, die Endverbraucher von Strom und Erdgas sind, können bei den jeweiligen Versorgern mit Sitz in Italien eine Ratenzahlung der für den Energieverbrauch geschuldeten Beträge für Mai 2022 und Juni 2022 (maximal 24 Monatsraten) beantragen.
STEUERGUTHABEN FÜR DIE TOURISMUSBRANCHE
Tourismus- und Beherbergungsunternehmen, einschließlich Unternehmen der Messe- und Kongressbranche, Thermaleinrichtungen und Themenparks, einschließlich Wasser- und Tierparks, steht ein Steuerguthaben in Höhe von 50 Prozent der zweiten Rate der für das Jahr 2021 entrichteten Immobiliensteuer für Immobilien der Katasterkategorie D/2 zu, in denen die Beherbergungstätigkeit ausgeübt wird, sofern:
- die jeweiligen Eigentümer auch die Betreiber der darin ausgeübten Tätigkeit sind,
- diese einen Rückgang des Umsatzes oder der Tageseinnahmen im zweiten Quartal 2021 von mindestens 50 Prozent im Vergleich zu demselben Zeitraum des Jahres 2019 verzeichnet haben.
Das Steuerguthaben:
- kann ohne betragsmäßige Einschränkung lediglich über Verrechnung in Anspruch genommen werden;
- zählt nicht zu den einkommensteuerpflichtigen Einkünften und zur Netto-Gesamtleistung für die Zwecke der regionale Wertschöpfungssteuer (IRAP).
Die Steuererleichterung gilt unter Einhaltung der Beschränkungen und Bedingungen gemäß Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 C (2020) 1863 final "Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19".
Gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind diese Bestimmungen erst wirksam, wenn diese durch die EU-Kommission genehmigt wurden.
AUSSERORDENTLICHER ZUSCHUSS "ENERGIEPREISSCHOCK"
Für 2022 wird ein Sonderzuschuss als Solidaritätsabgabe zulasten folgender Steuerpflichtiger festgesetzt:
- Steuerpflichtige, die in Italien die Tätigkeit der Stromgewinnung für den nachfolgenden Verkauf von Gütern ausüben;
- Steuerpflichtige, die die Tätigkeit der Methangasgewinnung und der Erdgasförderung ausüben,
- Strom-, Methangas- und Erdgashändler,
- Steuerpflichtige, die die Tätigkeit der Herstellung, des Vertriebs und des Handels mit Erdölprodukten ausüben
- Steuerpflichtige, die Strom, Erd- oder Methangas, Erdölprodukte endgültig einführen und danach weiterverkaufen oder derartige Güter aus anderen EU-Mitgliedsstaaten nach Italien verbringen.
Der Zuschuss ist von Betreibern und Organisatoren von Plattformen für den Handel mit Strom, Gas, Umweltzertifikaten und Treibstoffen nicht geschuldet.
Die Sonder-Solidaritätsabgabe wird in Höhe von 10 Prozent berechnet, und zwar
- auf die Erhöhung des Saldobetrags der Einkäufe und Verkäufe im Zweitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022 im Vergleich zum Saldobetrag des Zeitraums vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021,
- in den Fällen, in denen die genannte Erhöhung 5.000.000,00 Euro übersteigt (beträgt die Erhöhung weniger als 10 Prozent, ist der Zuschuss nicht geschuldet).
Der Berechnung des Saldobetrags wird die Summe der Einkäufe, abzüglich Mehrwertsteuer, und die Summe der Verkäufe, abzüglich Mehrwertsteuer, die in den Mitteilungen zur periodischen Mehrwertsteuerabrechnung angeführt sind, zugrunde gelegt.
Der Zuschuss ist bis zum 30. Juni 2022 abzurechnen und per Zahlungsvordruck F24 zu entrichten. Der Zuschuss ist nicht von der Einkommenssteuer und der regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP) absetzbar.